Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
BBG §42Spruch
W218 2239291-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 25.11.2020, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.11.2020 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen.
Der Bescheid wurde am 30.11.2020 von der belangten Behörde versendet.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.01.2021 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe einen schweren Herzinfarkt erlitten und seien ihm am 02.11.2020 zwei Stents gesetzt worden, daher habe er erst am 31.01.2021 eine Beschwerde erheben können.
3. Am 04.02.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesveraltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 25.11.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Der Bescheid vom 25.11.2020 wurde am Montag, dem 30.11.2020 versendet und gilt mit Donnerstag, dem 03.12.2020 als zugestellt.
Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am Donnerstag, dem 14.01.2021.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer via E-Mail eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde langte erst am 31.01.2021 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Zustellung des Bescheides vom 25.11.2020 am 03.12.2020 ergibt sich aus den im Akt vorliegenden Versendungsnachweis sowie den Bestimmungen nach dem Zustellgesetz.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 31.01.2021 einbrachte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden E-Mail, mit dem der Beschwerdeführer Beschwerde einbrachte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 25.11.2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß
§ 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Bescheid vom 25.11.2020 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Er wurde am Montag, dem 30.11.2020 von der belangten Behörde versendet und gilt am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Donnerstag, dem 03.12.2020 als zugestellt und somit als erlassen.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Donnerstag, dem 14.01.2021.
Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde mittels E-Mail am 31.01.2021 übermittelt und ist somit verspätet.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerde nicht binnen sechs Wochen einbringen können, da er an einem schweren Herzinfarkt gelitten habe und zwei Stents eingesetzt erhalten habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übermittelte eine Aufenthaltsbestätigung aus dem Landeskrankenhaus XXXX , aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 02.11.2020 bis 05.11.2020, sohin ca. ein Monat vor Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides, in stationärer Behandlung war. Ein weiterer stationärer Aufenthalt ist den Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Aus der Zusammenfassung des Aufenthaltes vom 05.11.2020 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer Beschwerdefrei mit blander Punktionsstelle aus der stationären Pflege entlassen wurde. Die Übermittlung der Beschwerde via E-Mail war dem Beschwerdeführer über einen Monat nach der stationären Behandlung jedenfalls möglich. Da der Beschwerdeführer bereits Beschwerdefrei am 05.11.2020 aus der stationären Pflege entlassen wurde, ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass er im Zeitraum 03.12.2020 bis 14.01.2021 krankheitsbedingt nicht in der Lage war, eine Beschwerde zu übermitteln.
Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W218.2239291.1.00Im RIS seit
18.08.2021Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021