TE Bvwg Beschluss 2021/6/28 W259 2242585-1

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Entscheidungsdatum

28.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W259 2242585-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX :

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorrückungsstichtages und Neubemessung der Überleitung im Rahmen der Besoldungsreform 2015 zurückgewiesen, auf Auszahlung der sich aus der Neubemessung ergebenden Bezugsdifferenzen abgewiesen und seine Einstufung in die Gehaltsstufe 5 der Verwendungsgruppe E2a mit nächster Vorrückung am XXXX .2022 festgestellt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 26.02.2021 Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Diese übermittelte er mittels E-Mail an die belangte Behörde am 26.02.2021 um 00:47.

3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021 wurde der Beschwerdeführer mittels Verspätungsvorhalt darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstelle. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage vier Wochen und habe die Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall am 25.02.2021 geendet. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Zugleich wurde festgehalten, dass nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Frist die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen werde. Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer am 02.06.2021 persönlich übernommen.

4. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorrückungsstichtages und Neubemessung der Überleitung im Rahmen der Besoldungsreform 2015 zurückgewiesen sowie auf Auszahlung der sich aus der Neubemessung ergebenden Bezugsdifferenzen abgewiesen und seine Einstufung in die Gehaltsstufe 5 der Verwendungsgruppe E2a mit nächster Vorrückung am XXXX .2022 festgestellt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2021 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete am 25.02.2021.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 26.02.2021 Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Diese übermittelte er mittels E-Mail an die belangte Behörde am 26.02.2021 um 00:47.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstellt. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Zugleich wurde festgehalten, dass nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Frist die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen wird. Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer am 02.06.2021 persönlich übernommen.

Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem zweifelsfreien Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus der im Akt aufliegenden Hinterlegungsanzeige, aus der sich klar ergibt, dass der gegenständliche Bescheid am 28.01.2021 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführte, dass der Bescheid am 04.02.2021 zugestellt worden sei, kann dieses Datum dem Akteninhalt und insbesondere der Hinterlegungsanzeige nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer wurde auch im Rahmen des Verspätungsvorhaltes vom 28.05.2021 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und hat bis dato keine Stellungnahme dazu abgegeben. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers, mit der er die gegenständliche Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt hat, ergibt sich zweifelsfrei das festgestellte Datum sowie die Uhrzeit. Es konnten somit insgesamt die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A.II) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 28.01.2021 durch Hinterlegung. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 28.01.2021 und endete am 25.02.2021.

Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde– nämlich am 26.02.2021 - eingebracht wurde und der Beschwerdeführer bis dato auch keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt abgab, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Beschwerde bereits auf Grund der Aktenlage als verspätet zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2242585.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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