TE Bvwg Beschluss 2021/7/7 W255 2242625-1

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AlVG §44
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W255 2242625-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.04.2021, VN: XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 16.04.2021, gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 16.04.2021 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

1.2.    Mit Bescheid des AMS vom 20.04.2021, VN: XXXX , wurde der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 16.04.2021 gemäß § 44 AlVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die BF sei zuletzt laut dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 16.07.2020 bis 15.04.2021 beim XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Am 19.04.2021 habe die BF schriftlich zur Zuständigkeit des AMS bekannt gegeben, dass sie während dieser Beschäftigung wöchentlich in ihr Herkunftsland Ungarn zurückgekehrt sei. Die Entfernung für die Heimreise habe sie mit 270 km angegeben.

Grenzgänger würden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, so erhalten, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten (Art. 65 der VO Nr. 883/2004). Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 gelte nicht. Demgemäß habe der Wohnstaat die EU (EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben worden seien.

Da die BF wöchentlich in ihren Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt sei, sei sie Grenzgängerin im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen, weshalb das Arbeitsmarktservice Österreich für die Gewährung ihres Arbeitslosengeldes nicht zuständig sei.

1.3.    Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie seit 2012 in Österreich lebe und seitdem auch in Österreich arbeite. Hier seien auch ihr Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt. Ihre Kinder und Enkel in Ungarn besuche sie sporadisch – sprich alle 2-3 Monate. Sie sei in einem Dienstverhältnis mit 40 Wochenstunden im „Radl-Dienst“ (Tag- und Nachtdienste), daher habe sie gar nicht so oft nach Ungarn fahren können. Bei der Antragsrückgabe habe sie das Formular für die Zuständigkeit nicht ausgefüllt. Ihr sei dabei geholfen worden. Dabei sei es wohl zu einem Missverständnis gekommen.

1.4.    Am 21.05.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.5.    Mit Schreiben vom 16.06.2021 erklärte die BF, dass sie ihre unter Punkt 1.3. genannte Beschwerde vom 29.04.2021 zurückziehe.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

Mit Bescheid des AMS vom 20.04.2021, VN: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 16.04.2021 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid vom 20.04.2021 erhob die BF mit Schriftsatz vom 29.04.2021 fristgerecht Beschwerde.

Am 21.05.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 16.06.2021 hat die BF ihre Beschwerde vom 29.04.2021 zurückgezogen.

2.2.    Beweiswürdigung:

Der unter 1. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Das Schreiben der BF vom 16.06.2021 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der BF offen, ihre Beschwerde vom 29.04.2021 zurückziehen zu wollen.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen“ ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die BF hat ihre Beschwerde vom 29.04.2021 mit Schreiben vom 16.06.2021 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2242625.1.00

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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