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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der Mag. E F in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. April 2021, Zl. LVwG-950159/11/SE, betreffend Versetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wels; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur (Statutar-)Stadt Wels.
2 Mit dem ausdrücklich als „Verwendungsänderung“ übertitelten Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 25. Jänner 2017 wurde sie von ihrer bisherigen Verwendung als Leiterin der Abteilung Kinderbetreuung (KI) abberufen und mit Wirkung vom 1. März 2017 zur unmittelbaren Mitwirkung bei der neuen Leitung der Abteilung Bildung, Kultur (BK) als Bildungsbeauftragte der Stadt Wels eingesetzt. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass die von der Revisionswerberin bezogene Aufwandsvergütung für leitende Beamte mit der nächstfolgenden Vorrückung zum 1. Juli 2017 eingestellt werde. Darüber hinaus blieben die gehaltsrechtliche Einstufung sowie die Bezüge der Revisionswerberin durch diese Verwendungsänderung unverändert.
3 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
4 Der Stadtsenat der Stadt Wels wies dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 2. März 2017 als unbegründet ab und änderte den Bescheid vom 25. Jänner 2017 dahin ab, dass der Spruchpunkt I., dessen Titel beibehalten wurde, dahingehend zu lauten habe, dass die Revisionswerberin mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2017 von ihrer bisherigen Verwendung als Leiterin der Abteilung KI abberufen werde und unverändert auf dem Dienstposten IK 001, Verwendungsgruppe A, DKL VIII, in der Abteilung Bildung und Kultur (BK) mit Wirkung ab 1. März 2017 zur unmittelbaren Mitwirkung bei der neuen Leitung der Abteilung BK als Bildungsbeauftragte verwendet werde.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
6 Diese wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 17. April 2018 als unbegründet ab.
7 Mit hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2019/12/0014, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich infolge der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Vorgeschichte auf das genannte hg. Erkenntnis verwiesen. Dabei ist anzumerken, dass auch die in den Rn 2 bis 6 erfolgte Darstellung des Verfahrensganges auf den Ausführungen in dem vorzitierten hg. Erkenntnis basiert und die entsprechenden Aktenbestandteile dem Verwaltungsgerichtshof mit der gegenständlichen Revision nicht vorgelegt wurden.
8 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2019/12/0014, auszugsweise Folgendes aus:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann - entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellungen vorausgesetzt - eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Maßgeblich für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist somit der für eine Versetzung essentielle Wechsel der Dienststelle.
Gemäß § 20 Oö. StGBG liegt eine Versetzung vor, wenn die Beamtin einer ‚anderen Organisationseinheit‘ zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Die vorzitierte Rechtsprechung ist auf den Bereich des Oö. StGBG mit der Maßgabe zu übertragen, dass es auf einen Wechsel der ‚Organisationseinheit‘ ankommt. Der Begriff Organisationseinheit wird vom Oö. StGBG nicht näher definiert. § 3 Abs. 1 Oö. StGBG sieht vor, dass die Dienstposten nach Organisationseinheiten zu gliedern sind. Der Dienstpostenplan der Stadt Wels hat daher Indizwirkung dafür, ob eine Abteilung des Magistrates der Stadt Wels als Organisationseinheit anzusehen ist. Das LVwG hat sich jedoch mit der Frage, ob die von der Revisionswerberin geleitete Abteilung des Magistrates der Stadt Wels eine Organisationeinheit im Sinn des § 20 Oö. StGBG ist, nicht weiter auseinandergesetzt.
...
Es ist daher zunächst festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis keine nähere Begründung zur Frage enthält, ob die Abteilungen des Magistrates der Statutarstadt Wels jeweils als eigene Organisationseinheit im Sinne des Oö. StGBG zu qualifizieren sind, oder ob der gesamte Magistrat eine solche Organisationseinheit im dienstrechtlichen Sinn ist. Nur im letztgenannten Fall käme die von den Dienstbehörden verfügte, die ‚Sache‘ des Verwaltungsverfahrens konstituierende, ‚Verwendungsänderung‘ überhaupt in Betracht. Der Fokus der Beurteilung läge in der Folge auf den Aufgaben des von der Revisionswerberin zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes (und nicht auf der Abteilung, die dann ohnedies keine eigene Organisationseinheit gewesen wäre), sodass nähere Feststellungen zu diesem zu treffen gewesen wären.
