TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/25 95/04/0047

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerden

1. des Dr. J und 2. des Dr. E, beide in G und vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung jeweils vom 9. November 1993, Zlen. jeweils LFVA 12.2 Ga 7/2-985/1-93, betreffend Einspruch gemäß § 10 Abs. 3 Stmk. Tourismusgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsätzen vom 27. September 1993 erhoben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer folgende wortgleiche Einsprüche:

".... Gegen das Wählerverzeichnis des Tourismusverbandes G, in welchem ich aus mir nicht erfindlichen Gründen eingereiht wurde, erhebe ich Einspruch und begründe diesen wie folgt:

1. Die von mir ausgeübte Tätigkeit läßt mich unter keinen Umständen als Tourismusinteressent im Sinne einer verfassungsmäßig gebotenen Interpretation dieses Wortes erscheinen. ..."

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 1993 wurde beiden Einsprüchen "hinsichtlich der E & J OHG und der Dr. E - Dr. J OHG" nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde - unter Darlegung der Rechtslage - wortgleich ausgeführt, "Der Einspruch von Dr. J" (bzw. Dr. E als Zweitbeschwerdeführer) "kann sich nur auf folgende beitragsbegründende Tätigkeiten beziehen:

E & J OHG, R-Straße 4, G.

Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b) Z. 25 GewO 1973.

Dr. E - Dr. J OHG, R-Straße 4, G.

Rechts- und Wirtschaftsdienste."

Die gegen diese Bescheide an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurden dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften mit den Anträgen auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Er hat sodann erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in dem Recht verletzt, daß der Spruch des jeweiligen Bescheides nicht im Sinne des § 59 AVG auf "den von mir gestellten Einspruch eingehe, sondern unter anderem ausspreche, daß mein Einspruch gegen die Aufnahme in das Verzeichnis der gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes G hinsichtlich der Dr. E - Dr. J OHG ... nicht stattgegeben werde". Zur Begründung führen sie jeweils aus, sie hätten niemals Einspruch dagegen erhoben, daß die Dr. E - Dr. J OHG in das Verzeichnis der gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes G aufgenommen werde. Eine solche OHG, Rechts- und Wirtschaftsdienste, gebe es gar nicht. Sollte tatsächlich eine solche OHG in das Verzeichnis der gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes G aufgenommen worden sein, so sei dies für die Beschwerdeführer persönlich nicht von Relevanz, weder sie noch irgendeine andere Person wären legitimiert, gegen eine solche Aufnahme Einspruch zu erheben. Sie hätten auch nicht für eine andere OHG (genannt werde im Spruch des Bescheides die E & J OHG, welche vor Bescheiderlassung in eine Ges.m.b.H. umgewandelt worden sei) Einspruch erhoben, sondern eben jeweils für sich selbst.

Gemäß § 10 Abs. 3 Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, hat der Vorsitzende des Tourismusverbandes ein Verzeichnis, das alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie deren Zuordnung zu einer Beitragsgruppe beinhaltet, unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Einordnung in eine Beitrags- oder Wahlvorschlagsgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.

Die Entscheidung über einen Einspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 leg. cit. stellt einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Gegenständlichenfalls steht zweifelsfrei fest, daß die Beschwerdeführer Einsprüche im eigenen Namen (vgl. die Formulierung "... gegen das Wählerverzeichnis des Tourismusverbandes G, in welchem ich aus mir nicht erfindlichen Gründen eingereiht wurde, erhebe ich Einspruch ..., die von mir ausgeübte Tätigkeit ...") erhoben haben. Auch die Beschwerdeführer selbst behaupten nicht, daß sie persönlich in das Verzeichnis der gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes G aufgenommen worden wären.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, einem auf Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes gerichteten Begehren einer Partei entgegen dem erklärten Willen eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, war das Begehren auch so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0237, u.a.). Die Behörde hätte daher die Einsprüche der beiden Beschwerdeführer - zumal diese Einsprüche ausschließlich die Beseitigung von nicht existierenden Aufnahmen in das genannte Verzeichnis bekämpften und andererseits auch nicht die Aufnahme der Beschwerdeführer in dieses Verzeichnis begehrt wurde - zurückweisen müssen.

Dadurch, daß die Behörde diese Einsprüche in meritorische Behandlung gezogen und abgewiesen hat, wurden die Beschwerdeführer jedoch in keinem Recht verletzt.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040047.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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