TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/18 L524 2239851-1

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Veröffentlicht am 18.05.2021
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Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §9
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch



L524 2239851-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. 730930407-180703847, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete bereits in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2239851.1.00

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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