TE Vwgh Beschluss 2021/7/29 Ra 2021/12/0044

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des W W in W, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 23-25, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2021, Zl. W246 2238999-1/6Z, betreffend Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht das infolge der Beschwerde des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 2. Dezember 2020 betreffend besoldungsrechtliche Stellung anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einer näher bezeichneten Rechtssache aus. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Gegen diesen Aussetzungsbeschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen enthält.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist (VwGH 16.1.2019, Ra 2018/16/0211; 3.10.2017, Ra 2017/07/0082). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall ein Mängelbehebungsauftrag nicht geboten (VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0105; 1.2.2019, Ra 2019/17/0008).

7        Die Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120044.L00

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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