Entscheidungsdatum
07.07.2021Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
Planunterlagenverordnung 1998 §1 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.12.2020, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Am 15.02.2017 brachte AA ein Änderungsansuchen vom 13.02.2017 zu bereits genehmigten Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Wohnhaus, Gst **1, KG Z, unter Anschluss von Planunterlagen ein.
Am 06.10.2020 wurde AA ein Verbesserungsauftrag vom 01.10.2020 zur Baueinreichung nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Zustellverfügung benennt einzig AA als (formellen) Empfänger. Lediglich nachrichtlich erging dieser Auftrag weiters an den Planverfasser.
Mit diesem Verbesserungsauftrag wurde AA gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen der Frist von 10 Wochen nach Zustellung des Auftrages näher bezeichnete Unterlagen bzw Nachweise, im Konkreten einen Lageplan in dreifacher Ausfertigung sowie Ergänzungen zu den Ansichten, der Behörde vorzulegen. Auf die Zurückweisungsfolgen im Falle des Nichtentsprechens wurde ausdrücklich hingewiesen.
Nach fruchtlosem Fristablauf erging der nun angefochtene Bescheid vom 28.12.2020, mit dem „das Bauansuchen vom 13.02.2017, bei der Behörde eingelangt am 15.02.2017, gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 zurückgewiesen wurde.“ Laut Zustellverfügung wurde dieser Bescheid an „AA, vertreten durch RA BB“ adressiert und nachweislich am 05.01.2021 an den Rechtsanwalt zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2021 erhob AA, vertreten durch RA BB, Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 28.12.2020 und führt aus wie folgt:
„….
Die Begründung ist unrichtig.
a) Im gegenständlichen Bauverfahren Zl *** hat die belangte Behörde den Bescheid vom 13.12.2017 erlassen, gegen den der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesgericht Tirol erhoben hat. Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dem einschreitenden Vertreter den Auftrag und Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung erteilt, auf welche sich der einschreitende Vertreter gegenüber der belangten Behörde gemäß § 10 Abs 1 AVG berufen hat.
Der belangten Behörde war somit seit spätestens Anfang Jänner 2018 bekannt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren durch den einschreitenden Vertreter rechtsfreundlich vertreten war.
Nicht zuletzt deshalb wurde ja auch der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28.12.2020 zu Handen des einschreitenden Vertreters zugestellt.
Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, den Verbesserungsauftrag vom 01.10.2020 zu Handen des einschreitenden Vertreters zuzustellen. Vielmehr erfolgte die Zustellung dieses Verbesserungsauftrages trotz des bekannten Vertretungsverhältnisses direkt an den Beschwerdeführer.
Durch diese fehlerhafte Zustellung konnte die für den Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist nicht zu laufen beginnen, zumal bei ausgewiesenem Vollmachtverhältnis eine Zustellung direkt an die Partei unwirksam ist (VwGH 26.04.2011, 2020/03/0186).
b) Die belangte Behörde hat zudem zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher auch aus diesem Grund rechtwidrig (VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143).
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Einreichung vom 15.02.2017 um eine Tekturplanung handelt, welche auf den Bewilligungsbescheiden vom 25.03.2016 und vom 19.12.2016 aufbaut, waren und sind der belangten Behörde alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenangaben und Abstandsangaben aus den den Baubewilligungen vom 25.03.2016 und 19.12.2016 zugrunde liegenden Planunterlagen bekannt gewesen.
Die Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrages war nicht erforderlich.
Vielmehr hätte die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung längst erteilen müssen.
….“
Zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung wird ergänzt:
Den gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde vom 26.01.2021 eingebrachten Antrag gemäß § 71 AVG auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verbesserungsauftrag vom 01.10.2020 eingeräumten Frist von 10 Wochen wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z mit Bescheid vom 11.02.2021, Zl ***, als verspätet zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde behängt derzeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu do Zl ***.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Akt der belangten Behörde. Einschau gehalten wurde weiters in den in der Beschwerde zur Begründung vorgehaltenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.12.2017, Zl ***, samt diesem zugrundeliegender Bauanzeige (eingegangen am 30.10.2017), und die gegen den Bescheid vom 13.12.2017 erhobene Beschwerde vom 15.01.2018 (eingelangt am 16.01.2018). Einschau gehalten wurde weiters in ein zu einem baupolizeilichen Lokalaugenschein am 15.12.2020 erstelltes Protokoll vom gleichen Tag sowie in eine E-Mail vom 17.12.2020, mit dem dieses Protokoll an RA BB übermittelt wurde.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt lag aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt vor. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zudem in der Beschwerde auch nicht beantragt.