Wären die Abteilungen des Magistrates hingegen jeweils als eigene Organisationseinheit zu qualifizieren, so wäre demgegenüber bereits von der erstinstanzlichen Dienstbehörde mit einem Versetzungsbescheid vorzugehen gewesen und nicht mit einer qualifizierten Verwendungsänderung (vgl. wiederum VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Eine von der erstinstanzlichen Dienstbehörde zu verfügende Versetzung der Revisionswerberin wäre in der Folge dann geboten, wenn die alte Organisationseinheit der Revisionswerberin untergegangen wäre.
...
Angesichts des Vorbringens der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren, dass keine Auflösung zweier Abteilungen und die Einrichtung einer neuen Abteilung vorliege, wäre es zum Nachweis des Wegfalles der Identität der Organisationseinheit erforderlich, auch Feststellungen zu den Aufgaben der Abteilung der Revisionswerberin vor der Organisationsänderung sowie zu jenen der (behauptetermaßen) neuen Organisationseinheit - sowie deren jeweiligen Umfang - zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es in der Folge nämlich möglich zu prüfen, ob die (anhand der zuvor getroffenen Feststellungen als solche zu qualifizierende) Organisationseinheit der Revisionswerberin untergegangen ist. Nur für den letzten Fall wäre der Arbeitsplatz der Revisionswerberin nicht mehr existent, weshalb auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen wäre (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050). In diesem Fall wäre jedoch die bereits von der Dienstbehörde zu treffende Personalmaßnahme eine Versetzung gemäß § 20 Oö. StGBG gewesen. Dem LVwG wäre es diesfalls freilich wegen Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens verwehrt, selbst eine Versetzung auszusprechen; es hätte vielmehr (bei Vorliegen eines Wechsels der Organisationseinheit) den Verwendungsänderungsbescheid ersatzlos zu beheben.“
9 Im fortgesetzten Verfahren gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 24. Februar 2020 der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 2. März 2017 statt und hob diesen Bescheid ersatzlos auf.
10 In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sowohl die (ehemalige) Abteilung KI als auch die Abteilung BK Organisationseinheiten im Sinn von § 20 Oberösterreichisches Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG), LGBl. Nr. 50/2002, (gewesen) seien. Die Abteilung BK stelle im Hinblick auf die mit dem Projekt „Magistrat Neu“ erfolgten Strukturreformen eine neue Organisationseinheit dar, weil sich die Aufgaben der Abteilung BK im Vergleich zu den Aufgaben der (ehemaligen) Abteilung KI um mehr als 25 % geändert hätten. Die Revisionswerberin sei daher einer anderen Organisationseinheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen worden. Es liege somit eine Versetzung im Sinn von § 20 Oö. StGBG und keine Verwendungsänderung vor. Dem Landesverwaltungsgericht sei es, da die Behörde über eine Verwendungsänderung abgesprochen habe, verwehrt, selbst (erstmalig) eine Versetzung auszusprechen. Da ein Wechsel der Organisationseinheit erfolgt sei, sei der Verwendungsänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Ausweislich der Aktenlage blieb dieses Erkenntnis unbekämpft.
