Entscheidungsdatum
14.04.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G313 2240840-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, alias Syrien, IFA-, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II: beschlossen:
A) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Feststellungen und Sachverhalt:
Der Fremde GUIDOUM Zakaria (GZ) reiste unbekannten Datums nach Österreich ein wo er am 09.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dabei gab er seinen Alias Namen AMARI Zakaria und das Herkunftsland Syrien an.
Der Antrag wurde wegen unbekannten Aufenthalt von GZ gem. § 24 Abs.2 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.
GZ stellte in Folge in den Niederlanden einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, von wo er am 13.02.2020 nach Österreich gem. Dublin VO rücküberstellt wurde.
Im Zuge der Wiederaufnahme des Asylverfahrens in Österreich konnte die Identität richtig aufgrund der niederländischen ID Karte mit GUIDOUM Zakaria und der StA Algerien festgestellt werden.
Am 07.04.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz, rechtskräftig am 30.05.2020 negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.
Mit Bescheid vom 26.06.2020 wurde ein über GZ das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt.
Dieser Meldeverpflichtung kam GZ jedoch durch Untertauchen nicht nach.
Erst im Zuge einer Personenkontrolle konnte GZ am 13.12.2020 von der Polizei im Bundesgebiet aufgegriffen werden und über ihn die Schubhaft verhängt werden.
Im Stande der Schubhaft stellte GZ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der wegen entschiedener Sache mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2021 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
So besteht gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot.
Weiters scheint GZ im Schengener Informationssystem mit einem Vermerk eines Aufenhalts -bzw Einreiseverbotes in Italien auf.
Festgestellt wird ebenfalls, dass der GZ am 03.02.2021 anlässlich der Vorführung zur Rechtsberatung durch die BBU bei der Ausführung zu flüchten versuchte.
Am 01.04.2021 wurde GZ durch die BBU anlässlich der Rückkehr rechtsberaten.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Schreiben des BFA vom 30.03.2021 erfolgte die Aktenvorlage an das BVwG, eingelangt am. Darin wurde angeführt, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den vorgebrachten Gründen weiterhin notwendig sei. Das BVwG wurde ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Am 30.03.2021 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör zugestellt. Am Tag darauf, 01.04.2021 erfolgte die Rechtsberatung des G.Z. durch die BBU um 13 Uhr im AHZ Vordernberg. Eine Stellungnahme ist am 06.04.2021 in deutscher Handschrift eingelangt.
Der GZ verfügt in Österreich weder über private Anknüpfungspunkte noch über finanzielle Mittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Ein Heimreisezertifikat (im Folgenden: HRZ) für GZ. wurde am 24.7.2020 mit Algerien bereits gestartet, liegt aktuell noch nicht vor, mit der Ausstellung kann jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, danach wird die Abschiebung geplant.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem abgeführten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft, begründen sich auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Feststellung der Staatsangehörigkeiten ist aus dem Akt ersichtlich.
Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind.
Das Gericht geht davon aus, dass in weiterer Folge vom weiteren nachhaltigen Bestehen eines Sicherungsbedarfes auszugehen und Prüfungsgegenstand des Verfahrens lediglich die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ist. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren sind diesbezüglich keine Hinweise zu Tage getreten, welche an der Aufrechterhaltung der Schubhaft Zweifel ließen.
Aufgrund der aktuellen Information des BFA vom 30.03.2021 steht fest, dass mit einer Abschiebung des BF nach Erlangung eines HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.
Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine durchsetzbare, rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit rechtskräftig, negativen Asylbescheid wie oa angeführt wurde der Asylantrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen und ein zweijähriges Einreisverbot verhängt.
Der BF ist nicht gewillt freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren oder an der Erwirkung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.,
Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA und der Angaben des GZ ergibt sich, dass er in Österreich keinen Wohnsitz hat, kein Einkommen und keine Anknüpfungspunkte und nicht rückkehrwillig ist. Er hat sich zuletzt illegal in Österreich befunden und versuchte nach den Niederlanden auszureisen. Die nunmehr laufende Schubhaft stellt unbestritten eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der GZ über kein Reisedokument verfügt, auch an seiner Identitätsfeststellung nicht nur nicht mitwirkt, sondern auch im Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht einen Asylantrag wobei er noch Fluchtgründe für ein Asylverfahren konstruierte, das im Resultat dann wegen Unglaubwürdigkeit negativ entscheiden wurde, die Schubhaft wegen der nach wie vor aktuellen, möglichen Fluchtgefahr , insbesondere dem der Tatsache des Untertauchens während laufendem Asylverfahrens, dem Nicht Nachkommen seiner periodischen Meldeverpflichtung und dem Versuch illegal in die Niederlande zu gelangen, geschuldet ist.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte, auch keine gesundheitlichen entgegenstehenden, dafür hervorgekommen, dass bei Ausstellung eines HRZ eine geplante Außerlandesbringung des BF nicht möglich wäre.