III. Rechtslage:
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 91/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:
„§ 10
Vertreter
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
[….]“
Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr 94/2007:
„1. Abschnitt
Inhalt der Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 1
Planunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
a) den Lageplan,
….
c) die Ansichten,
….
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
….
h) die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, z.B. durch Verwendung eines Lage- und Höhenplanes, weiters das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen eingemessenen Fixpunkt,
….
[….]
(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
….
d) die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen.
[….]“
IV. Erwägungen:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, hat dies zur Folge, dass rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, wobei dieser in der Zustellverfügung als (formeller) Empfänger zu bezeichnen ist, nicht mehr auch an die Partei selbst zugestellt werden darf (vgl etwa VwGH 02.12.1993, 93/09/0398; uva). Dies gilt für alle Verfahrensschritte (Ladungen, Aufforderungen zum Parteiengehör und dgl) und hätte im Falle, als eine Bevollmächtigung des RA BB zur Vertretung im gegenständlichen Bauverfahren – sofern in Bezug auf eine Bevollmächtigung auch zur Zustellung von Schriftstücken nichts Gegenteiliges zu schließen gewesen wäre – bereits bestanden hätte, damit auch hinblicklich einer (rechtswirksamen) Zustellung des Verbesserungsauftrages vom 01.10.2020 gegolten.
Der Beschwerdeführer AA argumentiert in der vorliegenden Beschwerde, rechtsfreundlich vertreten, seinen Vorhalt, es hätte ein Bevollmächtigungsverhältnis in gegenständlicher Bausache (Bauansuchen vom 25.02.2017) bereits schon in der Zeit vor Erlassung des Verbesserungsauftrages an ihn (am 06.10.2020) bestanden, einzig mit einer Bezugnahme auf den Bescheid vom 13.12.2017 und die gegen diesen Bescheid durch seine Rechtsvertretung RA BB erhobene Beschwerde (vom 15.01.2018). Ausdrücklich beruft er sich dabei auf die dem Rechtsvertreter zur Einbringung der Beschwerde erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer argumentiert weiters, dass damit der Behörde seit spätestens Anfang Jänner 2018 (ha Anm: die Beschwerde wurde am 16.01.2018 bei der Behörde eingebracht) seine rechtsfreundliche Vertretung durch RA BB auch im gegenständlichen Bauverfahren (ha Anm: dieses behängte zu diesem Zeitpunkt bereits bei der belangten Behörde) bekannt gewesen wäre.
Dazu ist auszuführen:
Wenngleich unter einheitlicher Aktenzahl *** geführt, bringt eine Einschau in die Unterlagen zum Bescheid vom 13.12.2017 und in jene zum anhängigen Bauvorhaben folgendes Ergebnis:
Im Verfahren zum bezogenen Bescheid vom 13.12.2017 (diesem ist unter der genannten Aktenzahl die OZl *** zugeordnet) war die Abhandlung eines Bauvorhabens „Bauanzeige vom 30.10.2017 – Errichtung eines Balkons an der Südwestfassade des bestehenden Gebäudes im DG/Wohnung Top 10“ gegenständlich. Der Bescheid vom 13.12.2017, mit dem die Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens festgestellt wurde, wurde durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.04.2018, ***, durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigt, die außerordentliche Revision in der Folge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2020, ***, zurückgewiesen.
Gegenstand des anhängigen Bauverfahrens (dem Zurückweisungsbescheid ist unter genannter Aktenzahl die OZl *** zugeordnet) ist demgegenüber ein Bauvorhaben an der Südostfassade des bestehenden Gebäudes. Zur Genehmigung gelangen soll laut Baubeschreibung die Errichtung einer in das Dach eingeschnittenen Dachterrasse mit Absturzsicherung statt des Balkons Südost. Der bestehende Erker (Nordostansicht) wird über das Dach hinaus zur Gaupe hin verlängert. Größenänderungen der Dachfenster im Kinderzimmer und Zimmer, eine Ausziehleiter beim Kapfer/Terrasse für den Kaminkehrer sowie eine Änderung des Fensters/Türelements im Kinderzimmer CC kommen zur Ausführung.
