TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/26 LVwG-2020/15/2456-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MG
COVID-19-LV
VStG 1991 §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.10.2020, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengestz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie, AA, geb. am 05.06.1988, haben am 27.08.2020 in der Zeit zwischen zumindest 01:23 Uhr und 01:53 Uhr in Z, Adresse 2, Lokal CC, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH (FN ***), die Gewerbeinhaberin des in der Betriebsart Diskothek geführten Gastgewerbebetriebes CC ist, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben zu oben angeführter Zeit nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte außerhalb des in § 6 Abs. 2 COVID-19-LV, BGBl. II Nr. 197/2020 i.d.g.F. normierten Zeitraums zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr von Kunden nicht betreten wird, da sich zur oben angeführten Zeit im verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetrieb zumindest 6 Gäste aufhielten und Getränke konsumierten. Eine Ausnahme nach § 11 Abs. 9 dieser Verordnung lag nicht vor.“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 3 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde und einer Anfrage bei der verordnungserlassenen Behörde am 18.01.2021 einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 ergriffen wurden (Covid-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 287/2020) gestellt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2021, V21/2021-7, hat dieser ausgesprochen, dass § 6 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 ergriffen wurde, BGBl II Nr 197/2020, idF BGBl II Nr 287/2020 gesetzwidrig war sowie dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

II.      Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die in § 6 Abs 2 Covid-19-Lockerungsverordnung in der anzuwendenden Fassung vorgesehenen Sperrstunde zur Last gelegt. Festgestellt wird, dass die Bestimmung der Verordnung, auf die sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage stützt, in wie fern der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat, vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2021.

IV.      Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall eine Übertretung nach § 6 Abs 2 der Covid-19-Lockerungsverordnung BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 287/2020 zur Last gelegt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 08.06.2021, V21/2021-7 festgestellt, dass diese Bestimmung gesetzwidrig war sowie dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Folglich war der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgehaltene Sachverhalt zum Tatzeitpunkt nicht mit einer Verwaltungsstrafe bedroht. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 1 VStG einzustellen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Behebung nach VfGH V21/2021;
Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.15.2456.6

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten