TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/25 96/04/0188

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.1997
beobachten
merken

Index

L70405 Privatzimmervermietung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

PrivatzimmervermietungsG Slbg §4a idF 1988/102;
PrivatzimmervermietungsG Slbg §6 Abs2 idF 1988/102;
VStG §32 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der N in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1. Juli 1996, Zl. UVS-5/455/2-1996, betreffend Übertretung des Salzburger Privatzimmervermietungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. Juli 1995 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als die das Privatzimmervermietungsgewerbe ausübende Wohnungseigentümerin zu verantworten, daß Frau G im Bahnhofsgebäude des Hauptbahnhofes S den Fremden

a) T und D am 2.8.1994 um ca. 13.00 Uhr und

b) B und M am 3.8.1994

Ihre Wohnung in S, in ... zur Übernachtung angeboten hat, obwohl die Ankündigung der Privatzimmervermietung nur ... erfolgen darf."

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 4a Abs. 1 lit. a bis e Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966 verletzt. Es wurde zu a) und zu b) nach § 13 Abs. 1 lit. d Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966 jeweils eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1. Juli 1996 wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, daß der Spruchteil b) des (erstinstanzlichen) Straferkenntnisses aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde. Hinsichtlich des Spruchteiles a) wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß im Spruch anstelle der Wortgruppe "als die das Privatzimmervermietungsgewerbe ausübende Wohnungseigentümerin" die Worte "als Privatzimmervermieterin im Standort S, E-Straße 6/130", eingefügt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, daß die verletzte Rechtsvorschrift "§ 13 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 6 Abs. 2 zweiter Satz Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966 i.d.g.F." und die angewendete Strafbestimmung "§ 13 Abs. 1 Einleitungssatz leg. cit." zu lauten hätten.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei bewußt gewesen, daß ihre Mutter (G) regelmäßig am Bahnhof Gäste für ihre Privatzimmervermietung angeworben und sie dies ausdrücklich gut geheißen, zumindest sich aber damit abgefunden habe. Bei dem vorliegend vorgeworfenen Anbieten des Privatzimmerquartieres an ankommende Zuggäste im Hauptbahnhof S handle es sich um einen Verstoß gegen die Ausübungsvorschriften der Privatzimmervermietung. Unmittelbarer Adressat dieser Ausübungsvorschriften sei der Privatzimmervermieter, dem die Berechtigung hiezu bescheinigt worden sei. Daraus folge, daß auch der jeweils eingetragene Privatzimmervermieter bei Verstoß gegen die Ausübungsvorschriften als unmittelbarer Täter anzusehen sei. Der Privatzimmervermieter sei jedenfalls für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen bei der Ausübung der Privatzimmervermietung verantwortlich. Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu, sodaß die Beschwerdeführerin als eingetragene Privatzimmervermieterin die Verantwortung für das unbefugte "Staffeln" durch ihre Mutter treffe. Die übertretene Rechtsvorschrift sei zu korrigieren gewesen, weil im § 6 Abs. 2 Privatzimmervermietungsgesetz 1966 das Anbieten der Privatzimmervermietung insbesondere durch das Anwerben von Fremden für die Inanspruchnahme der Privatzimmervermietung, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich als verboten und im § 13 Abs. 1 lit. f leg. cit. als Straftatbestand erklärt werde. In Anbetracht des Tatvorwurfes sei somit § 13 Abs. 1 lit. f i.V.m.

