Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
ASVG §410Spruch
W198 2228036-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter
über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Rudolf SCHALLER, Hauptplatz 9/2/13, 7350 Oberpullendorf, gegen den
Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich
(vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 19.11.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 19.11.2019, Zl. XXXX festgestellt, dass die im Rahmen einer bei Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 8.855,69 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 898,94 zu Recht bestehen und der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von € 9.754,63 verpflichtet ist.
2. Gegen diesen Bescheid vom 19.11.2019 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 02.01.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 23.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 wurde die geplante Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht für 29.06.2021 bekanntgegeben.
5. Am 29.06.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung, ein Zeuge (in der Funktion als Beitragsprüfer), sowie die belangte Behörde teilnahmen.
6. Am Schluss der mündlichen Verhandlung gab der rechtsfreundliche Vertreter nach erfolgter Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sowie zuvor ergangener Belehrung durch den Richter, wonach aufgrund des vorliegend erschöpften Ermittlungsverfahrens, sämtliche Beschwerdepunkte außer Streit gestellt worden sind, die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hat nach zuvor erfolgter Rücksprache mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2021 die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 29.06.2021, Zl. W198 2228036-1/5Z, ganz eindeutig und unzweifelhaft.
Der Beschwerdeführer erklärte nach erfolgter Beschwerdezurückziehung, wenn er von Anfang an hinsichtlich der Feststellungen aufgrund der GPLA aufgeklärt worden wäre, dass er dann zufrieden gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Verfahrenseinstellung:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
So auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG
Rz 5: Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers nach zuvor erfolgter Rücksprache mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2021 die Beschwerde zurückgezogen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2228036.1.00Im RIS seit
18.08.2021Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021