TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/13 LVwG-2020/15/1353-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2021
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Entscheidungsdatum

13.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

COVID Verordnung LGBl Nr35/2020;
VStG §45 Abs1;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.04.2020, Zl ***, betreffend Übertretung nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBl Nr 35/2020,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunk 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.04.2020, Zl *** wurden dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach der Verordnung LBGl Nr 35/2020 zur Last gelegt. Betreffend Spruchpunkt 1. wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.04.2020 der Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eingetretener Rechtskraft der Strafverfügung vom 03.04.2020, Zl *** betreffend Spruchpunkt 1. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Betreffend Spruchpunkt 2., im welchen dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 4 Abs 3 der Verordnung LBGl Nr 35/2020 zur Last gelegt wurde (Missachtung des Mindestabstandes von einem Meter) wurde das Verfahren im angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bis zum Abschluss des aufgrund des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.03.2021, Zl LVwG-2020/15/1505-2 beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Verordnungsprüfungsverfahren betreffend § 4 Abs 3 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LBGl Nr 35/2020, durch Beschluss ausgesetzt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2021, Zl V81/2021-9 hat dieser erkannt, dass § 4 Abs 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LBGl für Tirol Nr 35/2020, bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig war, sowie dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Betreffend das Verfahren zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer darin zur Last gelegt wird, dass er sich am 24.03.2020 um 18:24 Uhr im Ortsgebiet von **** Z in der Wohnung eines anderen aufgehalten und dabei nicht den allgemeinen Mindestabstand von einem Meter zu einer anderen Person eingehalten habe, welche nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben würden. Aus diesem Grund habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 3 erster Satz der Verordnung LGBl Nr 35/2020 zu verantworten.

Dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangen ist die Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.04.2020, Zl ***, in welchem dem Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt 2. derselbe Strafvorhalt wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde. Im fristgerecht gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich die Herabsetzung des Strafbetrages betreffend Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafverfügung.

Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.04.2020, Zl *** wurde vom nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingebracht. Darin wird unter anderem beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis betreffend Spruchpunkt 2. aufzuheben.

II.      Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wird in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 16.04.2020 zusammenfassend zur Last gelegt, dass er den nach § 4 Abs 3 der Verordnung LBGl Nr 35/2020 einzuhaltenden Mindestabstand nicht eingehalten habe. Gegen den wortgleichen Vorhalt in der Strafverfügung vom 03.04.2020 hat der Beschwerdeführer einen Einspruch eingebracht. Darin beantragt er ausdrücklich die Herabsetzung des Strafbetrages und bringt begründend vor, dass Punkt 2 nicht gerechtfertigt sei, weshalb er um Nachlass von Euro 360,00 ersuche.

III.     Beweiswürdigung:

Der Strafvorhalt und der Umfang der Anfechtung der Strafverfügung ergibt sich aus der Strafverfügung bzw des Einspruches des Beschwerdeführers.

IV.      Rechtslage:

VStG

㤠13

§ 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.

§ 19

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 49

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.     die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.     der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.     Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.     die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.     die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.     die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

㤠50

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020

㤠4

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

Bundes-Verfassungsgesetz

„Art 130

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. …“

V.       Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass sich der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.04.2020, ***, ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe zu Spruchpunkt 2. gewendet hat. Aus diesem Grund ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Art 130 Abs 4 B-VG sowie § 50 Abs 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen nach dem Wortlaut des Gesetzes drei unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten: so kann es entweder eine Beschwerde zurückweisen, das Verfahren einstellen oder in der Sache selbst entscheiden. Bei einer Beschwerde nur gegen die Strafhöhe oder gegen einen Bescheid, mit welchem gemäß § 49 Abs 2 3. Satz VStG nur über die Strafhöhe entschieden wurde, ist Sache des Verfahrens die Höhe der festgesetzten Strafe. Eine Sachentscheidung würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage der §§ 13 und 19 VStG die Strafhöhe selbst neu festsetzt. Alternativ dazu sieht das Gesetz bei einer grundsätzlich zulässigen Beschwerde ausschließlich die Einstellung des Verfahrens vor. Eine schlichte Behebung des angefochtenen Bescheides kommt indes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl dazu zuletzt etwa VwGH 08.10.2020, Ra 2018/11/0086).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.06.2021, V 81/2021, festgestellt, dass § 4 Abs 3 erster Satz der Verordnung LGBl Nr 35/2020 gesetzwidrig war sowie dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Für den vorliegenden Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung der Strafhöhe nach § 19 VStG daran scheitert, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht festgestellt werden kann:

Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Missachtung eines Abstandes von einem Meter nach § 4 Abs 3 der Verordnung LGBl Nr 35/2020 gesetzwidrig war, hat er zum Ausdruck gebracht, dass einer Übertretung dieser Regelung ein Unrechtsgehalt nicht zukommen kann, würde doch bei gegenteiliger Auffassung einem als rechtswidrig festgestelltem Akt rechtserhebliche Bedeutung in einem Strafverfahren zuerkannt: Wenn eine Norm durch den Verfassungsgerichtshof behoben und deren weitere Anwendung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG untersagt wird, fehlt die Grundlage für die Bemessung eines Unrechtsgehalts. Mit anderen Worten: wenn der Unrechtsgehalt nicht nach einem bestehenden Gesetz beurteilt werden kann, kann ein solcher von vorn herein nicht bestehen.

Damit ist eine gesetzmäßige Festsetzung einer Geldstrafe unter Anwendung der in § 19 VStG vorgegebenen Bemessungsgründe nicht möglich. Eine Festsetzung der Geldstrafe mit 0 ist aber im Hinblick auf § 13 VStG genauso nicht in Frage gekommen.

Eine Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt begrifflich voraus, dass die Übertretung faktisch begangen wurde und unterscheidet sich damit von einer Einstellung nach der Z 1 und 2 leg.cit. Wenn, wie im vorliegenden Fall, lediglich ein Einspruch gegen die Strafhöhe erfolgt ist und der Schuldspruch damit bereits in Rechtskraft erwachsen ist, scheidet eine Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VStG von vorn herein aus. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 3, 5 oder 6 VStG vorzunehmen wäre, liegen fallbezogen nicht vor. Eine Einstellung des Verfahrens wäre daher im vorliegenden Fall lediglich auf Grundlage von § 45 Abs 1 Z 4 VStG möglich.

§ 45 Abs 1 Z 4 VStG privilegiert Übertretungen durch die Anordnung der Einstellung des Verfahrens in den Fällen, in welchen einerseits die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, andererseits das Verschulden, gering ist. Dieser Einstellungsgrund entspricht im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG aF, sodass die Judikatur des VwGH zu dieser Vorschrift grundsätzlich auf § 45 Abs 1 Z 4 VStG übertragen werden kann (vgl VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit einerseits ein geringfügiges Verschulden und andererseits lediglich unbedeutende Folgen der Tat. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl dazu näher mwN Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 3 zu § 45).

Zumal wie aufgezeigt einer Übertretung einer gesetzwidrigen Bestimmung von vornherein ein Unrechtsgehalt nicht zukommen kann und die Tat nach dem Akteninhalt keine Folgen nach sich gezogen hat, war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG – ohne Erteilung einer Ermahnung – einzustellen war.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis betreffend Spruchpunkt 2. auf Grund des Einspruchs gegen die Strafhöhe gegen die zur ergangene Strafverfügung zu Unrecht ein zweites Mal einen Schuldspruch vorgenommen hat; vor dem Hintergrund des rechtzeitigen Einspruchs gegen die Strafhöhe wäre sie lediglich noch zur Entscheidung über die Strafhöhe befugt gewesen; durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einstellung des Verfahrens ist allerdings auch dieser Fehler saniert.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Behebung durch VfGH;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.15.1353.4

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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