Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1Rechtssatz
Da mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2020, Ra 2019/16/0157, u.a. die Revision gegen die beiden Schuldsprüche zurückgewiesen wurde, sind die diesbezüglichen Absprüche des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung über die Schuldsprüche nicht mehr zuständig ist. Mit einer nochmaligen Entscheidung in der Schuldfrage überschreitet das Verwaltungsgericht insofern seinen Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG und belastet sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit (vgl. zum Prüfungsumfang z.B. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170088.L01Im RIS seit
19.08.2021Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021