Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W179 2191378-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Ingrid ZEHETNER und Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission (PCK) vom XXXX , betreffend den Finanzierungsbeitrag für das Jahr XXXX , beschlossen:
Spruch
A) Beschwerde
Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung eingestellt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieter im Sinne des Postmarktgesetzes (PMG) gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG zur Zahlung des Finanzierungsbeitrags für den Zeitraum XXXX in der Höhe von insgesamt € XXXX (darin enthalten € XXXX an Umsatzsteuer) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift, zu welcher der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16.11.2016, Rs C-2/15, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl 2016/03/0004, rechtliches Gehör einräumt wird.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattet die die Beschwerdeführerin zur behördlichen Replik eine Duplik.
5. Im Nachgang eines erneuten hiergerichtlichen Parteiengehörs zieht die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom XXXX ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei zieht mit Schriftsatz vom XXXX ihre Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A) Beschwerde:
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2 Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Finanzierungsbeitrag Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2191378.1.00Im RIS seit
18.08.2021Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021