TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/25 95/14/0118

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
GewStG §7 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom 10. Juli 1995, Zl B 12 - 4/93, betreffend Gewerbesteuer 1988 bis 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer beim Beschwerdeführer für den Zeitraum 1988 bis 1990 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Sägewerksanlage des Beschwerdeführers in M sei am 7. Juni 1987 durch einen Großbrand vernichtet worden, der Beschwerdeführer habe den Betrieb in der Folge nur mehr im eingeschränkten Ausmaß als Holzhandel und Palettenerzeugung fortgeführt (Tz 37). Um die (erhöhte) Versicherungsentschädigung für den Schaden aus der Vernichtung der Sägewerksanlage zu erlangen, habe der Beschwerdeführer gegenüber den Versicherungsanstalten den Nachweis für den Wiederaufbau der Anlage erbringen müssen. Er habe daher mit der F-GmbH am 21. Dezember 1988 folgende Vereinbarungen getroffen:

Mit einem Dienstbarkeitsvertrag sei er ermächtigt worden, auf der Liegenschaft der F-GmbH in A bestimmte Anlagen (Trockenkammer, Rindenverbrennungsanlage und Trockenhalle) als Superädifikate zu errichten. Mit einem Generalunternehmervertrag habe er die F-GmbH beauftragt, diese Anlagen zu errichten. Mit einem Kaufvertrag habe die F-GmbH die fertig errichteten Anlagen (und bestimmte Maschinen) an den Beschwerdeführer verkauft. Mit einem Mietvertrag habe der Beschwerdeführer der F-GmbH die fertig errichteten Anlagen vermietet. Der Dienstbarkeitsvertrag laufe am 31. Dezember 2004 aus und sehe vor, daß zu diesem Stichtag alle Anlagen ohne Leistung einer Entschädigung in das Eigentum des Liegenschaftseigentümers (F-GmbH) übergehen. Im Hinblick auf diese Sachverhaltsgestaltung vertrat der Prüfer die Ansicht, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines "sale and lease back" lägen nicht vor, weshalb die gesamte Anlage dem Errichter und Betreiber, nämlich der F-GmbH, zuzurechnen sei. Die Vereinbarung sei nur getroffen worden, um gegenüber den Versicherungsgesellschaften einen Nachweis für die Wiedererrichtung einer Sägewerksanlage zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe zur Finanzierung der Anlage einen Kredit bei der B-Bank aufgenommen und zunächst auch die Zinsen als Dauerschuldzinsen gemäß § 7 Z 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Im Jahr 1990 habe er die Hinzurechnung hingegen nur teilweise vorgenommen, weil er vorrangig eine Verrechnung mit der im Mietertrag enthaltenen Zinskomponente vorgenommen habe. Eine derartige Verrechnung sei im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb der Prüfer für das Jahr 1990 die Hinzurechnung nach § 7 Z 1 GewStG um 1,755.289 S erhöhe (Tz 69c).

Gegen die im Anschluß an die Buch- und Betriebsprüfung ergangenen und den Prüfungsfeststellungen entsprechenden Gewerbesteuerbescheide 1988 bis 1990 brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Er habe nach dem Brand die erforderlichen Neuinvestitionen in A vorgenommen. Diese Investitionen würden jedoch vom Finanzamt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von Beginn an dem Errichter und Betreiber der Anlage, nämlich der F-GmbH, zugerechnet. Für den Beschwerdeführer stelle der Vorgang daher eine reine Finanzierungsaktion dar. Da aber Finanzierungsgeschäfte nicht Betriebsgegenstand des Beschwerdeführers seien, gehörten sowohl das Darlehen als auch die entsprechende Bankschuld nicht zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen. Es seien daher die entsprechenden Soll- und Habenzinsen aus der Betriebssphäre auszuscheiden.

