TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/26 W110 2236449-1

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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Entscheidungsdatum

26.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FeZG §11
FeZG §12
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs4
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W110 2236449-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.07.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 12.06.2020 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme u.a. mit, dass mit dem von ihr am Antragsformular angegebenen Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestehe, der einen Zuschuss vorsehe und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein.

3. Die Beschwerdeführerin machte von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass mit dem von ihr am Antragsformular angegebenen Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht und die Beschwerdeführerin auch keine Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der in § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FeZG genannten Leistungen nachgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Angaben und Unterlagen nicht nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde und reichte gemeinsam mit dieser weitere Unterlagen nach.

6. Am 05.10.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit ihrem Antrag vom 12.06.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Sie vermerkte dabei, dass sie beabsichtige, die Zuschussleistung beim Betreiber „ XXXX “ einzulösen.

1.2. Zwischen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Betreiber „ XXXX “ bestand bzw. besteht keine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 11 FeZG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die §§ 2 bis 4 und §§ 11 und 12 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 i.d.F. BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. […]“

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

Information

§ 12. (1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

3.2. § 4 Abs. 1 FeZG enthält die Verpflichtung des Antragstellers, in seinem Antrag den gemäß § 11 leg. cit. vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

Die Beschwerdeführerin gab dazu in ihrem formularmäßigen Antrag den unter II.1. festgestellten Betreiber bekannt.

Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.06.2020 mit, dass zwischen dem von ihr angegebenen Betreiber und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kein Vertrag, der eine Zuschussleistung vorsehen würde, besteht und forderte sie auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

3.3. Auch in der vorliegenden Beschwerde trat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen, sondern beschränkte sich darauf, um Nachprüfung ihrer Anfrage zu ersuchen und eine von 07.07.2020 bis 31.01.2021 gültige Rezeptgebührenbefreiung sowie den Nachweis über den Bezug des Arbeitslosengeldes von 03.06.2020 bis 29.12.2020 vorzulegen.

Für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt kommt es jedoch – neben der Erfüllung der in den §§ 2 und 3 FeZG genannten Voraussetzungen – auch darauf an, dass zwischen dem jeweiligen Betreiber und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 11 FeZG besteht.

Diese in § 4 Abs. 1 FeZG festgelegte Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht erfüllt. So hat sie zwar einen Betreiber genannt, dieser verfügt jedoch – wie unter II.1. festgestellt – über keine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Bundesminister.

Da zwischen dem Betreiber der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Bundesminister kein Vertrag abgeschlossen wurde – ein Umstand, welcher von der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurde –, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin (u.a.) aus diesem Grund abgewiesen hat.

Die vorliegende Beschwerde war folglich schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Mangels Vertrag zwischen dem Betreiber der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Bundesminister konnte die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Zuschussleistung (v.a. gemäß § 3 FeZG) erfüllt, entfallen.

3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Bekanntgabepflicht Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Vertragsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W110.2236449.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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