TE Bvwg Beschluss 2021/5/10 L515 2236712-1

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Veröffentlicht am 10.05.2021
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Entscheidungsdatum

10.05.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L515 2236712-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, mit Schreiben vom 30.08.2020 versandten Behindertenpass, OB XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei: ("bP") beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenausweises.

I.2. Ein Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 50 v.H. Nach Ablauf der Heilsbewährung wurde für 04/2025 eine Nachuntersuchung angeregt.

I.3. Der bP wurde mit 30.08.2020 ein bis 30.04.2025 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. (im Scheckkartenformat) übermittelt.

I.4. Mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 14.09.2020 ersuchte die bP um „Überprüfung meines Behindertenpasses sowie Einstufung des Grades der Behinderung (Aktengutachten vom 18.08.20)“. Die bB wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen den übermittelten Behindertenpass.

I.5. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die bP am 08.10.2020 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA f. Chirurgie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 50 v.H. Für 04/2025 wurde nach Ablauf der Heilsbewährung bzw. Nachkontrolle eine Nachuntersuchung angeregt.

I.6. Da die bB das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.11.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.7. Mit ho. Schreiben vom 15.01.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten vom 30.10.2020 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

I.8. Mit Schreiben vom 25.01.2021 zog die bP die Beschwerde mit dem Hinweis, dass es sich eigentlich um eine Bitte gehandelt hätte, zurück. Sie ersuchte um Einstellung des Verfahrens.

I.9. In nichtöffentliche Sitzung vom 5.5.2021 beschloss der zuständige Senat, das Beschwerdeverfahren einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

1.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen, weshalb in der gegenständlichen Rechtssache der Senat entscheidet.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wurde. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Aufgrund des im Schreiben vom 25.01.2021 unmissverständlich formulierten Parteiwillens - der Zurückziehung der Beschwerde - ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall legte das ho. Gericht die Frage des Umganges mit einer Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2236712.1.00

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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