TE Bvwg Beschluss 2021/5/28 L504 2148262-1

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Veröffentlicht am 28.05.2021
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Entscheidungsdatum

28.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L504 2148262-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX geb., StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfall der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die damalige gewillkürte Vertretung der bP (ARGE) am 15.02.2017 Beschwerde erhoben und ua eine Verhandlung beantragt.

In Vorbereitung der beantragten Verhandlung wurde vom BVwG am 13.04.2021 bei einer Nachschau im ZMR festgestellt, dass die bP seit 07.03.2017 nicht mehr mit einem Wohnsitz in Österreich aufscheint. Aus der Einsichtnahme im Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die Betreuung mit 06.02.2017 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2021 wurde die bP vom BVwG aufgefordert, gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche, den aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiters wurde mitgeteilt, dass, wenn dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, das BVwG davon ausgeht, dass am Beschwerdeverfahren und der Erlangung eines Schutzes kein Interesse mehr besteht. Da das Beschwerdeverfahren von der bP initiert wurde, sie somit Kenntnis von diesem Verfahren hat, wurde die Aufforderung zur Mitwirkung durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Ein aktueller Aufenthaltsort und Anschrift wurde bis dato nicht bekannt gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die bP hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde abgewiesen und wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben und eine Verhandlung beantragt.

Seit 06.02.2017 bzw. 07.03.2017 ist die bP unbekannten Aufenthaltes. Ein aktueller Aufenthaltsort und die aktuelle Anschrift wurde von ihr seither unter Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren nicht bekannt gegeben und war auch für das BVwG nicht eruierbar. Da sie bereits nach der Asylantragstellung bereits einmal das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellt wurde, geht das BVwG davon aus, dass sie sich nunmehr ebenso nicht mehr in Österreich befindet.

Die bP hat am Beschwerdeverfahren und an der Erlangung eines Schutzes in Österreich kein Interesse mehr. Ihr Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich sowie der Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus einer Einsichtnahme (zuletzt 12.05.2021) in das ZMR einschließlich dem Betreuungsinformationssystem. Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das BVwG bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift und des Aufenthaltsortes davon ausgeht, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, wurde nicht entgegen getreten und ergibt sich dies zudem auch bei lebensnaher Betrachtung des bisherigen Verhaltens der bP im Asylverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung

Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.

Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Die bP hat nach Einbringung der Beschwerde im Jahr 2017, während des von ihnen initiierten Beschwerdeverfahrens, samt darin beantragter Verhandlung, offensichtlich das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das VwG kein neuer Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben und konnte dieser auch sonst amtswegig nicht eruiert werden. Es handelt sich hier um Umstände, die alleine in der persönlichen Sphäre der bP liegen und daher erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht.

Ebenso steht durch die Ermittlungsergebnisse fest, dass sie kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat bzw. keine Überprüfung der behördlichen Entscheidung mehr begehrt. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnde Beschwer Mitwirkungspflicht Prozessvoraussetzung unbekannter Aufenthalt Wegfall des Rechtschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2148262.1.00

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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