TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W254 2225896-1

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W254 2225895-1/12E

W254 2225896-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien und 2) XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019, Zl. 1) 1244849900-190907245 und 2) Zl. 1244848010-190907202, zu Recht:

A)

Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang

1.1.    Die Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) stellten jeweils am 05.09.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.2.    Am 05.09.2019 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt, bei der der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF1“ genannt) angab, am XXXX in Ali Biski, Syrien geboren zu sein, verheiratet, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er wolle in Österreich bei seiner Tochter und seinem Schwiegersohn leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF1 an, dass durch den Bürgerkrieg seine Ortschaft von der türkischen Armee erobert worden sei. Im Zuge dessen habe er sein Haus und sein Vieh verloren und habe er Angst, dort weiter zu bleiben. Da er auch in der Türkei nicht habe leben können, habe ihn seine Tochter empfohlen nach Österreich zu kommen, da er auch nicht mehr arbeiten könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz „BF2“ genannt) gab im Zuge ihrer ebenfalls am 05.09.2019 stattgefundenen Erstbefragung an, am XXXX in Blaliko, Syrien geboren zu sein, verheiratet, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und sunnitische Muslimin zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF2 an, alles durch den Bürgerkrieg verloren zu haben. Sie hätten Angst um ihr Leben.

1.3.    Am 29.10.2019 wurde der BF1 vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er – soweit hier wesentlich – an, dass er aus der Provinz Aleppo stammt und dort als Landwirt gearbeitet habe. Er habe insgesamt 14 Kinder, welche nach Kriegsbeginn in verschiedene Länder geflüchtet seien. Eine Tochter lebe als Asylberechtigte in Österreich.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF1 im Wesentlichen wie bereits in der Erstbefragung aus, dass der Krieg ihm die wirtschaftliche Lage entzogen habe, woraufhin er geflüchtet sei.

1.4.    Ebenfalls am 29.10.2019 wurde die BF2 vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin führte sie – soweit hier wesentlich – aus, dass sie mit dem BF1 verheiratet sei und insgesamt sieben Kinder habe. Ihre Tochter Jihan lebe als Asylberechtigte in Österreich. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF2 an, dass sich ihre Fluchtgründe auf die ihres Mannes, den BF1, stützen und sie keine eigenen Fluchtgründe habe.

1.5.    Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2020 (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.

Die gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W254 2225895-1/2E und W254 2225896-1/2E als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof, Ra 2020/18/0120-11 und Ra 2020/18/0123-8 vom 08.10.2020 wurden das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Länderfeststellungen zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer die Möglichkeit offenließen, dass das Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen die bewaffneten kurdischen Verbände (YPG) und die kurdischen Zivilisten vom Motiv der ethnischen Vertreibung der Angehörigen dieser Volksgruppe aus dem betreffenden Gebiet getragen sei. Wäre dies zu bejahen, könnte dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien Asylrelevanz nicht abgesprochen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.       Feststellungen (Sachverhalt):

2.1.    Zur Person des BF1 und der BF2 und ihren Fluchtgründen:

BF1 und BF2 sind volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der KurdInnen angehören.

Die BF stammen beide aus dem Distrikt Afrin in der Provinz Aleppo in Syrien. Afrin steht seit März 2018 unter türkischer Besatzung. Der Distrikt Afrin steht derzeit nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Die BF haben Syrien ungefähr im März/April 2019 aufgrund des Krieges verlassen. Ihr Haus wurde von Raketen getroffen und ihr Vieh wurde im Zuge dessen getötet.

Zur Situation im Herkunftsgebiet der BF (nachfolgende Feststellungen sind dem von der belangten Behörde erstellten LIB vom 17.10.2019 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, „Syrien Dorf Ashrafiah bei Aleppo, Afrin, Vorgehen gegen die kurdische Bevölkerung“ vom Dezember 2019 entnommen):

Afrin ist eine Stadt, sowie ein gleichnamiger Bezirk, im Gouvernement Aleppo. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin (DS 20.1.2018; vgl. DZO 23.1.2018, HRW 17.1.2019). Die Operation „Olivenzweig“ begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Von der Unabhängigen Untersuchungskommission für Syrien des UN-Menschenrechtsrates wird die Sicherheitslage in der Gegend von Afrin als prekär bezeichnet (UNHRC 31.1.2019).

Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass bei der Eroberung Afrins im März 2018 durch türkische Truppen und ihre Verbündeten der Freien Syrischen Armee viele KurdInnen aus dem Distrikt Afrin vertrieben wurden. Ihre Häuser, Geschäfte und Grundstücke wurden geplündert und beschlagnahmt. Syrische Araber u.a. aus Ghouta zogen in die Häuser der geflohenen Kurden ein. Vielen Kurden wurde eine Rückkehr nach Afrin nicht erlaubt. Die Türkei wird laut Quellen beschuldigt, Kurden in ehemals kurdischen Mehrheitsstädten wie u.a. Afrin zu marginalisieren. Kurden werden daran gehindert, Führungspositionen zu übernehmen, die kurdische Sprache wird aus dem Lehrplan gestrichen und aus den lokalen Regierungsinstitutionen entfernt. Die Kurden stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Diejenigen, die geblieben sind, erlebten Plünderungen und Unterdrückung. Menschenrechtsorganisationen meldeten systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen wie das Abbrennen von Olivenhainen, Bauernhöfen oder Lederfabriken. Lokale Aktivisten berichten über Hunderte von Vorfällen von Misshandlungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter unrechtmäßige Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien stellte fest, dass willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Plünderungen in ganz Afrin weit verbreitet sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt insbesondere zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie auf den von der belangten Behörde erstellten Länderinformationsblatt Syrien und der Anfragebeantwortung zur Situation in Afrin (vgl. die Quellenangabe in den Feststellungen). Die Feststellungen zu den Fluchtgründen gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer. Das Vorbringen wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.

Nach einer am 21.12.2020 durchgeführten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ befindet sich Afrin nach wie vor in der Hand der Türkei bzw. der mit dieser verbündeten Milizen. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf eine Nachschau im Strafregisterauszug vom 21.12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist hier im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat, mangels eines rechtlich nicht möglichen Verweises auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, im Herkunftsgebiet Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199), wobei es reicht, dass die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann nämlich auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. zB VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.).

Es ist im Lichte der Feststellungen zur Herkunftsregion der BF glaubhaft, dass sich eine Person, die der kurdischen Ethnie angehört, fürchtet, in ein in der Hand der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Feststellungen zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündeten Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu marginalisieren, um Wohn- und Lebensraum für arabische Sympathisanten zu gewinnen. Umso mehr als die Beschwerdeführer glaubhaft schilderten, dass im Zuge des Konflikts in ihrer Region ihr Haus zerstört und ihr Vieh getötet wurde.

Daher liegt eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden in von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen besetzten Ballungszentren im Nordwesten Syrien, jedenfalls in Afrin, vor. Die getroffenen Feststellungen lassen erkennen, dass das Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen die kurdischen Zivilisten vom Motiv der ethnischen Vertreibung dieser Volksgruppe aus dem betreffenden Gebiet getragen ist.

Da keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von drei Jahren zu.

3.2.    Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Fallbezogen hat die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt hinreichend ermittelt. Es wurden eine Erstbefragung und eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Unter Zugrundelegung weiterer Erhebungsergebnisse zum Herkunftsort der BF durch die der belangten Behörde zuzurechnende Staatendokumentation im Rahmen einer individuellen Fragebeantwortung vom 20.12.2019 ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, wobei die festgestellten Verhältnisse am Herkunftsort – in Bezug auf die BF als asylrelevant zu qualifizieren waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Erkenntnis der Begründung im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und stützte sich damit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asyl auf Zeit Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Ersatzentscheidung ethnische Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2225896.1.01

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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