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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1996, Zl. 4.349.097/1-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1996 die Berufung der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation" - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. März 1996, mit welchem ihr am 12. März 1996 gestellter Asylantrag abgewiesen worden war, zurückgewiesen wurde.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Zurückweisung der Berufung damit begründet, daß der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin am 5. April 1996 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der letzte Tag der Berufungsfrist sei somit der 19. April 1996 gewesen. Die erst am 25. April 1996 eingebrachte Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung bekämpft die Beschwerde mit folgenden Ausführungen:
"Rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid deshalb, weil die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht fachgerecht angeleitet hat. Zur Manuduktionspflicht hätte insbesondere gehört, daß die Beschwerdeführerin dahingehend belehrt worden wäre, als sie mit dem zurückweisenden Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 6.5.1996 um Verfahrenshilfe ansucht, daß ihr dahingehend Aufklärung verschafft worden wäre, daß sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als ersten Rechtsbehelf dann in Anspruch nehmen hätte müssen, wenn ihr irgendein Hindernis für die rechtzeitige Überreichung der Berufung im Wege gestanden wäre. Da sie aber in diesem Sinn nicht angeleitet wurde, leidet der belangte Bescheid unter einem schweren Verfahrensmangel, der zur Aufhebung führen muß. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig und auf die Behörden, insbesondere auf die Anleitung derselben angewiesen. Ohne eine solche Anleitung hatte die Beschwerdeführerin nicht einmal einen auf Asylgewährung gerichteten Antrag stellen können."
Soweit die Beschwerdeführerin mit diesem teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen der belangten Behörde zum Vorwurf macht, sie nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages belehrt zu haben, ist ihr - abgesehen davon, daß sie auch in der Beschwerde keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AVG dartut - zu entgegnen, daß die Unterlassung einer derartigen Belehrung keine Verletzung der Manuduktionspflicht darstellt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 181, E 5 zu § 13a AVG, angeführte hg. Judikatur).
Dem inhaltlichen Beschwerdevorbringen zur Frage der Asylgewährung an die Beschwerdeführerin ist im Hinblick darauf der Boden entzogen, daß gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG aufgrund einer wegen Verspätung zurückzuweisenden Berufung keine Verpflichtung der Berufungsbehörde besteht, in der Sache selbst zu entscheiden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011195.X00Im RIS seit
20.11.2000