TE Bvwg Beschluss 2021/6/30 W129 2241289-1

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchBeihG 1983 §3
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1

Spruch


W129 2241289-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch den Kindesvater XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 18.03.2021, Zl. 89.18/0027-allg/2021, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 18.03.2021, Zl. 89.18/0027-allg/2021, wurde der Mandatsbescheid vom 24.11.2000, GZ 701428/2022/20, bestätigt und ausgesprochen, dass der Antrag auf Schulbeihilfe für den Beschwerdeführer abgewiesen werde. Das für das Kalenderjahr 2020 zu erwartende Einkommen der Eltern habe sich zwar im Vergleich zu den vorgelegten Einkommensbescheiden für das Jahr 2019 verringert (Vater: minus 2,55 Prozent; Mutter: minus 2,83 Prozent). Das Minus erreiche aber nicht den in § 3 Abs 4 SchBG genannten Wert von zumindest 10 Prozent.

Die Rechtsmittelbelehrung wies (unter anderem) auf die Notwendigkeit eines begründeten Beschwerdeantrages hin.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme am 24.03.2021.

2. Mit Schreiben vom 24.03.2021 führte der Vater als gesetzlicher Vertreter aus, er „möchte bitte über diesen Bescheid (….) einen Anspruch tätigen.“

3. Mit Begleitschreiben vom 07.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Schulbeihilfenakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Verfügung vom 19.04.2021, Zl. W129 2241289-1/2Z, zugestellt am 23.04.2021, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem mj. BF im Wege seiner gesetzlichen Vertretung den Auftrag, ein Begehren sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

Mit Mail vom 05.05.2021 an das Bundesverwaltungsgericht teilte die gesetzliche Vertretung sinngemäß mit, man bekräftige, dass man gegen den angefochtenen Bescheid ein Rechtsmittel einbringen wolle, man möge telefonisch (unter einer bestimmten Nummer) bekanntgeben, was genau benötigt werde.

Das Mail enthält weder ein konkretes Begehren noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der vorliegenden Übernahmebestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 6, zu § 9 VwGVG, S. 108 ).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das vorliegende Schreiben der gesetzlichen Vertretung des BF vom 24.03.2021 ist nicht als Beschwerde bezeichnet, enthält keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ist zudem kaum substantiiert ("Ich (…) möchte bitte über diesen Bescheid (…) einen Anspruch tätigen“). Dieses Schreiben kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, nicht zuletzt, weil die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht einmal behauptet wird. Zudem wurde auch nicht vorgebracht, dass die Eltern des BF im Kalenderjahr 2020 ein geringeres Einkommen gehabt hätten als von der belangten Behörde auf Basis der nachgereichten Jahreslohnzettel festgestellt wurde.

Dem BF wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem aufgetragen wurde, dass insbesondere ein Beschwerdebegehren sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dem BVwG binnen zwei Wochen bekanntzugeben sind. Die gesetzliche Vertretung des BF hat auf den Mängelbehebungsauftrag zwar per Mail reagiert, jedoch lediglich dahingehend, dass bekräftigt werde, man wolle eine Beschwerde einbringen und das Bundesverwaltungsgericht möge telefonisch bekannt geben, was benötigt werde.

Angesichts der sehr guten Nachvollziehbarkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides, angesichts der korrekten Rechtsmittelbelehrung und angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrages vom 19.04.2021 kann nicht gesagt werden, dass gesetzliche Vertretung die Anforderungen an eine mängelfreie Beschwerde nicht erfüllen konnte. Da dem Mängelbehebungsauftrag angesichts der unsubstantiierten Antwort nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde vom 24.03.2021 zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2241289.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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