Entscheidungsdatum
11.06.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L521 2168319-1/45E
L521 2168329-1/67E
L521 2168327-1/23E
L521 2168330-1/23E
L521 2168332-1/22E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.05.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden 1. des XXXX , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, 2. der XXXX , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, 3. des XXXX , 4. des XXXX und 5. des XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, alle Staatsangehörigkeit Irak, gegen Spruchpunkte II.-IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zlen. 1119632609-160873896, 1119632707-160874442, 1119632206-160890839, 1119632402-160890898 und 1127327100-161167469, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Den gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben.
XXXX , wird jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
XXXX , wird jeweils gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung 19.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keiner der hierzu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2168319.1.01Im RIS seit
19.08.2021Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021