Entscheidungsdatum
17.05.2021Norm
AuslBG §4Spruch
L517 2242239-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des Arbeitgebers XXXX („ XXXX “) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , ABB-Nr. XXXX den Beschluss gefasst:
A.)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, eingestellt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
01.03.2021 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG für XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: XXXX (beantragte Arbeitskraft und weitere Partei) als Küchengehilfe in Saison
02.03.2021 – Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens als Küchengehilfe durch das AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde oder bB bezeichnet)
23.04.2021 - Sitzung des Regionalbeirates; negative Entscheidung
26.04.2021 - Bescheid der belangten Behörde, Abweisung des Antrags vom 01.03.2021 wegen Ablehnung einer Ersatzkraft
26.04.2021 - Bescheidausfertigung der bB gemäß § 20 Abs 3 AuslBG
03.05.2021 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 26.04.2021
06.05.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG
06.05.2021 - Zurückziehung der Beschwerde durch die bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 01.03.2021 stellte die bP den Antrag auf Saisonbewilligung gemäß § 4,5 AuslBG für den Ausländer XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: XXXX als Küchengehilfe und Reinigungskraft in seiner Heurigenbar.
Am 02.03.2021 wurde sodann durch die belangte Behörde ein Ersatzkraftverfahren für eine Stelle als Küchengehilfe eingeleitet und die bP mittels Parteiengehör davon verständigt.
Bei der Anhörung im Regionalbeirat am 23.04.2021 konnte nach abschließender Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung durch das AFZ (= Ausländerfachzentrum) keine einhellige Befürwortung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erzielt werden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2021 wurde der Antrag der bP vom 01.03.2021 abgewiesen und an die bP übermittelt. Gleichzeitig erging auch die Bescheidausfertigung für die beantragte Arbeitskraft nach § 20 Abs 3 AuslBG. Die bB stützte ihre negative Entscheidung auf § 4 Abs 1 iVm Abs 3 AuslBG und führte begründend aus, dass die bP Ersatzkräfte mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Qualifikation und praktische Erfahrung nicht ausreichend sei. Von dem beantragten Ausländer seien diese Qualifikationen allerdings auch nicht verlangt worden und sei für die Stellenbewerber im Ersatzkraftverfahren daher ein höherer Maßstab angelegt worden.
Gegen den Bescheid erhob die bP am 03.05.2021 Beschwerde.
Am 06.05.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 07.05.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die bP am 06.05.2021 die Beschwerde nach Übermittlung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen habe. Im Anhang wurde dem BVwG auch die betreffende E-Mail über die Zurückziehung der Beschwerde übermittelt.
2.0. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die bP hat mit E - Mail vom 06.05.2021, eingelangt beim BVwG am 07.05.2021, ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückziehen zu wollen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140, 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF
- Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichts liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 20g Abs. 1 AuslBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des AuslBG. Laut § 20g AuslBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 20g AuslBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein Verfahren nicht weiterzuführen um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG handelt. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde und hat in der Rechtsform eines Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Die bP hat am 06.05.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde nicht aufrecht zu erhalten: "Die Beschwerde wird zurückgezogen." Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140, 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des AMS vom 26.04.2021 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2242239.1.00Im RIS seit
19.08.2021Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021