TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 W207 2240514-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W207 2240514-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.02.2021, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 12.11.2020 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 12.11.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2020. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„…

Anamnese:

Vorgutachten 10/2019; GA D.S. 2019 ASG.

Derzeitige Beschwerden:

"Ich bin sehr wetterfühlig, dann kann ich nicht gehen. Sonst geht es einigermaßen. Das Material soll im Spätherbst herausgenommen werden. Auf unebenen Böden habe ich Probleme, mit den orthopädischen Schuhen geht es auf ebene Böden ganz gut. Das rechte Knie schmerzt, manchmal geht der Schmerz bis ins Kreuz. Die Arbeit schaffe ich nicht mehr voll, Schlafen kann ich auch schlecht."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Liste Dr.W. 25.8.2020: Isoptin, TASS, Tramal 150 bei Bedarf. Orthopädische Schuhe.

Sozialanamnese:

verheiratet, 2 Kinder; Weinbauer.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten 10/2019; GA D. S. 2019 ASG-30% für linken Fuß-MdE.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

sehr gut

Größe: 167,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 10 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke rechts 45-0-50 zu links 50-0-55, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich.

Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 zu links 0-0-95, F 30-0-20, R 25-0-5, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke rechts 10-0-45 zu links steif in 0-20.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in orthopädischen Schuhen mit einem Gehstock linkshinkend mit keinem Abrollen kleinerschrittig, aber sicher durchführbar.

Zehenspitzen-und Fersenstand rechts gut möglich.

Status Psychicus:

Normale Vigilanz, regulärer Ductus.

Ausgeglichene Stimmungslage.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Operativ versteiftes linkes oberes Sprunggelenk, Versteifung unteres Sprunggelenk

oberer Rahmensatz, da ungünstige Stellung

02.05.32

40

2

Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Hüftgelenk, Zustand nach pertrochantärem Oberschenkelbruch

02.05.09

30

3

Knöchern geheilter, operierter Speichenbruch rechts

02.06.20

10

Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da dieses maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist.

Keine weitere Erhöhung durch das Leiden 3 wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es hat sich der Leidenszustand gebessert; da eine gewisse Bandbreite der Funktionseinschränkungen innerhalb der Einschätzung besteht, bleibt der Gdb unverändert; Mobilität ist gebessert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

unverändert

[X] Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

[X] JA  Die/Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das

sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Fußbeschwerden links, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

…“

Am 30.12.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) unter dem Betreff „Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte“ den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er einen Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 23.12.2020 folgenden Inhalts bei:

„Anamnese:

Vor 2a Arbeitsunfall und Verletzung li Sprunggelenk mit anschl. Arthrodese OSG li, Operation im XXX, Gehleistung deutlich eingeschränkt fallweise sind Krücken erforderlich.

Status:

LI Fuß bland OP narben, ds medial unjd lateral in der Fußwurzel OSG versteift, USg fast komplett eingeschränkte Beweglichkeit.

Re Knie ds medialer GS und pes, Schwellneigung geringer Erguss, Fl 0-100.

Diagnose: Gonarthrose + Periarthropathie(dext.)

Talonaviculararthrose(links)

Z.n. Arthrodese li OSg

Z.nn. Fract. mall lat. Weber C operat sanat.

Therapie:

Rad. Abklärung re Knie, Orthopädische Schuhe mit Schaftversteifung vorhanden, kons. Therapie

re Kniegelenk, Gehleistung erheblich eingeschränkt ungef 50 m. Orale Schmerztherapie mit Tramal. Bei anhaltend Beschwerden TEP indiziert.“

In der Folge holte die belangte Behörde betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung eine „Sofortige Beantwortung“ des Ärztlichen Dienstes vom 14.01.2021 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:

„…

Die Leiden im neuvorgelegte Befund wurden im Gutachten von Dr. S. 11/20 berücksichtigt. Es liegt kein Ereignis vor, dass die damals beurteilte Gehleistung so massiv verschlechtern würde.“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das Vorgutachten vom 12.11.2020 sowie die „Sofortige Beantwortung“ vom 14.01.2021 wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2021 eine Stellungnahme folgenden Inhaltes ein:

„…

Aufgrund Ihres Schreibens vom 19.1.2021 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mit diesem Ergebnis nicht einverstanden bin und somit keinesfalls damit leben kann. Ich bin nicht im Stande Wegstrecken über 50m zu Fuß zu gehen. Weiters bin ich auch bei meiner Arbeit sehr eingeschränkt, da das linke Bein auch nach kurzer Belastung sehr stark zu Schmerzen beginnt. Erst letzte Woche Kalenderwoche 4 hatte ich so unerträgliche Schmerzen, konnte den Fuß nicht belasten, musste mit Gehilfen (Krücken) gehen und in weiterer Folge meinen Hausarzt konsultieren. Dieser stellte wieder wie so oft eine Entzündung, und einen CRP-Wert von über 7 fest. Der linke Fuß ist sehr geschwollen und sehr gerötet. Seitdem muss ich Antibiotika nehmen und es geht mir sehr schlecht dabei. Weiters habe ich mir ein Automatikauto zugelegt, da ich sonst nicht mobil sein kann.

