TE Bvwg Beschluss 2021/5/17 L529 2158379-1

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

AsylG 2005 §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L529 2158379-1//27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. XXXX :

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

I.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) der ihm mit Bescheid vom XXXX , Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

I.2. Gegen diesen Bescheid vom 10.04.2017 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.3. Für den 14.05.2021 lud das erkennende Gericht den BF zu einer mündlichen Verhandlung.

I.4. Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 erfolgte die Zurückziehung der Beschwerde. Mit gleichem Datum wurde die mündliche Verhandlung abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit Schreiben der BBU vom 12.05.2021, beim BVwG am gleichen Tag eingelangt, erfolgte unmissverständlich die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 10.04.2017.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt (insbesondere aus OZ 24).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.05.2021 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L529.2158379.1.00

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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