Zu 3.1.: Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen Kontakten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in dem im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und den Bescheiden.
Basierend auf der oberwähnten Verhalten des BF ist von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen.
Am 01.04.2021 erfolgten zuletzt Rechtsberatungstermine durch die BBU im AHZ Vordernberg Die eingelangte Stellungnahme, wonach der GZ keine Rechtsberatung erhalten hätte, geht daher diesbezüglich ins Leere. Außerdem wurde die Stellungnahme in Schreibschrift und in einwandfreiem Deutsch abgefasst sowie enthält sie auch Rechtsvorschriften, wozu der nicht der deutschen Sprache mächtige GZ selbst nicht in der Lage wäre eine diesbezügliche Stellungnahme allein zu verfassen. Daher kann davon ausgegangen werden, das GZ anlässlich der Rechtsberatung bzw. Rückkehrberatung durch die BBU am 01.04.2021 um 13 Uhr Hilfestellung zur Abfassung der Stellungnahme erhalten hat. Diese wiederrum enthält lediglich den Wunsch nach einem Rechtsbeistand bzw. Beigabe eines Rechtsanwaltes.
Zum Punkt Verfahrenshilfe und Beigabe eines Anwaltes dazu siehe unter den Ausführungen zu II., hat beschlossen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A.:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß
§§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und
§ 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.1.2. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen.
Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des BVwG, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich in deren Rahmen auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des GZ an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass dieser im Inland keinerlei integrative Bezugspunkte vorweisen konnte und keinerlei sozialen Kontakte zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der GZ auch in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Betrachtet man den Unwillen zur Mitwirkung an seiner Identitätsfestellung, seinem fehlenden Ausreisewillen, seinem Untertauchen im Bundesgebiet, des Versuches der illegalen Einreise in die Niederlande und dem nicht Nachkommen des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung sowie rechtskräftig abgeschlossen negativen Asylverfahren ergibt sich hohe Fluchtgefahr durch Untertauchen.
Ein gelinderes Mittel kommt daher nicht in Betracht.
Im Zuge der zu erwartenden Ausstellung eines HRZ für die Abschiebung und wird das Verfahren durch die Behörde zügig betrieben, geht das Gericht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand auch in der Covid-Krise durchaus möglich und realistisch ist. Zwar gibt es derzeit keinen Vorführungstermin bei der algerischen Botschaft, es wird jedoch betreffend der Durchführung von Videokonferenzen mit der algerischen Botschaft Konsultationen durchgehend geführt, sodass sofort eine aktuelle Information sobald Rückführungen möglich sind, ergehen wird. Freiwillige Rückkehr ist jedoch auch derzeit möglich. Auch Identifizierungen werden laufend durchgeführt
Mit dem Herkunftsstaat des BF ,Algerien, funktioniert die Zusammenarbeit ,sodass keine Zweifel an der Erlangung eines Heimreisezertifikates bestehen und auch dass eine Abschiebung jedenfalls innnerhalb der gesetzlichen Zeit möglich sein wird..Auch wäre es dem GZ möglich persönlich bei seiner Familie Dokumente aus dem Heimatland anzufordern.
Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen.
Zu II:
Begründung:
I. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden.
Im vorliegenden Fall war Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu Tatsachenfrage gegeben worden, vor dem BVwG herrscht kein Anwaltszwang. Fragen von besonderer Komplexität waren nicht zu lösen.
Der BF wurde offensichtlich von der BBU beraten. So war die BBU bereits am 01.04.2021 rechtsberaten und war man dem GZ auch bei der Abfassung des Verfahrenshilfeantrages selbst behilflich, wie sich einerseits aus dem im einwandfreien Deutsch gehaltenen Antrag und der Verwendung einiger Fachausdrücke ergibt, und andererseits in deutscher Schreibschrift abgefasst wurde, dessen der GZ jedenfalls nicht mächtig ist.
II. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2240840.1.00Im RIS seit
19.08.2021Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021