TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/11 W226 2182123-1

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Entscheidungsdatum

11.03.2021

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W226 2182119-1/13E
W226 2182116-1/12E
W226 2182120-1/11E
W226 2182125-1/11E
W226 2182123-1/11E
W226 2212001-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4) XXXX , geboren am XXXX , 5) XXXX , geboren XXXX und 6) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörige von Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 1137004304-161629438 (ad 1), Zl. 1137004402-161629519 (ad 2), Zl. 1137002604-161629527 (ad 3), Zl. 1137002702-161629535 (ad 4), Zl. 1169563807-171103859 (ad 5) und vom 26.11.2018, Zl. 1212196604-181082883 (ad 6) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sowie 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der BF3 – BF6. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Tadschikistan, die BF1 – BF4 stellten nach illegaler Einreise am 04.12.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. BF5 und BF6 wurden während des Asylverfahrens der Eltern im Bundesgebiet geboren.

I.2. Im Zuge seiner Erstbefragung am 04.12.2016 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass sich seine Eltern sowie drei Geschwister noch in Tadschikistan aufhalten würden. Er selbst sei mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern gemeinsam ausgereist, ein Bruder von ihm habe inzwischen Asylstatus in Polen bekommen. Sein Reisepass würde sich in Ungarn bei der Polizei befinden, er sei über Russland, dann Weißrussland und die Ukraine sowie über Ungarn nach Österreich gekommen, sie hätten sich ca. einen Monat in einem geschlossenen Lager in Ungarn aufgehalten, wo sie sich nicht hätten frei bewegen dürfen. Er selbst und seine Gattin (BF2) hätten den Herkunftsstaat wegen der politischen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verlassen, der Staat habe sie unterdrückt. Ihm hätten Polizisten den Bart abrasiert, die Frau sei aufgefordert worden, den Schleier abzulegen. Ihre Partei sei seit 2015 verboten worden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Am selben Tag fand auch die Erstbefragung der BF2 statt, welche im Wesentlichen eine gleichlautende Reisebewegung und auch gleichlautende Fluchtgründe schilderte. Es sei ein Gesetz erlassen worden, wonach alle Mitglieder der Partei inhaftiert würden, viele seien auch inhaftiert worden. Eine Frau sei gefoltert worden, sie selbst seien vom Staat unterdrückt und der BF1 sei geschlagen worden.

I.3. Im weiteren Verfahrensgang erließ die belangte Behörde zurückweisende Bescheide gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und stellte fest, dass die für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes Ungarn zuständig sei, weshalb gegen BF1 bis BF4 die Außerlandesbringung angeordnet wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017 wurden diese Bescheide behoben und wurden die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, da die 6monatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung abgelaufen ist, ohne dass eine Überstellung der Beschwerdeführer stattgefunden hätte.

I.4. Nach Zulassung zum Verfahren erfolgte nunmehr am 27.11.2017 die Einvernahme von BF1 und BF2 zu den Fluchtgründen.

BF1 führte aus, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. BF1 legte weiters eine Bestätigung über seine Parteimitgliedschaft bei der Partei der islamischen Wiedergeburt, ausgestellt am 13.11.2017 vor sowie weitere Dokumente, die ein Engagement für diese politische Partei belegen sollen.

Nebst allgemeinen Angaben zu seinem beruflichen und privaten Lebensweg schilderte der BF1, dass sich der bereits in der Erstbefragung genannte Bruder unverändert in Polen befinde. Er selbst sei mit seinen Angehörigen legal per Flugzeug nach XXXX ausgereist, es habe bei der Ausreise keine Probleme gegeben, die ganze Reise hätte ungefähr 12.000 US Dollar für die Familie gekostet. Zu seiner vorgelegten Bestätigung der Partei der islamischen Wiedergeburt führte der BF1 aus, dass er einen anerkannten Asylwerber, der ihn XXXX lebe, kenne. Dieser habe ihm diese Bestätigung ausgestellt und damit auch bestätigt, dass er bereits seit 2013 Mitglied der Partei sei. Auf die Frage, ob er vergleichbare Bestätigungen bereits aus dem Jahr 2013 vorlegen könne, welche beweisen würden, dass er wirklich seit 2013 Mitglied der Partei sei, beantwortete der BF1 dahingehend, dass er alle Beweismittel bezüglich der Partei angezündet und vernichtet habe. Der Aussteller der Bestätigung kenne den BF1 deshalb, da der BF1 sich im Oktober 2013 bei Parlamentswahlen für die Partei eingesetzt habe. BF1 habe dabei im Auftrag dieses bekannten Asylberechtigten Unterschriften für die Partei gesammelt. Wegen dieser Tätigkeit im Jahr 2013 werde er nunmehr von der Polizei in der Heimat gesucht.

BF1 schilderte, dass er sich bis Jänner 2016 in der russischen Föderation aufgehalten habe, nach seiner Rückkehr sei der tadschikische Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen, das Haus und das Auto seien durchsucht worden.

Dem BF1 seien Fragen über eine nahe Angehörige gestellt worden, diese habe als XXXX den XXXX unterrichtet und er habe die Tante des Öfteren zur Schule gebracht. Die Verfolgung sei deshalb erfolgt, weil am 15.09.2015 seine Partei vom Präsidenten verboten worden sei. Viele Anhänger seien verfolgt und inhaftiert worden. Auf die Frage, warum eine legale Ausreise aus Tadschikistan möglich gewesen sei, vermeinte der BF, dass er „gegen Bezahlung“ ausgereist sei. Die genannte Tante stehe unter Hausarrest, sie sei früher XXXX gewesen und habe den XXXX unterrichtet, nunmehr würde sie unter Depressionen leiden. Eine besondere Funktion in der Partei habe die Tante aber nicht gehabt.

BF2 schilderte wiederum im Zuge ihrer Einvernahme, dass sie nach dem Verbot der Partei von der Arbeit entlassen worden sei. Auch sie habe eine Bestätigung der Partei der islamischen Wiedergeburt über ihre Mitgliedschaft. Sie selbst habe in Tadschikistan niemals eine Bedrohung oder Verfolgung erlitten. Ihr Ehemann sei aber zur Polizeiwache mitgenommen worden, dort sei der BF1 auch geschlagen worden. Insgesamt sei BF1 viermal verhaftet worden, sie selbst habe als XXXX gearbeitet.

Vorgelegt wurden Bestätigungen der „islamic revival party tajikistan“ vom 13.11.2017, worin bestätigt wird, dass BF1 und BF2 „supporter“ dieser Partei sind. Vorgelegt wurden zudem diverse Berichte, welche die problematische Lage von Mitgliedern der Partei der islamischen Wiedergeburt aufzeigen sowie Farbbilder, die den BF1 bei exilpolitischen Veranstaltungen zeigen sollen.

I.5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2017 wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tadschikistan nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass deren Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass eine Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass Anträge für Reisepässe gestellt worden seien, Reisepässe seien auch ausgestellt worden und hätten BF1 bis BF4 das Heimatland legal in Richtung XXXX verlassen. BF1 und BF2 hätten auch eine Bestätigung über eine Parteimitgliedschaft vorgelegt, die ein Datum aufweise, als BF1 und BF2 bereits in Österreich aufhältig waren. Die belangte Behörde bezweifle massiv, dass es sich bei den beiden vorgelegten Dokumenten und authentische Schreiben über die Mitgliedschaft handle (Gefälligkeitsdokumente). Es sei auch nicht glaubhaft und realitätsnah, dass BF1 und BF2 Dokumente und Schriftstücke hätten vorlegen können, die wichtigsten Beweismittel – die angebliche Mitgliedschaft bei der Partei der islamischen Wiedergeburt – sollen jedoch durch Feuer selbst vernichtet worden sein.

Darüber hinaus verwies die belangte Behörde darauf, dass der Aufenthalt des BF1 in der russischen Föderation unterschiedlich geschildert worden sei, laut BF2 soll BF1 in einer Vorstadt von XXXX gelebt haben, wohingegen BF1 einen Aufenthalt in Westsibirien geschildert habe. BF2 und die Kinder hätten nach eigenen Angaben auch niemals eine Verfolgung erlitten. Die Aussage von BF1, sich aktiv für die genannte Partei eingesetzt zu haben, stünde nach Ermessen der erkennenden Behörde im eklatanten und diametralen Widerspruch zur Faktizität, dass er sich eineinhalb Jahre vor der Verhaftung gar nicht im Heimatland Tadschikistan aufgehalten habe und somit auch keinerlei Aktivitäten für die Partei ausgeübt haben könne.

I.6. Gegen obgenannte Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurde vor allem auf die Situation von Mitgliedern der Partei der islamischen Wiedergeburt verwiesen. Die BF verweisen darüber hinaus auf den Wahrheitsgehalt der vorgelegten Bestätigungen der Parteimitgliedschaft, BF2 sei zudem wegen ihrer Parteimitgliedschaft sogar entlassen worden.

I.7. Am 24.11.2020 führte das erkennende Gericht eine Beschwerdeverhandlung mit den Beschwerdeführern durch, wobei insbesonders die Ereignisse vor der Ausreise, aber auch die behauptete exilpolitische Tätigkeit von BF1 erörtert wurde. Jene Person, welche im Namen der Partei der islamischen Wiedergeburt für BF1 und BF2 Bestätigungen ausgestellt hat, wurde darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

•        Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

•        Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Tadschikistan) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 17.03.2020)

•        Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des erwähnten Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.11.2020

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan.

Festgestellt wird, dass der BF1 wegen einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungshandlung, nämlich der drohenden Inhaftierung wegen seiner politischen Gesinnung, aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatsstaates zu bedienen.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat des BF, der Republik Tadschikistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020):

Politische Lage

Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018).

Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vgl. Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018).

In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vgl. CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vgl. FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vgl. Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 17.1.2020).

Die Präsidialrepublik hat ein Zweikammer-Parlament. Alle 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli, Oberhaus) werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon, Unterhaus) hat 63 Sitze. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei 41 Sitze durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde vergeben werden (IFES o.D.).

Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vgl. AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vgl. ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vgl. TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a).

Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vgl. Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vgl. Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d).

Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vgl. A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vgl. A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020).

Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vgl. AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vgl OSCE 2.2020).

Quellen:

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- A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (18.2.2020): ODIHR election assessment mission deployed in Tajikistan, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/politics/20200218/odihr-election-assessment-mission-deployed-in-tajikistan, Zugriff 25.2.2020

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1.         Sicherheitslage

Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vgl. Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019).

Die Mehrzahl der tadschikischen Anti-Terror-Aktivitäten im Inland richtet sich gegen Organisationen und Personen, die angeblich mit dem islamistischen Terrorismus in Tadschikistan in Verbindung stehen, aber die Regierung verhaftet auch Terrorverdächtige, die aus Afghanistan, Irak, Russland und Syrien zurückkehren (USDOS 10.2019). Nach Angaben des Generalstaatsanwaltes wurden im Jahr 2019 mehr als 1.060 Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und Extremismus registriert, das sind 306 Fälle mehr als im Vorjahr (RO 26.1.2020). Bei der Bekämpfung von Extremismus wird nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus unterschieden und eine sehr weit gefasste Kriminalisierung wird auch genutzt, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019).

Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019).

Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vgl. Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vgl TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vgl. RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019).

Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vgl. RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vgl. Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vgl. RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020).

Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vgl. RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020).

Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vgl. AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vgl. JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vgl. Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vgl. BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vgl. Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vgl. A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019).

Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020).

Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vgl. CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vgl. AKI 24.2.2020).

Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 2018). In Chorugh, Autonome Region Berg-Badachschan, sind die Spannungen seit September 2018 gestiegen. Es kommt immer wieder zu Zusammenstößen zwischen einheimischen Jugendlichen und der Polizei, zuletzt wurde im Jänner 2020 eine Person verletzt (FCO 6.11.2019). Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Sicherheitsbehörden und den Bewohnern von Chorugh im Sommer 2012 wurden Waffen, darunter auch Gewehre von Jägern, in der Region konfisziert. Da es in der Region Berg-Badachschan im Winter häufig zu Angriffen auf Menschen und Vieh durch Wölfe kommt (Winter 2018/19: zwei Todesopfer) stattet die Polizei Mitglieder des Jägervereins wieder mit Jagdgewehren zum Erschießen von Wölfen aus. In Dörfern, in denen es keine einheimischen Jäger gibt, wird ein 24-Stunden-Dienst durch Sicherheitsbeamte organisiert (A+ 10.1.2020).

