TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/6 W164 2207396-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.07.2021

Norm

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W164 2207396-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie der fachkundige Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, AMS 315-Krems, vom 09.07.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2018, Zl. RAG/05661/2018, nach Durchführung einer im Umlaufweg gem. §11 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz , BGBl I Nr. 16/2020 in der Fassung BGBl Nr. I 106/21, abgehaltenen nicht öffentlichen Beratung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben: Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 09.07.2018 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum 27.04.2018 bis 13.06.2018 kein Arbeitslosengeld erhalten würde. Im zweiten Spruchpunkt wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend wurde angeführt, der BF habe einen für 27.04.2018 festgelegten Kontrollmeldetermin aufgrund eines Krankenstandes (30.05.2018) nicht eingehalten. Nach dem Ende des Krankenstandes, also dem Wegfall des Hinderungsgrundes, habe er sich nicht binnen einer Woche, sondern erst am 14.06.2018 wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe den Kontrolltermin vom 27.04.2018 nachweislich aus einem triftigen Grund nicht einhalten können. Nach dem Ende seines Krankenstandes (30.05.2018) sei der BF aufgrund seiner psychischen Disposition nicht dazu in der Lage gewesen, persönlich beim AMS vorzusprechen. Erst nach dem Aufbau von vertrauensbildenden Telefongesprächen mit der AMS-Ombudsstelle habe er wieder persönlich mit dem AMS Kontakt aufnehmen können und habe dies am 14.06.2018 auch getan.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2018 wurde diese Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem BF sei mit Schreiben vom 19.04.2018 ein Kontrollmeldetermin für den 27.04.2018 vorgeschrieben worden. Am 24.04.2018 habe der BF einen Krankenstand ab 24.04.2018 gemeldet und sei nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis 30.05.2018 gedauert. Der BF sei darüber informiert worden, dass er sich nach Ende des Krankenstandes sofort persönlich wiedermelden müsse. Abermalige diesbezügliche Belehrungen hätten außerdem durch Telefonate vom 01.06.2018 (durch die Serviceline des AMS) sowie 06.06.2018 und 11.06.2018 (durch die Ombudsstelle des AMS) stattgefunden. Trotzdem habe der BF erst für den 14.06.2018 einen Termin vereinbart, da er einen möglichen Termin beim Leiter der regionalen Geschäftsstelle habe abwarten wollen. Diesen Termin habe er auch persönlich wahrgenommen. Somit gebühre dem BF für die Zeit von 31.05.2018 bis 13.06.2018 kein Arbeitslosengeld.

Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, sein Beschwerdevorbringen sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht ausreichend gewürdigt worden. Der BF sei von 24.04.2018 bis 30.05.2018 arbeitsunfähig gewesen und legte zum Nachweis dafür eine Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vor. Diesen Krankenstand habe er am 24.04.2018 dem AMS gemeldet. Aufgrund des Krankenstandes habe er den Kontrollmeldetermin am 27.04.2018 nicht wahrnehmen können. Am 30.05.2018 habe er sich telefonisch bei der Serviceline gemeldet. Dort sei ihm seitens des Beraters persönlich zugesetzt worden, sodass er sich eher an einen Strafvollzug als an eine Serviceeinrichtung erinnert gefühlt habe. Danach habe er sich an die Ombudsstelle gewandt und einen Termin am 14.06.2018 mit dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle vereinbart. Diesen Termin habe er wahrgenommen. Der BF legte seiner Beschwerde ein klinisch-gesundheitspsychologisches Gutachten von Mag. XXXX , Klinische- und Gesundheitspsychologin, vom 24.04.2018 bei, mit dem ihm das Aspergersyndrom bescheinigt wird.

Das AMS legte den Bezug habenden Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht (Einlangensdatum 11.10.2018) vor.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens lege das AMS Screenshots mit Vermerken über die am 01.06.2018 und 11.06.2018 geführten Telefongespräche vor. Diese lassen erkennen, dass sich der BF durch das am 01.06.2018 geführte Gespräch sehr angegriffen gefühlt hat und dass das am 11.06.2018 mit der Ombudsstelle des AMS geführte Gespräch ruhig verlief.

Im Zuge des Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Fachgutachten aus dem Bereich der Psychiatrie, Dr. XXXX Pensionsversicherungsanstalt, eingeholt, das kurz zusammengefasst folgendes bestätigte:

Der BF sei vom Asperger-Syndrom betroffen. Als Folge davon weise er eine deutlich erhöhte Detailwahrnehmung auf und führe sein Leben in Ritualen. Bereits wenn es zu geringen Umstellungen komme, reagiere der BF zunächst mit Angst, die zur paranoiden Erlebnisverarbeitung im Sinne einer aktiven Einengung führe.

Diese psychische Beeinträchtigung führe im Alltagsverhalten dazu, dass Kontakte weitgehend vermieden würden, und dass dann, wenn Kontakte nicht vermieden werden können, ein unbegründet vorwurfsvolles Antwortverhalten auftrete. Bei jeder noch so geringen Kritik trete erhöhte Reizbarkeit auf. Wenn die Kritik aufrechterhalten werde, komme es zu Leistungshemmungen, sodass der Betroffene dann über Stunden bis Tage jeden weiteren Kontakt meide.

Gespräche oder Telefongespräche, in denen ein Konflikt angesprochen werde, bzw. in unfreundlichem Ton geführte Telefonate können beim Patienten aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung das Gefühl des „ernsthaft Bedrohtseins“ auslösen, das über das Gefühl des Ärgers (wie er sich bei gesunden Menschen in solchen Situationen mitunter einstellt) weit hinausgeht.

Die psychische Beeinträchtigung des Patienten könne dazu führen, dass er sich nach einem in unfreundlichem Ton geführten Telefongespräch/nach einem Telefongespräch, in dem er kritisiert wurde, subjektiv außer Stande sieht, mit der Person, mit der er telefoniert hat, persönlich in Kontakt zu treten.

Es könne davon ausgegangen werden, dass die gleiche psychische Beeinträchtigung auch im Jahr 2018 bereits gegeben war.

Das AMS erhielt dieses Fachgutachten im Wege des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 01.06.2021 brachte das AMS zum vorliegenden Sachverhalt vor, dem BF sei bekannt gewesen, dass er sich binnen einer Woche nach dem Ende seines Krankenstandes wieder zu melden gehabt hätte. Der Umstand, dass er am 14.06.2018 persönlich beim AMS vorgesprochen habe, zeige, dass er dazu in der Lage war. Bei einer anderen Betrachtungsweise müsste die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers geprüft werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog ab 01.03.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 19.04.2018 wurde dem BF ein Kontrollmeldetermin am 27.04.2018 vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde seitens des AMS auch festgehalten, dass die Nichteinhalten des Termins ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches bewirken könne.

Im Zeitraum 24.04.2018 bis 30.05.2018 war der BF infolge Krankheit arbeitsunfähig.

Am 01.06.2018 telefonierte der BF mit einer Vertreterin des AMS, gab das Ende seines Krankenstandes bekannt, wurde seitens des AMS nun telefonisch drauf hingewiesen, dass er sich innerhalb einer Woche persönlich beim AMS zu melden habe. Das Gespräch nahm insgesamt einen solchen Verlauf, dass sich der BF – er ist von Aspergersyndrom betroffen – massiv angegriffen gefühlt hat.

Der BF führte daraufhin am 06.06.2018 und 11.06.2018 Telefongespräche mit der Ombudsstelle des AMS, bei denen der BF seine psychische Beeinträchtigung thematisieren konnte und die gut verliefen. Der BF ersuchte um einen persönlichen Termin mit dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle, dem er vertraute. Er erhielt einen solchen Termin für 14.06.2018. Diesen Termin hielt der BF ein.

Die für den BF zur Anwendung gekommene Frist zur Wiedermeldung iSd § 49 AlVG war am 14.06.2018 bereits abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung eines medizinischen Fachgutachtens aus dem Bereich Psychiatrie, wie oben näher dargelegt wurde. Sämtliche herangezogene Beweismittel sind allen Parteien bekannt. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Vereinbarung erübrigt sich daher.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A)

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der verspäteten Wiedermeldung nach Versäumung eines Kontrolltermins durch triftigen Grund. Es ist § 49 Abs 1 und Abs 2 AlVG anzuwenden.

Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Die Frage, ob "triftige Gründe" im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG vorliegen, unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, die dann, wenn sie in vertretbarer Weise erfolgt ist, nicht revisibel ist (VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0083).

Ein eingeschränkter Geisteszustand kann zu einer Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen. Ohne aktuelles Gutachten eines medizinischen Sachverständigen kann die Behörde aber nicht davon ausgehen, dass der Arbeitslose in der Lage war, die Bedeutung der Vorschreibung der Kontrollmeldung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Von der Beurteilung dieser Umstände hängt es aber ab, ob dem Arbeitslosen ein Kontrolltermin überhaupt wirksam vorgeschrieben wurde und ob der Arbeitslose vermochte, diesen wahrzunehmen (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).

Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230).

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF durch einen triftigen Grund an der Unterlassung der ihm zugewiesenen persönlichen Wiedermeldung binnen einer Woche nach dem Ende seines von 24.4.-30.5.2018 währenden Krankenstandes gehindert war.

Bei der Beurteilung dieser Frage – die hier strittige Verpflichtung gründet sich ebenso wie die Verpflichtung zur Einhaltung einer Kontrollmeldung auf § 49 AlVG - ist auf die höchstgerichtliche Judikatur wie eben dargelegt zurückzugreifen. Es ist zu prüfen, ob der BF durch einen triftigen Grund an der verfahrensgegenständlichen Wiedermeldung gehindert war.

Der BF wurde unstrittig vom AMS darauf hingewiesen, dass er spätestens eine Woche nach dem Ende seines ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstandes persönlich beim AMS vorzusprechen habe.

Da das in diesem Sinn mit einer Vertreterin des AMS geführte Telefonat allerdings einen Verlauf nahm, der beim BF aufgrund seines Krankheitsbildes das Gefühl einer ernsthaften Bedrohung auslöste, war dieser nun außer Stande, den geforderten persönlichen Gesprächstermin bei seiner Beraterin einzuhalten.

Der BF war als Folge dessen zwar in der Lage die Bedeutung der Notwendigkeit seiner rechtzeitigen Wiedermeldung zu erfassen. Er war allerdings aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

Der BF ist – wissend um seine Erkrankung- daraufhin nicht untätig geblieben: Er hat sich, um den drohenden Schaden zu begrenzen, konsequent um eine Alternativlösung, nämlich ein persönliches Gespräch mit dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle, dem er vertrauen konnte, bemüht, sodass er trotz seiner psychischen Beeinträchtigung in der Lage sein würde, seine Verpflichtung der persönlichen Vorsprache einzuhalten. Auf diesem Weg hat der BF tatsächlich einen Termin für eine persönliche Vorsprache beim Leiter der regionalen Geschäftsstelle erhalten. Dieser Termin kam aus Gründen die in der Sphäre des AMS lagen, erst später als eine Woche nach dem Ende des verfahrensgegenständlichen Krankenstandes zu Stande.

Der BF war somit aus triftigen Gründen an der rechtzeitigen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Wiedermeldung gehindert. Die verspätete Wiedermeldung ist dem BF im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht zur Last zu legen. Sie löst im vorliegenden Fall nicht die Rechtsfolgen des § 49 Abs 1 und Abs 2 AlVG aus.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Fristversäumung Gutachten Kontrollmeldetermin Meldepflicht psychische Störung triftige Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W164.2207396.1.00

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten