RS Vwgh 2021/6/29 Ra 2021/17/0088

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Da mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2020, Ra 2019/16/0157, u.a. die Revision gegen die beiden Schuldsprüche zurückgewiesen wurde, sind die diesbezüglichen Absprüche des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung über die Schuldsprüche nicht mehr zuständig ist. Mit einer nochmaligen Entscheidung in der Schuldfrage überschreitet das Verwaltungsgericht insofern seinen Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG und belastet sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit (vgl. zum Prüfungsumfang z.B. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170088.L01

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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