TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/4 W128 2237169-1

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Veröffentlicht am 04.05.2021
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Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HS-QSG §27
StudFG §13
StudFG §15
StudFG §6 Z2

Spruch


W128 2237169-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz vom 13.08.2020, Zl. 462745401, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2018/19 (WS 18) das Bachelorstudium Physik an der Universität Graz. Am 12.12.2018 stellte sie für dieses Studium einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe. Im Zuge der Antragstellung teilte sie unter anderem mit, bereits ein ausländisches Bachelorstudium abgeschlossen zu haben. Zum Nachweis dieser Angabe übermittelte sie das Abschlusszeugnis der Middlesex University London (MUL) vom 16.06.2014. über den Abschluss des Studiums „Bachelor of Arts in Interactive Animation" sowie „Schulbesuchsbestätigungen" der SAE Gesellschaft für Ausbildung von Tontechnikern Ges.m.b.H. (SAE Wien) über die Inskription der Beschwerdeführerin im Zeitraum 04.10.2011 bis 30.09.2012 für den Kurs „Qantm Diploma of Interactive Entertainment" sowie im Zeitraum 05.11. 2012 bis 31.10.2013 für den Kurs „Bachelor of Arts (Honours), Interactive Animation".

Mit Bescheid vom 21.12.2018, Zl. 49809220 der belangten Behörde wurde dieser Antrag abgewiesen. In der Begründend wurde ausgeführt, dass bereits ein Bachelorstudium im Ausmaß von sechs Semestern an einer ausländischen Bildungseinrichtung abgeschlossen worden sei. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Am 15.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen „Abänderungsantrag“ und verwies in Wesentlichen darauf, dass sie während des Abschlusses des ausländischen Studiums keinerlei Anspruch auf Förderung gehabt habe, weil es sich nicht um ein ordentliches Studium gehandelt habe. Das Studium „Interactive Animation" habe lediglich zwölf Monate gedauert und sei in Zusammenarbeit von SAE Wien und MUL angeboten worden. Sie ersuche daher um Wiederaufnahme des Falles.

2. Mit Bescheid vom 20.01.2020, Zl. 49809220 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 12.12.2018 ein Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gestellt habe und dieser mit Bescheid vom 21.12.2018 wegen bereits abgeschlossenem Bachelorstudium abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der Antragsfrist des WS 19 erneut einen Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe eingebracht. Inhaltlich wird ausgeführt, dass die MUL als staatliche oder staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gelte, womit der Abschluss des Bachelorstudiums als bereits abgeschlossenes Studium zu werten sei. Da sich der Sachverhalt und die Rechtslage im Vergleich zum Antrag vom 12. Dezember 2018 nicht geändert hätten, müsse der Antrag auf Studienbeihilfe wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12.02.2020 fristgerecht Vorstellung und reichte am 02.03.2020 eine Begründung nach. In der Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und legte zur Untermauerung ihrer Argumentation ein Gutachten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 06.11.2015 betreffend die Studiengänge „BA/BSc (Hons) Game Art and Animation" und „BA/BSc (Hons) Web Development" bei.

3. Mit dem gegenständlich bekämpften Senatsbescheid gab der Senat der Studienbeihilfenstelle Graz der Vorstellung keine Folge, änderte den Spruch des Bescheides vom 20.01.2020 jedoch dahingehend ab, dass der Spruch zu lauten habe: „Ihr Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 15. Dezember 2015 wird abgewiesen.“ Begründend wird näher ausgeführt, dass es sich beim Senatsverfahren (Antrag vom 15.12.2019) und beim bereits rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren (Antrag vom 12.12.2018) um die Beantragung der Studienbeihilfe für zwei unterschiedliche Zuerkennungszeiträume handle und daher nicht von der Identität von Sachbegehren (= Studienbeihilfe für einen bestimmten Zeitraum) und Rechtsgrund auszugehen sei. Der VwGH (VwGH 24.02.2006, 2003/12/0187) fordere aber für das Weiterbestehen der Rechtskraftwirkung eines Bescheides eben eine derartige Identität. Nur wenn diese gegeben sei, könne eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ausgesprochen werden. Inhaltlich führte der Senat aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im WS 11 und SS 12 an der SAE Wien als Studentin im Kurs „Quantm Diploma of Interactive Entertainment" und zusätzlich im WS 12 und SS 13 bis einschließlich 31.10. 2013 im Kurs „Bachelor of Arts (Honours), Interactive Animation" eingeschrieben gewesen sei. Laut Bestätigung der SAE Wien sei die wissenschaftliche Arbeit im Frühjahr 2014 von der Beschwerdeführerin nachgereicht worden und sei dieser am 16.06.2014 mittels Urkunde der „Bachelor of Arts" von der MUL verliehen worden. Das Degree Programm sei in Zusammenarbeit mit der MUL angeboten worden.