11 Mit Bescheid vom 25. Mai 2020 sprach der Magistrat der Stadt Wels unter dem als „Personalmaßnahme“ übertitelten Spruchpunkt I aus, dass die Revisionswerberin mit Wirkung ab 1. Juni 2020 von ihrer bisherigen Funktion abgezogen und der Abteilung BK auf dem Dienstposten BK 003, Dienstklasse VIII, Verwendungsgruppe A, zur dauernden Dienstleistung als Bildungsbeauftragte zugewiesen und hierbei unmittelbar der Abteilungsleitung unterstellt sei. Unter Spruchpunkt II hielt die Behörde fest, dass die von der Revisionswerberin bislang bezogene Aufwandsvergütung für leitende Beamte in der Höhe von monatlich € 573,60 mit Wirkung vom 1. Juni 2020 eingestellt werde. Die gehaltsrechtliche Einstufung der Revisionswerberin und deren Bezüge blieben von dieser Personalmaßnahme unberührt. Als Rechtsgrundlagen wurden u.a. die §§ 2, 20 und 21 Oö. StGBG angeführt.
12 Die Behörde begründete ihre Entscheidung dahin, dass die Abteilung, in der die Revisionswerberin bisher tätig gewesen sei, so wie andere Organisationseinheiten rechtlich untergegangen sei. Die betreffende Strukturreform begründe ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn von § 20 Abs. 2 Oö. StGBG.
13 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass in den im Bescheid vom 25. Mai 2020 angeführten Rechtsgrundlagen das Zitat des § 21 Oö. StGBG zu entfallen habe.
14 Das Verwaltungsgericht hielt neuerlich u.a. unter Bezugnahme auf den Dienstpostenplan fest, dass sowohl die (ehemalige) Abteilung KI als auch die (neue) Abteilung BK als Organisationseinheiten im Sinn von § 20 Abs. 2 Oö. StGBG zu qualifizieren seien. Die Abteilung BK sei, da sich die diesbezüglichen Aufgaben im Vergleich zu den Aufgaben der Abteilung KI um mehr als 25 % geändert hätten, eine neue Organisationseinheit.
15 Die gegenständliche Organisationsänderung sei sachlich begründet und habe keine gegen einzelne Personen gerichteten Zwecke verfolgt. Die Bezüge der Revisionswerberin seien unverändert geblieben; lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung der Aufwandsentschädigung lägen nicht mehr vor, weil die Revisionswerberin nicht mehr die Funktion einer Abteilungsleiterin ausübe.
16 Die Versetzung sei aufgrund eines wichtigen dienstlichen Interesses ohne Minderung der Bezüge erfolgt. Im Hinblick darauf erweise sich die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit darauf beruft, dass ihr Schicksal von der Auslegung des § 20 Oö. StGBG vor dem Hintergrund des Art. 117 Abs. 7 B-VG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Wels 1992 abhänge. Die Frage, ob die gewünschte Abberufung als Versetzung oder als Verwendungsänderung zu verfügen sei, sei davon abhängig, ob dienstrechtlich im Sinn von § 20 Oö. StGBG der Magistrat Wels mitsamt seinen Abteilungen als einheitliche Organisationseinheit oder ob jede Magistratsabteilung neben dem Magistrat als eigene Organisationseinheit anzusehen sei. Die Klarheit der Gliederung einer Gebietskörperschaft sei Voraussetzung für ihr Funktionieren. Die in Rede stehende Frage stelle sich aufgrund gleichlautender Vorschriften für alle drei oberösterreichischen Statutarstädte in gleicher Weise und habe auch für die Auslegung von Rechtsvorschriften in anderen Verwaltungsmaterien Bedeutung.