Bei diesen beiden Bauverfahren handelt es sich, wie die Beschreibungen klar zeigen, um zwei voneinander verschiedene, jeweils für sich selbständige, an verschiedenen Bereichen (SW-Fassade/SO-Fassade) des Bestandsgebäudes vorgenommene Bauführungen.
Grundsätzlich gilt, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend ist, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache – dh von derselben Sache – gesprochen werden kann.
Wie aufgezeigt, muss aber schon dies verneint werden. Die beiden Bauverfahren betreffen (akten)evident eben verschiedene, (auch) räumlich voneinander unabhängige bzw voneinander getrennte Teile des Baubestandes. Bereits diese (bautechnische) Selbständigkeit in den Bauführungen bzw Bauvorhaben schließt den von der Judikatur geforderten engen Verfahrenszusammenhang für sich schon aus. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in dieser Auslegungslinie eine solche Verfahrenseinheit etwa nicht einmal dann als gegeben, wenn – dies bezogen sogar auf ein und dasselbe Bauvorhaben - es sich um ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem fortgesetzten Verwaltungsverfahren in dieser selben Bauangelegenheit handelt (vgl etwa VwGH 15.09.2011, 2009/07/0162). Fehlende Verfahrenseinheit muss umso mehr für die vorliegenden Bauführungen gelten.
Besteht kein derartiger Zusammenhang, kommt es nach höchstgerichtlicher Judikatur darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen.
Eine Einschau in die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes dazu selbst vorgehaltenen Unterlagen zur Bauanzeige vom 30.0.2017, nämlich in den Bescheid vom 13.12.2017 sowie in die dagegen erhobene Beschwerde vom 15.01.2018, zeigt, dass RA BB erst – unter Berufung auf eine dafür erteilte Vollmacht – im Stadium des Beschwerdeverfahrens in dieses Bauanzeigeverfahren eingestiegen ist, hingegen noch die Bauanzeige von AA persönlich eingebracht und auch der Bescheid vom 13.12.2017 an diesen persönlich zugestellt wurde. Die nun beschwerdeführerseits vorgehaltene Vollmacht zum damaligen Beschwerdeverfahren erstreckte sich – wie dies die Berufung darauf zum Ausdruck bringt - ausdrücklich nur auf die Beschwerdeerhebung in jenem Verfahren zur Bauanzeige, ein darüberhinausgehender Ermächtigungsumfang zur Vertretung auch in anderen (Bau-)Verfahren, wie etwa eben auch im (parallel) anhängigen Verfahren zum Bauansuchen vom 15.02.2017, lässt sich nach dem objektiven Erklärungswert in dieser Beschwerdeschrift jedoch keinesfalls deuten.
Abgesehen von diesem argumentierten Rückgriff auf das Bauanzeigeverfahren enthält die vorliegende Beschwerde keine weiteren Vorbringen, welche für das behauptete Vorliegen einer rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der Erlassung des Verbesserungsauftrages sprechen müsste bzw liegt kein weiteres Substrat vor, welches das Nichtbestehen eines solchen Vertretungsverhältnisses in Zweifel ziehen müsste.
Gegen eine Vertretung zum Zeitpunkt der Erlassung des Verbesserungsauftrages spricht zudem auch der weitere aktenkundige Umstand, dass der gesamte Schriftverkehr mit der Behörde in dieser Bauangelegenheit seit der Einbringung des Bauansuchens bis zur Erlassung des Verbesserungsauftrages initiativ von AA ausging, ausschließlich von diesem persönlich und nicht rechtsvertretend für ihn geführt wurde (E-Mail vom 23.05.2020, E-Mail vom 06.07.2020). Ein rechtsfreundliches Tätigwerden für den Beschwerdeführer ist der Aktenlage gänzlich nicht zu entnehmen bzw aus dieser auch nicht zu schließen.
