TE Bvwg Beschluss 2021/3/24 W114 2233724-1

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VermG §3 Abs3
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W114 2233724-1/8E

W114 2233839-1/8E


B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX vom 07.02.2020 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt, Burgplatz 2, 2700 Wiener Neustadt vom 13.01.2020, Geschäftsfallnummer 1563/2019/23, betreffend die Umwandlung des Grundstückes mit der GstNr. 275/7 KG 23317 Loipersbach von XXXX , XXXX , XXXX , betreffend die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt, Burgplatz 2, 2700 Wiener Neustadt vom 13.01.2020, Geschäftsfallnummer 1563/2019/23, wurde das Grundstück mit der GstNr. 275/7 KG 23317 Loipersbach von XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Gegen diesen Bescheid haben XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, am 07.02.2020 Beschwerde erhoben.

Nach Vorlage der Beschwerde und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens durch das Vermessungsamtes Wiener Neustadt am 05.08.2020 wurden im Bundesverwaltungsgericht zu W114 2233724-1 und zu W114 2233839-1 Beschwerdeverfahren eröffnet.

Bei einem am 22.03.2021 durchgeführten Lokalaugenschein zogen die Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos.

Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurden die Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Grenzkataster Grenzverlauf Grundsteuerkataster Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Verfahrenseinstellung Vermessung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2233724.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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