TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 L519 2237202-1

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

BFA-VG §22a
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


L519 2237202-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2020, Zl. 1270684709-201089479, wegen Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2020, zu Recht erkannt:

A)       1. Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.

3. Gem. § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da beide Verfahrensparteien nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2237202.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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