Ich hoffe, dass Sie sich auf ein für mich positives Ergebnis im bisherigen Ermittlungsverfahren

entscheiden können.

Mit freundlichen Grüßen

Name des Beschwerdeführers“

Diesem Schreiben wurde ein Blutbild mit Bestimmung der Entzündungsparameter vom 28.01.2021 beigelegt.

Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme jenes Facharztes für Orthopädie ein, der bereits das Vorgutachten vom 12.11.2020 erstellt hatte. In dieser Stellungnahme vom 22.02.2021 wurde folgendes – hier in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt:

„…

Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, er könne nicht mehr als 50 Meter gehen.

Er habe auch in der Arbeit grosse Probleme.

Zwei neue Befunde wurden nachgereicht: Bericht Dr.K. 12/2020:LI Fuß bland OP narben , ds medial unjd lateral in der Fußwurzel OSG versteift, USgfast komplett eingeschränkte Beweglichkeit.

Re Knie ds medialer GS und pes, Schwellneigung geringer Erguss, Fl 0-100.Gonarthrose + Periarthropathie(dext)

Talonaviculararthrose(links)

Z.n. Arthrodese li OSg

Z.nn. Fract. mali lat. Weber C operat sanat.

Laborbefund Dr.W. 1/2021: CRP-erhöhung.

Der orthopädische Befundbericht bestätigt die getroffene Einschätzung. Die dort angegeben Maximalgehstrecke ist allerdings nicht nachvollziehbar. Der erhöhte CRP-wert ist unspezifisch und für sich allein nicht aussagekräftig. Das Kalkül kann nicht geändert werden.“

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und der nachgereichte Befund keine Änderung der ursprünglichen gutachterlichen Einschätzung bewirken habe können. Das Gutachten des Facharztes für Orthopädie vom 12.11.2020 sowie die ergänzende Stellungnahme dieses Facharztes vom 22.02.2021 und die „Sofortige Beantwortung“ vom 14.01.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zu dem Bescheid übermittelt.

Mit Schreiben vom 15.03.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 23.02.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in der Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wird:

„…

Unbeschadet des medizinischen Sachverhaltes, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, wird bezüglich der nunmehrigen Beschwerde auf die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union" und hier insbesondere auf Artikel 15 „Berufsfreiheit und Recht zu Arbeiten“ verwiesen:

Die im Pkt. 1. dargelegte Normierung - „Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben“ - impliziert, dass Einschränkungen einer frei gewählten Erwerbsarbeit bzw. Hemmnisse bei der Ausführung derselben per se unstatthaft sind. Eine Anwendbarkeit der Charta ist insofern gegeben, als ein europäischer Bezug - das ursächliche Recht auf freie Erwerbsarbeit - vorliegt.

Konkret bedeutet dies in meinem Falle, dass ich zur Ausübung der von mir frei gewählten Erwerbstätigkeit als Winzer ein Verkehrsmittel benötige um Kundenwünschen (konkret beispielsweise Anlieferung von Wein an Privathaushalte) gerecht werden zu können. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels stellt für den Bereich der Weinlieferung kein geeignetes Instrument dar und scheidet daher im Falle von Hauszustellungen weitgehend aus.

Der im Bescheid dargestellte Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 % dokumentiert die körperlichen Einschränkungen und steht somit außer Streit. Um trotz dieser Behinderung weitgehend uneingeschränkt meinem Beruf als Winzer nachgehen und damit selbstbestimmt mein finanzielles Auskommen bewerkstelligen zu können, wäre die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b, StVO („Parkausweis“) eine Grundvoraussetzung um den Intentionen der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ und hier insbesondere dem Artikel 15 „Berufsfreiheit und Recht zu Arbeiten" gerecht zu werden.

Mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung verbleibt

mit besten Grüßen

Name des Beschwerdeführers“

Die belangte Behörde legte am 18.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 30.12.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1.       Operativ versteiftes linkes oberes Sprunggelenk, Versteifung unteres Sprunggelenk, bei ungünstiger Stellung;

2.       Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Hüftgelenk, Zustand nach pertrochantärem Oberschenkelbruch;

3.       Knöchern geheilter, operierter Speichenbruch rechts.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.11.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 26.08.2020, sowie in der dieses Gutachten ergänzenden „Sofortigen Beantwortung“ des Ärztlichen Dienstes vom 14.01.2021 und in der Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Orthopädie vom 22.02.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.11.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2020, sowie auf die dieses Gutachten ergänzende „Sofortige Beantwortung“ des Ärztlichen Dienstes vom 14.01.2021 und auf die ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Orthopädie vom 22.02.2021. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Der Facharzt für Orthopädie gelangte in seinem Gutachten vom 12.11.2020 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer trotz der im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Fußbeschwerden links, die die Mobilität einschränken, keine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Ein sicheres Ein-und Aussteigen sowie ein sicherer Transport sind gewährleistet und auch die Kraft und die Koordination sind ausreichend.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2020 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 167,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 10 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke rechts 45-0-50 zu links 50-0-55, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 zu links 0-0-95, F 30-0-20, R 25-0-5, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke rechts 10-0-45 zu links steif in 0-20. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in orthopädischen Schuhen mit einem Gehstock linkshinkend mit keinem Abrollen kleinerschrittig, aber sicher durchführbar. Zehenspitzen-und Fersenstand rechts gut möglich.“). Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus – insbesondere im Bereich des linken Sprunggelenkes bzw. Beines – Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, aber auch, dass diese Funktionseinschränkungen kein solches Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – erreichen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

Aus der „Sofortigen Beantwortung“ des Ärztlichen Dienstes vom 14.01.2021 ist ersichtlich, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren neu vorgelegten Befund (Orthopädischer Befund vom 23.12.2020) keine Änderung des Gutachtens vom 12.11.2020, insbesondere hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, ergibt. Auch aus der ergänzenden Stellungnahme des gutachtenserstellenden Facharztes für Orthopädie vom 22.02.2021 ist ersichtlich, dass der vorgelegte Befund die im Gutachten getroffenen Einschätzungen bestätigt, jedoch die im Befund angegebene Maximalgehstrecke nicht nachvollziehbar ist, sowie, dass der im Rahmen des Parteiengehörs weiters vorgelegte Befund (Blutbild mit Entzündungsparameter vom 28.01.2021) unspezifisch und für sich alleine nicht aussagekräftig ist, weshalb sich auch daraus keine Änderung des Gutachtens vom 12.11.2020 ergibt. Auch von Amts wegen kann dem Inhalt dieses – oben in inhaltlicher Hinsicht vollständig wiedergegebenen – orthopädischen Befundes und dem Blutbild keine erhebliche Funktionseinschränkung – die über die bisher festgestellte und berücksichtigte Funktionseinschränkung hinausgehen würde - entnommen werden, die von den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des medizinischen Sachverständigen vom 26.08.2020 im Hinblick auf vorliegende Bewegungseinschränkungen abweichen würde, zumal vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde und sich auch nicht aus den von ihm vorgelegten Befunden ergibt, dass sich ein allfälliges Entzündungsgeschehen dauerhaft im Sinne einer mehr als sechs Monate andauernden zusätzlich erheblich erschwerenden Bewegungseinschränkung auswirken würde und sich nicht als „bloß“ vorübergehende belastungsabhängige Erscheinung erwiese.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde betrifft, dass er einen Parkausweis gemäß § 29b StVO benötige, um seiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bzw. der ergänzend eingeholten „Sofortigen Beantwortung“ und der Stellungnahme des gutachtenserstellenden Facharztes für Orthopädie in der Beschwerde daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtes eines Facharztes für Orthopädie vom 12.11.2020 sowie an der dieses Gutachten ergänzenden „Sofortigen Beantwortung“ des Ärztlichen Dienstes vom 14.01.2021 und der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom 22.02.2021. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)…

b)…

2. …

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

?        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

?        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

?        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

?        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

?        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:

„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

?        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

?        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

?        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

?        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

?        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

?        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

?        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

?        Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

?        hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

?        schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

?        nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

?        anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

?        schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

?        fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

?        selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

?        vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

?        laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

?        Kleinwuchs,

?        gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

?        bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.02.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie in der dieses Gutachten ergänzenden „Sofortigen Beantwortung“ und in der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Hauptargument ausführt, dass er einen Parkausweis gemäß § 29b StVO benötige, um seiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, er benötige als Winzer ein Verkehrsmittel, um Kundenwünschen (konkret beispielsweise Anlieferung von Wein an Privathaushalte) gerecht werden zu können, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels stelle für den Bereich der Weinlieferung kein geeignetes Instrument dar, so ist darauf hinzuweisen, die Bestimmungen der StVO nicht primär Zwecke der Erwerbstätigkeit bzw. die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben zum Ziel haben. Das Ziel der im Bundesbehindertengesetz (BBG) – einzige und unabdingbare Anspruchsvoraussetzung für einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung gemäß § 29b StVO ist das Vorliegen der auf dem BBG fußenden Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass - vorgesehenen Regelungen wiederum ist gemäß § 1 Abs. 1 BBG die Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohter Menschen am gesellschaftlichen Leben.

Die Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen der §§ 40 ff BBG sowie auch die Vornahme von Zusatzeintragungen – insbesondere auch die der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – in den Behindertenpass dienen daher dem Ziel, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass er den Parkausweis gem. § 29b StVO und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass zur Sicherung seiner Teilnahme am Erwerbsleben benötige, gehen somit im gegenständlichen – nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) geführten – Verfahren ins Leere, da die Teilnahme von Menschen mit Behinderung am Erwerbs- bzw. Arbeitsleben – anders als dies etwa für die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) gilt - nicht vom Sicherungszweck des Bundesbehindertengesetzes umfasst ist.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt „Sofortiger Beantwortung“ und ergänzender Stellungnahme) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2240514.1.00

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten