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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des K A, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2020, I421 2162131-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. März 2021, E 4016/2020-20, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 In der Folge erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des BVwG vom 1. Oktober 2020, vertreten durch einen Rechtsanwalt, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die am 23. April 2021 beim BVwG einlangte. Diese Revision wurde zur hg. Zl. Ra 2020/14/0506 protokolliert.
4 Mit Schriftsatz vom 30. April 2021 wurde die gegenständliche weitere Revision gegen das oben genannte Erkenntnis erhoben.
5 Die zu Ra 2020/14/0506 protokollierte Revision gegen das oben genannte Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2021 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
6 Durch die Erhebung der zu Ra 2020/14/0506 protokollierten außerordentlichen Revision hat der Revisionswerber sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/18/0037 bis 0046; VwGH 29.10.2019, Ra 2019/19/0441; VwGH 1.10.2019, Ra 2019/19/0402, jeweils mwN).
Wien, am 19. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180190.L00Im RIS seit
19.08.2021Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021