Im Ergebnis ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer AA sowohl bei seiner Baueingabe vom 15.02.2017 aber auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des Verbesserungsauftrages am 06.10.2020 an ihn nicht rechtsfreundlich vertreten war. Die Zustellung des Verbesserungsauftrages an ihn persönlich erfolgte damit rechtmäßig. Der Fristenlauf wurde im Zeitpunkt der Zustellung an ihn ausgelöst. Dem Verbesserungsauftrag wurde aktenkundig bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides nicht entsprochen.
Nicht strittig bzw nicht in Frage gestellt zwischen den Parteien des Verfahrens ist demgegenüber die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides an RA BB als Zustellungsbevollmächtigtem für den Beschwerdeführer in diesem Verfahrensstadium. Auch aktenkundig steht der Rechtmäßigkeit dieser Zustellung nichts entgegen. Auch der Beschwerdeführer selbst bringt in seiner Beschwerde die zutreffende Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 28.12.2020 an den Vertreter zum Ausdruck, ein Zustellungsmangel bezogen auf diesen Bescheid wird nicht geltend gemacht, die Zustellung über den Rechtsanwalt entspricht vielmehr der Beschwerdeforderung. Verwiesen wir in diesem Zusammenhang auch etwa auf ein über einen baupolizeilichen Lokalaugenschein am 15.12.2020 erstelltes Protokoll (RA BB mit E-Mail vom 17.12.2020 zur Kenntnis gebracht), welches die Einlassung der gemeinsam anwesenden Beschwerdeführer und RA BB in die im Rahmen dieses Augenscheins auch thematisierte gegenständliche Bausache schlüssigerweise zum Ausdruck bringt. Auf den baupolizeilichen Lokalaugenschein vom 15.12.2020 und die einschlägige Einlassung auch des Rechtsvertreters ist auch im Bescheid vom 11.02.2021, ergangen im parallel geführten Wiedereinsetzungsverfahren, entsprechend verwiesen.
Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides an den Rechtsanwalt wird dessen erhobenem Vertretungsanspruch im Verfahren gerecht und setzt auch die Rechtmäßigkeit der Zustellung in die Lage, sich rechtswahrend für den Beschwerdeführer mit dessen gegen die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides gerichtetem inhaltlichem Beschwerdevorbringen der Sache nach auseinanderzusetzen.
Inhaltlich zum Zurückweisungsbescheid:
Auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs 3 AVG werden die Nachreichung eines Lageplans in dreifacher Ausfertigung sowie näher angeführte Ergänzungen der Ansichten aufgetragen.
Die Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 AVG setzt voraus, dass der Einschreiter ein schriftliches Anbringen (hier: Bauansuchen vom 15.02.2017) eingebracht hat, weiters, dass dieses einen Mangel insofern aufweist, als von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abgewichen wird. Ein beachtliches Formgebrechen liegt etwa dann vor, wenn einem Anbringen die notwendigen Planunterlagen in der vom Gesetz geforderten Art und Weise fehlen.
In einem Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Behörde kann auch nur die Vorlage von Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind.
Einem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Verordnung über den Inhalt und die Form der Planunterlagen) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Behörde kann, wenn die der Verordnung entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen auftragen (§ 31 Abs 4 TBO 2018).
Die zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages geltende Planunterlagenverordnung 1998 forderte für bewilligungspflichtige Neu- und Zubauten die Vorlage eines Lageplanes (§ 1 Abs 1 lit a), die Inhalte des Lageplanes benannte § 1 Abs 2 (hier zutreffend die lit h). Die Inhalte der für solche Arten von Bauführungen zu erstellenden Ansichten formulierte § 1 Abs 4 der Verordnung (hier zutreffend die lit d). Die seit dem 18.12.2020 geltende Bauunterlagenverordnung 2020 enthält unter gleichen Paragrafen- und Absatzbezeichnungen jeweils dem Inhalt nach idente Regelungen.
