TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 W252 2242571-1

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-VwBG §2 Abs1 Z2
VwGVG §8
VwGVG §8a

Spruch


W252 2242571-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elisabeth SCHMUT, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren der Datenschutzbehörde, Zl. XXXX :

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang/Feststellungen:

Mit Schreiben, eingelangt am 24.04.2019, brachte der Antragsteller eine Datenschutzbeschwerde gegen die Parlamentsdirektion ein.

Mit Bescheid vom 28.02.2020, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung des beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängigen Erwachsenenschutzverfahren aus.

Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 26.05.2020 den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid zu bewilligen, der mit hg Beschluss vom 02.09.2020, GZ XXXX , abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung einer solcher Beschwerde.

Mit Schreiben vom 02.05.2021 eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 10.05.2021 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde. Hierzu führte er aus, dass die Behörde mit Stichtag 02.05.2021 bereits säumig sei. In der Beilage W des Verfahrenshilfeantrags listet der Antragssteller 13 Verfahren vor der Datenschutzbehörde, in sieben davon sei die Behörde bereits säumig, auch in den übrigen sei eine Säumnis fraglich, zumal die Verfahrensaussetzung unrechtmäßig erfolgt sein könne.

Die Datenschutzbehörde legte den Verfahrenshilfeantrag unter Anschluss der Verwaltungsakten XXXX , XXXX sowie XXXX , mit Schriftsatz vom 18.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Hinsichtlich des Antragstellers war beim Bezirksgericht XXXX zur AZ XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig. Mit Beschluss vom 02.03.2021, AZ XXXX , stellte der OGH dieses Erwachsenenschutzverfahren ein.

Der Antragsteller bezieht täglich EUR 38,90 Notstandshilfe, verfügt über Bargeld in Höhe von etwa EUR 50,-- sowie über ein Bankguthaben von etwa EUR 490,--. Er hat monatlich EUR 239,19 an Mietzins zu bezahlen.

Mit Bescheid vom 18.05.2021, GZ XXXX , hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG auf und setzte das Verfahren fort.

Am 14.06.2021 erließ die Datenschutzbehörde einen Bescheid über die Datenschutzbeschwerde des Antragsstellers vom 24.04.2019 (bei der Datenschutzbehörde einlangend) gegen die Parlamentsdirektion wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit diese aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABL Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389 geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Verfahrenshilfeantrag scheitert bereits an der Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheinen darf.

Der Antragssteller beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde bzw Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Diese kann – sofern gesetzlich nichts Anderes geregelt ist – erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat (§ 8 Abs 1 VwGVG). In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (§ 8 Abs 2 VwGVG). Ebensowenig ist die Zeit von 22.03.2020 bis inklusive 30.04.2020 in die Frist einzurechnen (§ 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG (BGBl. I Nr. 24/2020)).

Die Fristhemmung nach § 8 Abs 2 VwGVG tritt mit Erlassung des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG ein. Die Hemmung endet mit Rechtskraft jener Entscheidung, in der die Vorfrage als Hauptfrage beantwortet wurde (vgl Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 8 RZ 5)

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist begann mit einlangen der Datenschutzbeschwerde am 24.04.2019 zu laufen. Die Entscheidungsfrist war daher bereits vor Aussetzung des Verfahrens abgelaufen. Die Datenschutzbehörde erließ jedoch am 14.06.2021 einen Bescheid über die Datenschutzbeschwerde des Antragsstellers vom 24.04.2019 gegen die Parlamentsdirektion wegen Verletzung im Recht auf Auskunft. Die Datenschutzbehörde ist deshalb nicht mehr säumig.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde war daher mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg der Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.

Schlagworte

Aussetzung Aussichtslosigkeit Bescheiderlassung Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W252.2242571.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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