18 Der Verwaltungsgerichtshof habe den Begriff der „Organisationseinheit“ im Sinn von § 20 Oö. StGBG in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2019/12/0014, nicht ausgelegt, sondern habe vom Landesverwaltungsgericht die nähere Begründung erwartet, ob die Abteilungen der Statutarstadt Wels jeweils als eigene Organisationseinheit zu qualifizieren seien oder ob der gesamte Magistrat eine solche Organisationseinheit im dienstrechtlichen Sinn darstelle. Vorliegend sei daher die Frage, ob die Behörde zu Recht ein Versetzungsverfahren geführt und in der Folge eine Versetzung verfügt habe, von der Lösung der dargestellten und in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bislang nicht beantworteten Rechtsfrage abhängig.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - wie bereits oben ausgeführt - mit Erkenntnis vom 24. Februar 2020 den Verwendungsänderungsbescheid der Dienstbehörde mit der Begründung ersatzlos aufgehoben hat, dass keine Verwendungsänderung (sondern eine Versetzung) vorliege. Aus der Rechtskraftwirkung der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügten ersatzlosen Aufhebung des Verwendungsänderungsbescheides folgt, dass - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage - die in Rede stehende Personalmaßnahme jedenfalls nicht neuerlich als Verwendungsänderung verfügt werden dürfte (zur Bindungswirkung im Zusammenhang mit einer ersatzlosen Behebung durch das Verwaltungsgericht vgl. etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044; 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Die in der Zulässigkeitsbegründung formulierte Frage, ob die gegenständliche Personalmaßnahme als Verwendungsänderung oder als Versetzung zu verfügen gewesen sei, stellt sich folglich in dieser (von der Revisionswerberin als alternativ präsentierten) Weise nicht (mehr). Infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreichs vom 24. Februar 2020 kam die Erlassung eines neuerlichen Verwendungsänderungsbescheides nicht mehr in Betracht.
23 2. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfügung der betreffenden Personalmaßnahme in Form einer Versetzung ist auf Folgendes hinzuweisen:
24 2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gelangte im angefochtenen Erkenntnis u.a. unter Berufung auf den Dienstpostenplan der Stadt Wels (siehe dazu sowie zur Auslegung des hier maßgeblichen Begriffs der „Organisationseinheit“ bereits VwGH 2.7.2019, Ra 2019/12/0014) zum Ergebnis, dass die in Rede stehenden Abteilungen als jeweils eigene Organisationseinheiten zu qualifizieren seien. Betreffend diese Beurteilung zeigt die allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es ist nicht ersichtlich, welche der diesbezüglichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenstehenden Schlüsse sich aus den in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Normen ergeben sollten. Ferner ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die konkret zu beurteilende Personalmaßnahme infolge des Untergangs der Abteilung KI für die Revisionswerberin mit einem Abteilungswechsel und somit mit dem Wechsel in eine andere Organisationseinheit verbunden sei. Zur Frage des Untergangs der Identität der bisherigen Abteilung der Revisionswerberin bringt die Zulässigkeitsbegründung nichts vor.
25 2.2. In der Zulässigkeitsbegründung wird auch nicht der Umstand (und die sich daraus für das - dieselbe Personalmaßnahme betreffende - Versetzungsverfahren ergebende Konsequenz) angesprochen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 24. Februar 2020 den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels lediglich ersatzlos aufgehoben hat und im Hinblick auf diese Entscheidung (weitere Verfahrensschritte sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen) der erstinstanzliche Verwendungsänderungsbescheid vom 25. Jänner 2017 weiterhin dem Rechtsbestand angehört (siehe VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011; vgl. auch VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0065).
26 2.3. In Bezug auf die in der Zulässigkeitsbegründung allein angesprochenen Gesichtspunkte, ob die Abteilungen des Magistrats der Stadt Wels als eigene Organisationseinheiten zu betrachten seien und ob die vorliegende Personalmaßnahme vor diesem Hintergrund grundsätzlich als Versetzung (oder als Verwendungsänderung; vgl. dazu aber schon oben) zu verfügen gewesen sei, sind somit vom Verwaltungsgerichtshof keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen. Handelte es sich fallbezogen um den Wechsel zu einer anderen Organisationseinheit, wovon das Verwaltungsgericht fallbezogen ausging, ohne dass diesbezüglich in der Zulässigkeitsbegründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, so durfte die gegenständliche Personalmaßnahme gegebenenfalls nur in Form einer Versetzung erfolgen. Zu den weiteren für die Erlassung des in Rede stehenden Versetzungsbescheides erforderlichen Voraussetzungen ist der Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen zu entnehmen.
27 3. Da sohin die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120046.L00Im RIS seit
19.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021