Laut Webseite ANABIN handle es sich bei der MUL um eine anerkannte Hochschule. Das gegenständliche Bachelorstudium „Interactive Animation" sei im Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin dieses absolviert habe, in Österreich gemäß § 27 HS-QSG registriert gewesen. Damit erfülle das gegenständliche Bachelorstudium die Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches Studium als gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 6 Z 2 StudFG zu werten sei.

4. Mit Schreiben vom 28.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. In der Begründung widerholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Das von ihr absolvierte Studium habe keine sechs Semester gedauert und sei ihr das Diplom nur aufgrund von Anrechnungen ausgestellt worden, ohne dass zusätzliche Studienzeiten damit verbunden gewesen seien.

5. Mit Schreiben vom 16.11.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben fasste die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang zusammen und ergänzte dazu, dass der Beschwerdeführerin der Wille unterstellt werden könne, am 15.12.2019 einen Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe für das kommende Ausbildungsjahr zu stellen. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass sie ihren Antrag am 15. Dezember, also - gemäß § 39 Abs. 2 StudFG - am letzten Tag der Antragsfrist für das WS 1 9 eingebracht habe. Daher habe die Stipendienstelle Graz den Abänderungsantrag der BF vom 15.12.2019 in einen Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe für das WS 19 umgedeutet. Die belangte Behörde verweise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VwGH zur „erkennbaren Absicht des Einschreiters" hin (VwGH 27.11.1998, 95/21/0912). Hinsichtlich des Bescheides vom 20. Jänner 2020 und die verfahrensrechtliche Nennung des § 68 AVG sei auszuführen, dass dies einem „Redaktionsversehen" geschuldet sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin am 15.12.2019 ebenfalls gestellten Wiederaufnahmeantrages des mit Bescheid vom 21.12.2018 (Bescheid Nr.: 49809) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sei die Stipendienstelle Graz säumig und werde sie diesbezüglich ihrer Entscheidungspflicht umgehend nachkommen.

Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich einen einjährigen Kurs betrieben habe, mit dessen Abschluss und Nachreichung der Abschlussarbeit im Frühjahr 2014, sie den Titel Bachelor of Arts in Interactive Animation erhalten habe, erscheine aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht stimmig. Ein von der Beschwerdeführerin vorgelegtes Gutachten betreffe zwei andere Studienangebote der SAE Wien und sei nicht ersichtlich, wie sich daraus die Argumentation der Beschwerdeführerin stützen lasse. Im Zuge der näher beschriebenen Ermittlungstätigkeit sei die Stipendienstelle Graz zu dem Schluss gekommen, dass die MUL als staatliche oder staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gelte, womit der Abschluss des Bachelorstudiums als bereits abgeschlossenes Studium zähle.

Das Studium „Interactive Animation (BA Hons)" (Träger MUL) sei mit GZ 52.290/0067-1/6/2012 vom 21. Dezember 2012 gemäß § 27 HS-QSG registriert worden. Das Datum des Abschlusses der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunde – der 16.06.2014 –sei von der Registrierung umfasst. Damit erfülle das gegenständliche Bachelorstudium die Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches Studium als gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 6 Z 2 StudFG zu werten ist.

6. Die dazu aufgeforderte Beschwerdeführerin äußerte sich zum Vorlageschreiben der belangten Behörde nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester 2018/19 für das Bachelorstudium Physik an der Universität Graz inskribiert. Am 12.12.2018 stellte sie für dieses Studium einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe.

