TE Bvwg Beschluss 2021/7/1 W122 2211493-1

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

BDG 1979 §50a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W122 2211493-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, RA Mag. Ines PRAXMARER, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 28.09.2018, Zl. BMVRDJ-3001740/0003-II 4/b/2018, beschlossen:

A)
Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis dem Bund zugeordnet. Der Beschwerdeführer hat den Arbeitsplatz „ XXXX “ an der Justizanstalt XXXX inne.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 31.07.2018 die Verlängerung seiner damaligen Wochendienstzeit von 85 %, was 34 Stunden entsprach. Begründet hat er dies sowohl mit privaten, als auch mit gesundheitlichen Gründen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.09.2018 abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der angespannten Personalsituation an der Justizanstalt XXXX .

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass auf dem Arbeitsplatz des BF in der Regel keine Überstunden zu leisten seien.

Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2018 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W244 zugewiesen. Aufgrund der Karenzierung der Gerichtsabteilung W244 wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung W122 zugewiesen.

Die Beschwerdeführende Partei erklärte mit Schreiben vom 31.05.2021, eingelangt am 31.05.2021, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Einstellung des Verfahrens abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Die Zurückziehung der Beschwerde wurde im ERV-Wege vom Vertreter des Beschwerdeführers fehlerfrei eingebracht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das Verfahren einzustellen ist, hatte ein Beschluss zu erfolgen.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (ehemals: Berufung) lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der erfolgten Klaglosstellung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2211493.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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