TE Bvwg Beschluss 2021/3/24 W193 2155743-1

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W193 2155743-1/564E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX ) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, den Beschluss:

A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 04.04.2017 erhob die im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Nachbarin iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gemeinsam mit einer Vielzahl an weiteren Personen, vertreten durch Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.02.2017, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

I.2. Nach Behebung der diesbezüglich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts vom 29.11.2017, W193 2155743-1/14E, durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013-17) wurde das Verfahren neuerlich am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

I.3. Mit Schreiben vom 01.07.2020 teilte die Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG mit, dass die Mandatsverhältnisse im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beendet wurden.

I.4. Aufgrund der Vollmachtsbeendigung und der dadurch geänderten Zustellverhältnisse führte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zu den Wohnsitzangaben der BF durch. Dabei wurde festgestellt, dass eine Person mit dem in der Beschwerde angeführten Namen an der angegeben Andresse nicht existiert. Aufgrund der ähnlichen Schreibweise des Namens und der angegebenen Adresse konnte schließlich die BF als wahrscheinliche Einschreiterin im ggst. Beschwerdeverfahren ermittelt werden.

I.5. Mit Schreiben vom 26.02.2021, der BF nachweislich zugestellt am 11.03.2021, erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Auftrag, binnen 10 Tagen zum Umstand der Beschwerdeerhebung und zu ihrer Identität auszuführen und diese zu belegen. Auf die Folgen im Sinne des § 13 Abs. 4 AVG wurde hingewiesen. Dieser Aufforderung wurde keine Folge geleistet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Spruch genannte BF erhob als Nachbarin gemeinsam mit einer Vielzahl an weiteren Personen, vertreten durch Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.02.2017, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

In Folge der mit Schreiben vom 01.07.2020 mitgeteilten Auflösung der bis dahin bestehenden Vertretungsverhältnisse durch die Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG hat das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zu den Wohnsitzangaben der BF durchgeführt. Diese Ermittlungen haben ergeben, dass die in der Beschwerde genannte Person an der angegeben Andresse nicht existiert. Aufgrund der ähnlichen Schreibweise des Namens und der angegebenen Adresse, welcher einen bloßen Tipp- bzw. Übertragungsfehler nahelegte, konnte dabei die BF als wahrscheinliche Einschreiterin ermittelt werden.

Aufgrund der zweifelhaften Identität wurde der BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021, ihr zugestellt am 11.03.2021, aufgetragen zum Umstand der Beschwerdeerhebung und zu ihrer Identität auszuführen und diese zu belegen. Auf die Folgen des § 13 Abs. 4 AVG wurde hingewiesen. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungs- und des Beschwerdeverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Die Feststellungen zur zweifelhaften Identität, insb. auch zur Schreibweise des Namens der BF, ergeben sich dabei aus den Auszügen der amtlichen Datenbanken (ZMR).

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Feststellungsverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

II.3.2. Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt § 13 Abs. 3 AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Ein Auftrag gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG setzt dementsprechend zunächst voraus, dass die Identität des Einschreiters oder die Authentizität des Anbringens zweifelhaft sind (vgl. Primosch, ÖGZ 2008/3, 40; Thienel/Schulev-Steindl5, 115; VwSlg 14.819 A/1998). Die Erlassung einer Verfahrensanordnung nach § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 hat zur Folge, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, für den Nachweis der Identität oder Authentizität angemessenen Frist „als zurückgezogen gilt“. Mit dieser Formulierung wird materiell nichts anderes zum Ausdruck gebracht als, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf „nicht mehr behandelt wird“ (vgl. VwGH 27.06. 2007, 2005/03/0238). Auf Grund der dadurch bedingten „Unbeachtlichkeit“ des Anbringens ist das Verfahren einzustellen. Kommt der Einschreiter einem solchen Auftrag hingegen fristgerecht nach, so gilt das Anbringen (zB die Berufung) als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 21 f). Auf die Folgen des nicht rechtzeitigen Nachweises ist gemäß § 13a AVG zudem hinzuweisen.

Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021, nachweislich zugestellt mit 11.03.2021 aufgetragen zum Umstand der Beschwerdeerhebung und zu ihrer Identität auszuführen und diese zu belegen. Dabei wurde der BF eine großzügig bemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt, um sich zu äußern und ihre Identität nachzuweisen. Ebenso erfolgte eine Belehrung dahingehend, dass ihre Beschwerde nach ungenützten Ablauf der festgesetzten Frist als zurückgezogen gilt und das Verfahren eingestellt wird.

Diesem Mängelbehebungsauftrag wurde von der BF weder innerhalb der Frist, noch bis zur Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nachgekommen. Folglich war das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen.

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zur Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3: VwGH; insbesondere VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040; 14.11.1989, 89/05/0076; 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 06.10.2011, 2010/06/008; zur Einstellung gemäß § 13 Abs. 4 AVG: VwGH 27.06. 2007, 2005/03/0238) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

angemessene Frist Beschwerderecht Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Identitätsfeststellung Nachbarrechte Umweltverträglichkeitsprüfung Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W193.2155743.1.07

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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