Mit Bescheid vom 21.12.2018, Zl. 49809220 der belangten Behörde wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Am 15.12.2019 begehrte die Beschwerdeführerin – als „Abänderungsantrag“ bezeichnet – abermals die Zuerkennung einer Studienbeihilfe für ihr Studium an der Universität Graz.

Die Beschwerdeführerin absolvierte am 16.06.2014 an der Middlesex University London (MUL) das Bachelorstudium „Bachelor of Arts“ in „Interactive Animation“ mit der Beurteilung „Upper Second Class Honours“.

Die Middlesex University ist eine in Großbritannien ansässige Hochschule, die im Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt ist.

Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium ist ein an der MUL eingerichtetes dreijähriges Vollzeit-Bachelorstudium mit einer Workload von 180 ECTS, die sechs Semestern entspricht. Dieses Studium wird (auch) in Kooperation mit SAE Wien angeboten, wobei dort absolvierte Studienleistungen angerechnet werden.

Aus dem der Verleihungsurkunde beigelegten Diploma Supplement ergeben sich folgende, von der Beschwerdeführerin erbrachte Studienleistungen:

Titel

ECTS Credits

Beurteilung (ECTS)

Recognition of Prior Credit (Diploma Level)

90

Y, Ungraded pass

Creative Media Practice

30

6, Merit (B Very Good)

Advanced Interactive Animation Practice

30

9, Pass (C Good)

Major Project BA

30

7, Merit (B Very Good)

Summe ECTS

180

 

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Dieser ist unbestritten und damit erwiesen.

Die Feststellungen zur Anerkennung der Middlesex University fußen auf einer Einschau in die ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der deutschen Kultusminister Konferenz (anabin.kmk.org, Abfrage am 31.03.2021).

Die Feststellungen zum absolvierten Studium sind dem im Akte inne liegenden Diplom vom 16.06.2014, einschließlich dessen Diploma Supplement zu entnehmen. Weiters wurde Einschau in die unter Punkt 6.1. des Diploma Supplements verwiesene Homepage der MUL gehalten (www.mdx.ac.uk, Abfrage am 31.03.2021).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1.Gemäß § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat.

§ 13 StudFG lautet:

„Studium

Begriff

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.

(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.“

§ 27 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, idgF, lautet:

„Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und

2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

1. Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

2. bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.

(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.“

3.2.2. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z 2 StudFG 1992 (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG 1992 hat es als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung, sodass kein genügender Grund vorliegt, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern (vgl. VwGH vom 29.11.2017, Ra 2016/10/0036).

Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z. 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs. 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw. nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt (vgl. VWGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036).

3.2.3. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Antragsfrist des WS 19 erneut einen Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe eingebracht hat. Dem ist die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht entgegengetreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörde selbst darauf hinweist säumig zu sein und ihrer Entscheidungspflicht im Falle des Wiederaufnahmeantrages umgehend nachkommen zu wollen.

In der Sache selbst konnte durch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweisaufnahme, die sich in allen verfahrenswesentlichen Punkten mit jener der Behörde deckt, festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS (6. Semester) abgeschlossen hat. Das von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Studium „Interactive Animation (BA Hons)" (Träger MUL) wurde mit GZ 52.290/0067-1/6/2012 vom 21. Dezember 2012 gemäß § 27 HS-QSG registriert. Somit handelt es sich bei dem gegenständlichen Bachelorstudium um eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 6 Z 2 StudFG. Da § 6 Z 2 StudFG auf das abgeschlossene Studium und dessen Dauer nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften abstellt und nicht auf die tatsächliche individuelle Dauer, die auch innerstaatlich durch die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 UG auf vielfältige Weise unterschiedlich sein kann, ist es unerheblich, wie viel Zeit die Beschwerdeführerin für die tatsächliche Absolvierung des Studiums benötigt hat.

Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG liegt gegenständlich nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ausländischer Studienabschluss Bachelorstudium Gleichwertigkeit der Ausbildung Hochschule ordentliches Studium Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2237169.1.01

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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