§ 6 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. die speziellere übertretene Rechtsvorschrift. Eine Korrektur habe erfolgen können, weil sich am Strafvorwurf nichts geändert habe und somit keine Auswechslung der Tat vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei, daß die Beschwerdeführerin als die das Privatzimmervermietungsgewerbe ausübende Wohnungseigentümerin es zu verantworten hätte, daß Frau G im Bahnhofsgebäude des Hauptbahnhofes S den Fremden die (näher bezeichnete) Wohnung zur Übernachtung angeboten habe. Unstrittig sei, daß die Beschwerdeführerin selbst weder am 2. noch am 3. August 1994 am Bahnhof gewesen sei. Das erstinstanzliche Straferkenntnis könne nur so verstanden werden, daß die Beschwerdeführerin Anstiftung oder Beihilfe zu verantworten hätte; eine Bestimmung, wonach sich die Beschwerdeführerin Handlungen dritter Personen zurechnen lassen müsse, enthalte das Privatzimmervermietungsgesetz nicht. In Betracht kämen daher nur Anstiftung und Beihilfe. Die Bestrafung wegen Anstiftung setze jedoch voraus, daß der unmittelbare Täter ein tatbildmäßiges, rechtswidriges, den Strafandrohungsbedingungen genügendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Der Tatbestand der Anstiftung enthalte also als notwendiges Merkmal seiner Vollendung die Begehung einer Verwaltungsübertretung durch den Angestifteten. Dasselbe habe für die Beihilfe zu gelten. Gegen die vermeintliche unmittelbare Täterin G sei das Verfahren gemäß § 45 VStG eingestellt worden. Es gebe daher keine Verwaltungsübertretung durch den Angestifteten bzw. einen Täter, dem Beihilfe geleistet worden wäre. Ein Straferkenntnis, solle es nicht rechtswidrig sein, setze voraus, daß der Umstand, daß jemand als Beihilfe-/Anstiftungstäter verurteilt worden sei, bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen müsse. Dies ließen die Bescheide erster und zweiter Instanz vermissen, was sie eben mit Rechtswidrigkeit behafte. Strafbare Anstiftung im Sinne des § 7 VStG fordere eine bewußte Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlaßt oder in seinem Verhalten bestärkt habe. Solches sei von der Behörde beider Instanzen nicht festgestellt worden und treffe auch nicht zu. Die Erkenntnisse erster und zweiter Instanz enthielten keinerlei Feststellungen, aus denen hervorgehe, daß der Beschwerdeführerin als Anstifter bewußt gewesen wäre, daß ihr Verhalten andere Personen zu einer Straftat veranlassen würde, weshalb wiederum das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei. Beihilfe im Sinne des § 7 VStG setze nicht nur ein Zusammenwirken zwischen Täter und Gehilfen voraus, sondern erfordere auch, daß der andere, dem die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert worden sei, diese Verwaltungsübertretung begehe. Hiezu müsse sich der Gehilfe dessen bewußt sein, sich an der strafbaren Handlung des anderen beteiligt zu haben. Ein solches Zusammenwirken müßte festgestellt sein, wenn eine Bestrafung gerechtfertigt sein solle, die sich auf § 7 VStG stütze. Eine diesbezügliche Feststellung existiere aber überhaupt nicht, sodaß das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Werde jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so habe der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Begehung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen. Dies enthielten weder das erstinstanzliche Straferkenntnis noch die Berufungsentscheidung der belangten Behörde, wie der Vorwurf der Anstiftung auch die Nennung des § 7 VStG bzw. Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich mache. Weiters sei der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen. Dem genügten weder das erstinstanzliche Straferkenntnis, noch die Berufungsentscheidung der belangten Behörde, sodaß eben Rechtswidrigkeit gegeben sei. Werde jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so sei im Spruch auch konkret unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung das als Behilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Auch dies enthielten die Erkenntnisse erster und zweiter Instanz nicht, sodaß wiederum Rechtswidrigkeit gegeben sei. Sofern die Berufungsbehörde nun in der Begründung ausführe, die Beschwerdeführerin wäre als unmittelbare Täterin anzusehen, wenn deren Mutter - bestrittene - Anwerbungen vornehmen würde, so sei zum einen auszuführen, daß damit eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde vorliege. In der Entscheidung (VwSlg. Nr. 11.187/A) käme der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, daß eben eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde vorliege, wenn in erster Instanz eine Benützung ohne Benützungsbewilligung bestraft werde, in zweiter Instanz eine Anstiftung zum Benützen ohne Benützungsbewilligung. Gleiches müsse umgekehrt gelten, wenn in erster Instanz eine Anstiftung bzw. Beihilfe bestraft werde, in zweiter Instanz unmittelbare Täterschaft. Dadurch, daß die Berufungsbehörde erstmals mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Beschwerdeführerin ein anderes strafbares Verhalten zur Last gelegt und somit das tatbildmäßige Verhalten ausgewechselt habe, habe sie ihre Befugnis, nur in der Sache selbst den angefochtenen Bescheid abzuändern, überschritten. Diese Überschreitung bedeute nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Hinzu komme aber auch, daß unmittelbare Täterschaft bei der Beschwerdeführerin - ungeachtet des allfälligen unzulässigen Austausches der Täterschaftsform - nicht möglich sei. Unmittelbarer Täter sei, wer eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung vornehme. Wer sich nicht an der unmittelbaren Ausführung der Tat beteilige, könne immer nur Bestimmungs- oder Beitragstäter, nicht aber unmittelbarer Täter sein. Schon daher scheide eine unmittelbare Täterschaft der Beschwerdeführerin aus.

Gemäß § 13 Abs. 1 lit. f des Salzburger Privatzimmervermietungsgesetzes 1966, LGBl. Nr. 22, i.d.F. LGBl. Nr. 66/1975, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Verboten des § 6 Abs. 2 zweiter Satz oder des § 7 erster Satz zuwiderhandelt.

Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966 sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sowie des § 4a Ankündigungen und Anbietungen anderer Art, insbesondere das persönliche Anwerben von Fremden für die Inanspruchnahme der Privatzimmervermietung (Staffeln) verboten.

§ 4a Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 102/1988 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Ankündigung der Privatzimmervermietung darf nur auf nachstehende Art erfolgen:

a)

durch Bekanntmachung im Fernsehen und im Rundfunk;

b)

durch Bekanntmachung in Zeitungen und Zeitschriften;

c)

durch Anführung in den von den Gemeinden oder den örtlichen Fremdenverkehrsvereinen geführten Zimmernachweisen oder zur Information der Fremden aufgestellten Sammeltafeln sowie dem offiziellen Orts- oder Regionalprospekten;

d)

durch eigene Werbeschriften (Prospekte), die in der gleichen Weise wie die in lit. c genannten Prospekte zur Ausgabe kommen;

e)

durch Ankündigungen auf Liegenschaften entsprechend den nachstehenden Bestimmungen.

(2) Während der zur Vermietung vorgesehenen Zeit kann der Vermieter auf der Liegenschaft, auf der sich das Wohnhaus befindet, die Privatzimmervermietung durch Anbringung der amtlichen Kennzeichnungstafel sowie einer allfälligen Zusatztafel ankündigen.

(3) Befinden sich in einem Wohnhaus zwei oder mehrere Vermieter, darf je straßenseitigem Eingang des Wohnhauses nur eine einzige Kennzeichnungstafel auf der betreffenden Liegenschaft angebracht werden.

(4) Die Zusatztafel darf nur in Verbindung mit der Kennzeichnungstafel angebracht werden.

(5) Inhalt, Ausmaß, Ausführung und Kosten der Kennzeichnungstafel sowie Inhalt, Ausmaß und Ausführung der Zusatztafel hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln."

Wie sich aus dem Zusammenhang mit § 4a Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966 ergibt, sind zur Ankündigung der Privatzimmervermietung nur der Vermieter - innerhalb der dort umschriebenen Grenzen - berechtigt. Nur der Vermieter kommt daher auch als Täter für eine dem § 4a nicht entsprechende Ankündigung oder - wie im Beschwerdefall (Staffeln) - Anbietung "anderer Art" in Betracht (vgl. dazu sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1976, Slg. N.F. Nr. 9159/A). Insofern ist es zutreffend, wenn die belangte Behörde von einer "Ausübungsvorschrift" spricht.

Damit vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen in der Beschwerde, es läge (wenn überhaupt) Anstiftung oder Beihilfe im Sinne des § 7 VStG vor, nicht zu teilen. Den Beschwerderügen, der angefochtene (und der erstinstanzliche) Bescheid entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 7 VStG (auch in Verbindung mit § 44a Z. 1 VStG), mangelt es somit an der rechtlichen Relevanz.

Ebenso vermag der Verwaltungsgerichtshof keinen Hinweis darauf zu finden, daß eine von der Beschwerdeführerin gerügte Auswechslung der Tat vorliege. Die Spruchkorrektur hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat bezieht sich nämlich nur darauf, daß anstelle der Wortgruppe "als die das Privatzimmervermietungsgewerbe ausübende Wohnungseigentümerin" die Worte "als Privatzimmervermieterin im Standort S, E-Straße 6/130", zu treten hätten. Im übrigen geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, daß sowohl das erstinstanzliche Straferkenntnis als auch der angefochtene Bescheid (gleichermaßen) den Anforderungen des § 7 VStG (und des § 44a Z. 1 VStG) nicht entsprochen hätten.

Wenn aber die Beschwerdeführerin schließlich den Mangel ihrer "unmittelbaren Täterschaft" geltend macht, so ist sie darauf zu verweisen, daß das Verwaltungsstrafrecht, soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, von dem Grundsatz beherrscht ist, daß derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, soweit ihm ein Verschulden (§ 5 VStG) trifft, strafrechtlich verantwortlich bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1978, Zl. 1876/77, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Da somit der belangten Behörde im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel angelastet werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040188.X00

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten