Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W249 2235141-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangten Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) „eine Befreiung“, offenbar von der Rundfunkgebühr. Der Beschwerdeführer verwendete weder das vorgesehene Antragsformular noch waren dem E-Mail Unterlagen angeschossen.
Der Beschwerdeführer führte im E-Mail aus, dass „[s]eine Firma“ (offenbar sein Arbeitgeber) insolvent sei und er seit XXXX keinen Lohn erhalten habe. Darüber hinaus sei er im Krankenstand, ohne Einkommen und ohne Arbeit.
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
1. Anspruchsgrundlage von XXXX z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, etc. 2. Einkommensnachweis von XXXX
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen bis zum XXXX nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX ein E-Mail, in dem er im Wesentlichen ausführte, er sei weiterhin im Krankenstand und seine Firma (gemeint: Arbeitgeber) befinde sich in einem Insolvenzverfahren. Seit Februar habe er keinen Lohn erhalten. Zudem sei er seit XXXX geschieden, XXXX “ wohne nicht mehr bei ihm.
Dem E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? ein Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX , gerichtet an den Insolvenzverwalter der XXXX GmbH, in dem er aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Austritt erklärt
? die erste Seite eines Beschlusses über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers im Einvernehmen (ohne Datumsangabe)
? eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers
? ein Schreiben des Insolvenzverwalters der XXXX GmbH vom XXXX über die Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 25 IO
? eine Zahlungsaufforderung der XXXX GmbH vom XXXX hinsichtlich der offenen Rundfunkgebühren für XXXX
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: 1. Es wurde keine Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, etc.) nachgereicht 2. Auch ist XXXX immer noch am Standort gemeldet“.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er habe bereits vor Monaten alle Unterlagen, die er hatte, vorgelegt.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Er gab an, sein Arbeitgeber sei insolvent, er selbst sei im Krankenstand und verfüge weder über Einkommen noch Arbeit. Angaben hinsichtlich der Größe seines Haushaltes machte er keine.
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweisen über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte den Beschwerdeführer konkret auf, „1. Anspruchsgrundlage von XXXX z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, etc. 2. Einkommensnachweis von XXXX “ nachzureichen.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist bis zum XXXX gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter der XXXX GmbH, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie eine Zahlungsaufforderung der XXXX GmbH hinsichtlich der offenen Rundfunkgebühren für XXXX . Zudem übermittelte er die erste Seite des Beschlusses über die Scheidung seiner Ehe mit XXXX im Einvernehmen (ohne Datumsangabe) und führte aus, er sei seit XXXX geschieden, XXXX wohne nicht mehr bei ihm.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „1. Es wurde keine Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, etc.) nachgereicht 2. Auch ist XXXX immer noch am Standort gemeldet.“
5. Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe alle Unterlagen übermittelt.
6. XXXX war von XXXX bis XXXX an antragsgegenständlicher Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:
„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes bzw. wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).
3.4.1. Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Dem Antrag war weder ein Nachweis einer Anspruchsgrundlage noch ein Nachweis des Haushaltseinkommens bzw. des Einkommens des Beschwerdeführers angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis einer Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, konkret: „1. Anspruchsgrundlage von XXXX z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, etc. 2. Einkommensnachweis von XXXX .“
Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin ein Konvolut an Unterlagen. Allerdings verabsäumte er es weiterhin, einen Nachweis seiner Anspruchsgrundlage in Vorlage zu bringen. Der Antrag blieb schon aus diesen Gründen mangelhaft. Darüber hinaus erbrachte er keinen Nachweis des Haushalts-Nettoeinkommens.
Da vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.4.2. Im Rahmen des Verbesserungsversuches (am XXXX per E-Mail) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit XXXX geschieden und XXXX wohne nicht mehr bei ihm. Dazu ist folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Antrages keine Angaben hinsichtlich der Größe seines Haushaltes. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde hingegen von der widerleglichen Vermutung ausgegangen ist (laut Aktenvermerk durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister), dass am antragsgegenständlichen Standort auch XXXX wohnhaft sei (diese war laut Zentralem Melderegister an der antragsgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet bis XXXX ). Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer im Verbesserungsauftrag zu erkennen, dass sie davon ausgehe, dass dieser mit einer weiteren Person im gemeinsamen Haushalt wohne.
Bei einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister handelt es sich um eine inländische öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG, der die widerlegbare Vermutung ihrer Beweiskraft innewohnt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1992, 92/04/0163, ist „die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Behörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Zufolge § 292 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden [...] vollen Beweis dessen, was darin u.a. von der Urkundsperson bezeugt wird. Im Grunde des § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.“ Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde sohin denjenigen, der dieselbe behauptet, und dieser hat konkret jene Tatsachen und Beweismittel anzuführen, welche geeignet erscheinen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hengstschläger/Leeb, § 47 AVG Rz 17 mwN). Die Beweislast dessen, dass der Beschwerdeführer alleine in der Wohnung lebt, trifft vor dem Hintergrund der Beweiskraft des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer noch bis nach Bescheiderlassung am XXXX im gemeinsamen Haushalt mit XXXX wohnte, den Beschwerdeführer. Die Vorlage konkreter Beweismittel unterließ dieser jedoch, er widersprach insbesondere lediglich unsubstantiiert dem diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde. Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass davon auszugehen ist, dass einem Antragsteller für gewöhnlich bekannt ist, wer im gemeinsamen Haushalt wohnt/e bzw. gemeldet ist/war, war die Aufforderung der belangten Behörde zur Verbesserung auch hinreichend konkret. Die belangte Behörde ist sohin zu Recht (auf Grundlage des Zentralen Melderegisters) von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen, folglich hätten auch die Einkünfte der XXXX vom Beschwerdeführer offengelegt werden müssen.
3.5. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe. Er bringt lediglich vor, er habe alles übermittelt, was er hatte (und nicht: alles, was ihm von der belangten Behörde aufgetragen wurde).
3.6. Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes sowie sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.7. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt, und dieser hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jener durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.
Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht hat.
3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung öffentliche Urkunde Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zentrales Melderegister ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2235141.1.00Im RIS seit
18.08.2021Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021