TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 W122 2229671-1

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f Abs2
PG 1965 §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W122 2229671-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von ADir RR iR XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 07.01.2020, GZ 2020-0.000.632, betreffend Zurückweisung eines Antrages zur Neuberechnung des Besoldungsdienstalters zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 169f Abs. 2 GehG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bisherige behördliche Verfahren

In Angelegenheit der Anrechnung von Vordienstzeiten stellte der Beschwerdeführer bereits am 30.03.2010 einen Antrag, den er in der Folge am 01.02.2011 zurückzog.

Der Beschwerdeführer beantragte am 08.01.2015 neuerlich die Anrechnung von Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr unter Hinweis auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 11.11.2014 C-530/13 und seine erworbenen fachspezifischen Ausbildungszeiten im Zuge einer Ausbildung zum Fernmeldemonteur.

Mit Bescheid vom 08.04.2015, BMVIT-1.067/0004-I/PR1/2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2015 zurückgewiesen.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer an 28.07.2019 abermals die bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 wegen Nichtanrechnung seiner Dienstzeiten (bzw. Ausbildungszeiten) vor dem 18. Lebensjahr.

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 07.01.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.07.2019 auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zurückgewiesen.

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt wurde und keine nicht verjährten Bezugsansprüche vorliegen würden (§ 169f Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz 1956).

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.

Einerseits sei es unrichtig, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Neuberechnung erstmalig nach der Ruhestandsversetzung gestellt hätte und andererseits sei dem Bescheid vom 08.04.2015 durch das Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2019, C-24/17 die rechtliche Grundlage entzogen worden.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 10.03.2020 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Ruhestandes zum Bund und war dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Seit dem XXXX ist der Beschwerdeführer im Ruhestand.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2015 betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wurde rechtskräftig zurückgewiesen.

Der Antrag, über den der gegenständliche Bescheid abspricht wurde vom Beschwerdeführer am 28.07.2019 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits seit mehr als drei Jahren nicht mehr im Dienststand.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Die Feststellung wonach der Antrag vom 08.01.2015 zurückgewiesen wurde ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid vom 08.04.2015. Weder hat der Beschwerdeführer behauptet, dagegen ein Rechtsmittel eingebracht zu haben noch liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel dagegen vor, was eine Abfrage in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Bescheid vom 08.04.2015 sei durch ein späteres EuGH Urteil rechtsunwirksam geworden, tritt der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956 lautet auszugsweise:

§ 169f (2) „ … Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.“

Das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG 1965) BGBl. Nr. 340/1965 lautet auszugsweise:

„Verjährung

§ 40. (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.“

Der Beschwerdeführer hat es wie oben festgestellt unterlassen binnen der Frist von drei Jahren nach seiner Ruhestandsversetzung einen Antrag nach § 169f GehG zu stellen. IVm § 40 Abs. 1 PG 1965 sind daher die Ansprüche, die sich aus der Zeit seines aktiven Dienstverhältnisses ergeben im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 28.07.2019 bereits verjährt.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Ausdruck bringt, sein ursprünglicher Antrag, über den mit Bescheid vom 08.04.2015 rechtskräftig entschieden wurde, würde durch die Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019 wieder aufleben, verkennt er die Rechtskraft von Bescheiden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unwirksamkeit des Bescheides vom 08.04.2015 ist nicht eingetreten. Der durch den Antrag vom 08.04.2015 definierte Gegenstand wurde entschieden und eine neuerliche Entscheidung darüber wäre unzulässig („ne bis in idem“). Die Antragslegitimation zu einem Zeitpunkt mehr als 3 Jahre nach der Ruhestandsversetzung ist – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – gemäß § 169f Abs. 2 GehG iVm § 40 Abs. 1 PG 1965 zu verneinen. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht mehr zulässig und daher zurecht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter Neuberechnung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsversetzung Verjährung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2229671.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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