TE Bvwg Beschluss 2021/4/16 W187 2241315-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W187 2241315-1/5E
W187 2241315-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Reinigungsdienstleistungen MC 17SCP 4 & 5, Los 1+2“ der Auftraggeberinnen Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, und JKU-Betriebs- und Vermietungs-GmbH, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, vertreten durch die vergebende Stelle Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, vertreten durch die Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Stelzhamerstraße 2/26, 4020 Linz, vom 12. April 2021 beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG ein.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 12. April 2021 beantragte die XXXX in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 2. April 2021 und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Reinigungsdienstleistungen MC 17SCP 4 & 5, Los 1+2“ der Auftraggeberinnen Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, und JKU-Betriebs- und Vermietungs-GmbH, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, vertreten durch die vergebende Stelle Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, vertreten durch die Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Stelzhamerstraße 2/26, 4020 Linz.

2. Am 15. April 2021 nahmen die Auftraggeberinnen die Zuschlagsentscheidung zurück und ersuchte um Zuwarten mit der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

3. Am 16. April 2021 zog die Antragstellerin die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung zurück und beantragte den Ersatz der Pauschalgebühr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Die Auftraggeberinnen Johannes Kepler Universität Linz und JKU-Betriebs- und Vermietungs-GmbH schreiben unter der Bezeichnung „Rahmenvereinbarung Reinigungsdienstleistungen MC 17SCP 4 & 5, Los 1+2“ einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 4.000.000. (Auskünfte des Auftraggebers)

1.2 Am 15. April 2021 nahm die Auftraggeberin die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurück. (Beilage ./G zu OZ 9 des Verfahrensaktes).

1.3 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 9.720. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Auch das Vorbringen der Antragstellerin blieb unbestritten. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Sie erwecken auch den Anschein, vom der Auftraggeberin zu stammen. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Maßgebliche Rechtslage

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idF BGBl I 2019/44, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 2018/57, lauten:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) …

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

…“

3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/64 idgF lauten:

„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1.         zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2.         zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) …“

3.2 Zu A) – Einstellung des Verfahrens

3.2.1 Aus § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet § 328 Abs 1 BVergG jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

3.2.3 Die Antragstellerin zog am 16. April 2021 die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurück. Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und das Nachprüfungsverfahren sind somit beendet.

3.3 Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Bietergemeinschaft Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W187.2241315.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten