TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 W252 2242736-1

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-VwBG §2 Abs1 Z2
VwGVG §8
VwGVG §8a

Spruch


W252 2242736-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elisabeth SCHMUT, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren der Datenschutzbehörde, Zl. XXXX :

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang/Feststellungen:

Der Antragsteller brachte am 20.02.2020 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Landespolizeidirektion XXXX ein.

Mit Bescheid vom 06.03.2020, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung des beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängigen Erwachsenenschutzverfahren aus.

Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 26.05.2020, eingelangt am 28.05.2020 den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid zu bewilligen, der mit hg Beschluss vom 22.06.2021, GZ XXXX , zurückgewiesen wurde. Der Aussetzungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 02.05.2021 eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 10.05.2021 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde. Hierzu führte er aus, dass im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters eine Unterbrechung verfügt worden sei und es unrechtmäßig sein könne eine Verfahrensaussetzung mit einem Verfahren zu begründen, welches selbst einer Unterbrechung unterliege. Weiters sei die Rechtmäßigkeit der Verfahrensaussetzung durch die Datenschutzbehörde fraglich, da das Bezirksgericht XXXX nicht zu den zu XXXX dargebotenen Verfahrenshandlungen berechtigt gewesen sei.

Die Datenschutzbehörde legte den Verfahrenshilfeantrag unter Anschluss der Verwaltungsakten XXXX sowie XXXX , mit Schriftsatz vom 19.05.2021, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Hinsichtlich des Antragstellers war beim Bezirksgericht XXXX zur AZ XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig. Mit Beschluss vom 02.03.2021, AZ XXXX , stellte der OGH dieses Erwachsenenschutzverfahren ein.

Der Antragsteller bezieht EUR 38,90 täglich Notstandshilfe, verfügt über Bargeld in Höhe von etwa EUR 50,-- sowie über ein Bankguthaben von etwa EUR 490,--. Er hat monatlich EUR 239,19 an Mietzins zu bezahlen.

Mit Bescheid vom 19.05.2021, GZ XXXX , hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG auf und setzte das Verfahren fort.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie Einsicht in den hg Akt zu XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Hinsichtlich der Bedenken des Antragstellers gegen die Rechtsrichtigkeit des Aussetzungsbescheids ist vorweg auszuführen, dass rechtskräftige Bescheide selbst dann dem Rechtsbestand angehören, wenn sie rechtswidrig sein sollten.

Gemäß § 8 a Abs 7 VwGVG beginnt, bei rechtzeitiger Stellung eines Verfahrenshilfeantrags, die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid der Partei zugestellt sind, bzw. wenn der Antrag abgewiesen wird, mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Wird der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt Antrag – aus welchem Grund auch immer (etwa wegen Nichtentsprechung eines Verbesserungsauftrages) zurückgewiesen (VwSlg 17.310 A/2007; VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091) oder erfolgt die Antragstellung nach Ablauf der Rechtmittelfrist (VwGH 3.12.2014, Ra 2014/20/0066; 15.7.2015, Ra 2015/03/0049), tritt die Rechtsfolge der neuerlichen Ingangsetzung der Rechtmittelfrist nicht ein (Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG RZ 22).

Der Aussetzungsbescheid ist deshalb durch Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit diese aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABL Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389 geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antragssteller beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde bzw Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Diese kann – sofern gesetzlich nichts Anderes geregelt ist – erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat (§ 8 Abs 1 VwGVG). In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (§ 8 Abs 2 VwGVG). Ebensowenig ist die Zeit von 22.03.2020 bis inklusive 30.04.2020 in die Frist einzurechnen (§ 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG (BGBl. I Nr. 24/2020)).

Die Fristhemmung nach § 8 Abs 2 VwGVG tritt mit Erlassung des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG ein. Die Hemmung endet mit Rechtskraft jener Entscheidung, in der die Vorfrage als Hauptfrage beantwortet wurde (vgl Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 8 RZ 5).

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist begann mit einlangen der Datenschutzbeschwerde am 20.02.2020 zu laufen. Berücksichtigt man die Fristhemmung nach der COVID-19-VwBG und die Zeit in der das Verfahren ausgesetzt war, ergibt sich eine Verfahrensdauer von unter fünf Monaten. Eine Säumnisbeschwerde wäre mangels Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde war daher mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg der Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.

Schlagworte

Aussetzung Aussichtslosigkeit Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W252.2242736.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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