Aus der Baubeschreibung zum Bauansuchen („Der bestehende Erker (Nordostansicht) wird über das Dach hinaus zur Gaupe verlängert“) in Zusammenschau mit den im Grundriss und in der Südostansicht dazu erstellten plantechnischen Darstellungen des betroffenen Bauteils „Dachgeschoß über dem Raum „Zimmer CC“ erschließt sich - auch für einen Nichtfachmann bereits erkennbar - in evidenter Weise, dass es sich bei diesen projektierten Bauführungen um einen Zubau im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2019 („Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume“) handelt. Das „Zimmer CC“ wird durch diese beschriebene und ausgewiesene Baumaßnahme in östliche Richtung hin erweitert. Die Vorschriften des § 1 Abs 2 und § 1 Abs 4 der Verordnung kommen daher für diese Bauführungen zutreffend zur Anwendung.
Soweit die zum Lageplan und zu den Ansichten zur Verbesserung nachgeforderten Inhalte auf die weiteren (nicht als Zubau im gesetzlichen Begriffsverständnis zu wertenden) Bauteile (Terrasse, Absturzsicherung) bezogen sind, bzw soweit auch über die Verordnung hinausgehend weitere Planunterlagen bzw Planangaben notwendig sind, finden die ensprechenden Nachforderungen ihre rechtliche Grundlage jedenfalls im § 31 Abs 4 TBO 2018. Die Forderungen nach Darstellung des Geländes durch Interpolation stützt sich zutreffend auf den dazu bezogenen § 6 Abs 2 TBO 2018.
Der Verbesserungsauftrag erging unter dieser Betrachtung damit rechtmäßiger Weise. Sowohl bezogen auf den nachgeforderten Lageplan als auch die nachgeforderten Ergänzungen in den Ansichten wurde durch die Behörde der notwendigen Bestimmtheit eines Verbesserungsauftrages Genüge getan.
Den durch den behördlichen hochbautechnischen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht benannten und zur Verbesserung aufgetragenen Unterlagen und Angaben trat der Beschwerdeführer hinsichtlich deren sachlicher Erforderlichkeit für eine Beurteilung des Bauvorhabens gänzlich nicht entgegen. Einwendungen dazu auf gleicher fachlicher Ebene erhob er nicht. Keinesfalls zielführend und auch fachlich nicht schlüssig ist jedenfalls die Forderung des Beschwerdeführers, es wäre Seitens der Behörde selbst auf Angaben und Planunterlagen der Bauverfahren aus den Jahren 2016 zurückzurückgreifen gewesen, womit damit nämlich in nicht sachgerechter Weise auf damalige Planungsgegebenheiten abgestellt wäre. Auch im Falle einer (erst) nachträglichen Genehmigung von (bereits ausgeführten) Bauführungen ist vielmehr die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber maßgeblich und hat diese gebotene Entscheidungslage auch in aktuell erstellten, allfällige geänderte Bestandsgegebenheiten (wie etwa allfällige Gelände-, Höhenveränderungen udgl) berücksichtigenden Planunterlagen, an Hand derer die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den geltenden Rechtsvorschriften zu messen ist, ihren entsprechenden Ausdruck zu finden.
Die für die Mängelbehebung einzuräumende Frist muss angemessen sein. Etwa bei Fehlen von Belegen beurteilt sich die Frist danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Die von der Behörde eingeräumte Frist von 10 Wochen zur Nachreichung der eingeforderten Unterlagen und Angaben ist unter Anlegung einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur jedenfalls als angemessen zu bewerten. Die Angemessenheit der aufgetragenen 10-wöchigen Frist an sich wurde vom Beschwerdeführer auch gänzlich nicht in Abrede gestellt bzw die Frist nicht als zu kurz bemessen moniert.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung des Verbesserungsauftrages an ihn nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Zutreffend belehrte ihn die Behörde damit über die eintretende Rechtsfolge der Zurückweisung im Falle, als dem Auftrag nicht nachgekommen wird.
Aktenkundig wurde dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Die gegen den daraufhin zu Recht ergangenen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde das Landesverwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides entscheiden darf, nicht hingegen über den Antrag selbst. „Sache“ ist allein die Frage, ob die Entscheidung der (Unter)Behörde mit § 13 Abs 3 AVG im Einklang steht (vgl. etwa VwGH 17.05.1984, 81/06/0127; 16.12.1996, 93/10/0165). Durch die Zurückweisung eines Antrages wird nur dieser, nicht aber sein Thema erledigt. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV bezogene höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
Schlagworte
VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.39.0517.3Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021