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- RtP - Rise to Peace (10.11.2019): Narcotics and Insecurity: How the Afghan-Tajik Drug Trade Derails Peace, https://www.risetopeace.org/2019/11/10/narcotics-and-insecurity-how-the-afghan-tajik-drug-trade-derails-peace/shah1505/, Zugriff 19.2.2020

- Spiegel Online (1.8.2018): Der IS tötet Touristen, das Regime wiegelt ab, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tadschikistan-is-anschlag-auf-touristen-das-regime-wiegelt-ab-a-1221243.html, Zugriff 11.2.2020

- TASS - Russländische Nachrichtenagentur (21.5.2019): FSB chief warns that 5,000 terrorists concentrated by CIS borders with Afghanistan, https://tass.com/politics/1059207, Zugriff 18.2.2020

- USDOS - United States Department of State (10.2019): Country Reports on Terrorism 2018, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/11/Country-Reports-on-Terrorism-2018-FINAL.pdf, S 182f, Zugriff 18.2.2020
2.         Rechtsschutz / Justizwesen

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 11.3.2020, vgl. BS2018). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Sicherheitsdienst (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 11.3.2020).

Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung (USDOS 11.3.2020).

Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 26.7.2019).

Aufgrund von Änderungen im Gesetz für Rechtsanwälte mussten alle Anwälte bis Juni 2016 eine Prüfung ablegen, um ihre Lizenz zu erneuern. In Folge sank die Zahl der Strafverteidiger im Land deutlich (USDOS 11.3.2020). Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 26.7.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020

- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020
3.         Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019).

Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018).

Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 11.3.2020).

Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 11.3.2020). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c).

Quellen:

- A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020c): ??? ?????? ???? ????? ?????????? ??????????? ???????? ??????????, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200303/kak-dolzhen-sebya-vesti-tadzhikskii-militsioner-otvechayut-dushanbintsi, Zugriff 4.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020

- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020
4.         Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Folter kann nach einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2012, als Folter in Übereinkunft mit dem internationalen Recht definiert wurde, mit zehn bis 15 Jahren Haft statt zuvor einer Geldstrafe geahndet werden (EU-EEAS 15.11.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Dennoch gibt es Fälle von Gewalt, Folter und anderen Zwängen, um bei Verhören Geständnisse zu erpressen (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor, aber auch in den Streitkräften [siehe dazu Abschnitt 3]. Sie reicht von grober Behandlung bis zu Misshandlung mit Todesfolge (AA 26.7.2019).

Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten im Jahr 2017 66, im Jahr 2018 44 und im ersten Quartal 2019 elf neue Fälle von mutmaßlicher Folter, von der auch Frauen und Kinder betroffen waren. Angst vor Repressalien, fehlendem Zugang zu NGOs und mangelndes Vertrauen in das Strafrechtssystem hindern viele Opfer oder ihre Angehörigen daran, Beschwerden einzureichen (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).

Viele Täter von Folter und anderen Formen der Misshandlung erhalten Amnestien (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vgl. AA 26.7.2019). Das Gesetz ermöglicht es, dass Folter- und Misshandlungstäter, die für Verbrechen mit geringer oder mittlerer Schwere verurteilt wurden, nach Versöhnung, Ablauf einer Verjährungsfrist oder tätiger Reue von der strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen werden können (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).

Die Regierung möchte Folter bekämpfen (AA 26.7.2019). Am 19.4.2019 wurde das Programm zur Justizreform (2019-2021) verabschiedet, welches eine Stärkung der Grund- und Menschenrechte von Inhaftierten vorsieht (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Tadschikistan hat die Konvention gegen Folter und andere inhumane oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen der Vereinten Nationen (UNTC 18.2.2020a), aber keine dazugehörigen Zusatzprotokolle unterzeichnet. (UNTC 18.2.2020b,c).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020

- EU-EEAS - Europäische Union - Europäischer Auswärtiger Dienst (15.11.2019): EU-Tajikistan Human Righ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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