In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, der Betriebsprüfer habe die in A errichteten Anlagen nicht ihm, sondern der F-GmbH zugerechnet. Dem Beschwerdeführer sei dadurch die Möglichkeit genommen gewesen, von den Herstellungskosten in Höhe von 23 Mio S einen Investitionsfreibetrag geltend zu machen. Den Investitionsfreibetrag habe nunmehr die F-GmbH geltend gemacht. Gewerbesteuerlich nehme die Behörde aber eine Zinsenhinzurechnung vor. Der Sachverhalt werde also jeweils unterschiedlich gewertet. Wenn die Behörde die Anlagen der F-GmbH zurechne, so müsse dies auch bei der Gewerbesteuer gelten. Der Beschwerdeführer beantragte daher, der Vorgang möge auch hinsichtlich der Gewerbesteuer als Finanzierungsaktion betrachtet werden. Dann würden die von der F-GmbH bezahlten "Mieten" genauso wie die vom Beschwerdeführer geleisteten Bankzinsen nicht den betrieblichen Bereich betreffen, sondern im Privatvermögen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Gewerbesteuer als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe nach dem Brand im Jahr 1987 seinen Sägewerksbetrieb in M nur mehr in eingeschränktem Ausmaß fortgeführt. Hinsichtlich der Anlage in A habe der Beschwerdeführer mit der F-GmbH einen Dienstbarkeitsvertrag, einen Generalunternehmervertrag, einen Kaufvertrag und einen Mietvertrag abgeschlossen. Nach dem Mietvertrag habe das monatliche Mietentgelt 1,123 % der Investitionskosten betragen. Zum 31. Dezember 1991 sei der Mietvertrag einvernehmlich aufgelöst worden; die F-GmbH habe zu diesem Stichtag die Anlagen um den abgezinsten Restbarwert von 18,502.032 S gekauft. Der Prüfer habe unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer nach dem Brand gesetzten Maßnahmen betreffend den Wiederaufbau am Standort in A, die Abwicklung und Finanzierung dieses Vorhabens sowie die dabei geschlossenen Vereinbarungen und deren Umsetzung angenommen, daß die errichteten Anlagen von Beginn an dem "wahren Errichter und Betreiber", nämlich der F-GmbH zuzurechnen seien. Die belangte Behörde halte die Zurechnung an die F-GmbH für richtig; der Inhalt der zwischen dem Beschwerdeführer und der F-GmbH getroffenen Vereinbarungen und auch deren Umsetzung ließen eine andere Sicht der Dinge nicht zu. Der Beschwerdeführer sei dieser Zurechnung nicht entgegengetreten, sondern begehre nunmehr, daß sowohl die Forderung als auch die Bankschuld aus der betrieblichen Sphäre ausgeschieden würden. Mit diesem Begehren könne der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Er habe die Versicherungsentschädigungen seinerzeit als Betriebseinnahme erfaßt. Da die Entschädigung an die Wiedererrichtung der Anlagen gebunden gewesen seien, spreche dies für eine betriebliche Veranlassung des gesamten Vorganges. Im übrigen habe der Beschwerdeführer selbst in den Bilanzen und in den Steuererklärungen für die Streitjahre die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank und Forderungen gegenüber der F-GmbH ausgewiesen. Er habe die Kreditzinsen gewinnmindernd berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, die belangte Behörde habe die Investitionen am Standort A (auf der Liegenschaft der F-GmbH) und die damit zusammenhängende Betätigung des Beschwerdeführers zu Unrecht als Gewerbebetrieb qualifiziert, entfernte es sich vom Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde ist nämlich - wie bereits das Finanzamt (siehe Tz 37 des BP-Berichtes) - bloß davon ausgegangen, daß die am Standort M (nach dem Brand in eingeschränkten Ausmaß) ausgeübte Tätigkeit, nämlich die Palettenerzeugung und der Handel mit Holz, einen Gewerbebetrieb darstellt, wogegen sich der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde gewendet hat. Sie hat nicht angenommen, daß der Beschwerdeführer am Standort A eine gewerbliche Tätigkeit entfalte.

Im weiteren rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Forderung und die Verbindlichkeit in Zusammenhang mit dem Engagement am Standort A als Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes qualifiziert.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, daß das Projekt in A zu Forderungen (gegenüber der F-GmbH) und Verbindlichkeiten (gegenüber der B-Bank) geführt hat, die notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes in M sind. Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebes, der früher auch das Sägewerk umfaßt hat und nunmehr auf die Palettenerzeugung und den Holzhandel eingeschränkt worden ist, stellen sie im wesentlichen deshalb dar, weil das Erlangen der erhöhten Versicherungsentschädigung aus dem Brand des Sägewerkes davon abhängig gewesen ist, daß der Beschwerdeführer neue Investitionen tätigt. Die am Standort A (auf der Liegenschaft der F-GmbH) durchgeführten Baumaßnahmen haben dazu geführt, daß die Versicherungsgesellschaften die erhöhte Entschädigung geleistet haben. Aus diesem Grunde sind die Investitionen durch den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers veranlaßt. Das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern am Standort A rechnete die belangte Behörde nicht dem Beschwerdeführer, sondern der F-GmbH zu, weil ein zwischen der F-GmbH und dem Beschwerdeführer vereinbartes "sale and lease back" als bloßes Finanzierungsgeschäft zu qualifizieren sei. Sie ging aber davon aus, daß dem Beschwerdeführer nach dem wirtschaftlichen Gehalt des "sale and lease back"-Vertrages gegenüber der F-GmbH eine Forderung auf Rückzahlung des hingegebenen "Kaufpreises" zustehe. Diese zähle zum notwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes, weil sie nur zur Erlangung der erhöhten Entschädigung aus der betrieblichen Sachversicherung eingegangen worden sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er die erhöhte Leistung aus der betrieblichen Sachversicherung nur im Hinblick auf das Engagement in A auf der Liegenschaft der F-GmbH erhalten hat. Somit sind nur betriebliche Gründe für seine Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Standort in A erkennbar. Der Beschwerdeführer zeigt auch keinen Umstand auf, der der Betriebsvermögenseigenschaft der Forderung aus diesem Engagement entgegenstünde. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde betriebliche Gründe für das Entstehen der Forderung angenommen und die Zinserträge aus dieser Forderung als Betriebseinnahmen und sohin als gewerbeertragserhöhend angesetzt hat.

Zur Finanzierung des "Kaufpreises" im Rahmen des "sale and lease back" hat der Beschwerdeführer einen Kredit bei der B-Bank aufgenommen. Die bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abgesetzten Zinsen dieses Kredites hat die belangte Behörde bei Ermittlungen des Gewerbeertrages gemäß § 7 Z 1 GewStG wiederum hinzugerechnet. Da diese Zinsen sohin im Ergebnis keinen Niederschlag im Gewerbeertrag finden, kann die Zuordnung der Verbindlichkeit und der Zinsbelastung zum Bereich des Gewerbebetriebes den Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in Rechten verletzen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140118.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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