TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/8 W257 2243743-1

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PVG §41 Abs1

Spruch


W257 2243743-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von Abteilungsinspektor XXXX , p.a. XXXX , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Zl. XXXX , vom 19.04.2021, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Justiz zugeteilt. Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses der JA XXXX .

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2021, mit dem dieser die Prüfung begehrte die belangte Behörde möge die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (in der Folge auch nur „Ausschuss“ genannt) in seiner Sitzung vom 11.02.2021 sowie die Geltung der in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse prüfen, dass der Antrag mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses abgewiesen wird.

Die Behörde begründete die Ablehnung folgendermaßen: Der Dienststellenausschuss der JA XXXX bestehe aus vier gewählten Mitgliedern, einer davon wäre der Beschwerdeführer. Der Dienststellenausschuss wäre im Dezember 2020 von der Suspendierung des Vorsitzenden von der Dienstbehörde nicht informiert worden. Eine am 04.02.2021 geplante Sitzung des Ausschusses wäre auf Antrag des Beschwerdeführers verschoben worden. In der Folge hätte sich der Vorsitzender bei seinem Stellvertreter für die Sitzung am 04.02.2021 abgemeldet und der Vertreter hätte den Schriftführer beauftragt die Ladungen für den 11.02.2021 zu versenden.

In der Folge wurde von der Behörde der weitere Ablauf der Sitzungen beschrieben.

Der Beschwerdeführer hätte sich in dieser Sitzung am 11.02.2021 vertreten lassen und hätte dieser Vertreter den Antrag gestellt, den Vorsitzenden wegen Ruhen dessen Mandates des von der Suspendierung betroffenen Vorsitzenden neu zu wählen. Die Ansicht der Neuwahl wäre im Ausschuss nicht von jeden geteilt worden, weswegen der Antrag gestellt worden wäre, die belangte Behörde darüber entscheiden zu lassen.

Der Beschwerdeführer hätte in der Stellungnahme am 29.03.2021 vorgebracht, dass sich der Vorsitzende nicht zur Gänze der Wahrnehmung seiner PV-Aufgaben enthalten hätte, so habe er an einem Umlaufbeschluss mitgewirkt und die in der Folge verschobene Sitzung vom 04.02.201 einberufen. Zudem wäre aufgrund des Schreibens der Dienststellenleitung vom 02.02.2021 klar gewesen, dass der Vorsitzende suspendiert sei.

Aus rechtlicher Seite wird von der belangten Behörde ausgeführt sie gemäß § 41 Abs. 1 PVG zu prüfende Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorgangen berufen sei und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Partnervertreter. Es wurde festgestellt, dass der Vorsitzender des Dienststellenausschusses im Dezember 2020 vorläufig suspendiert wurde. Diese Suspendierung wäre zwar von der Bundesdisziplinarbehörde aufgehoben worden, jedoch sei diese Aufhebung noch nicht rechtskräftig. Nach § 21 Abs. 2 PVG wäre durch die Suspendierung nach Meinung des Beschwerdeführers das Ruhen dessen Mitgliedschaft im Ausschuss eingetreten, wohingegen andere Mitglieder des Ausschusses den Ausschuss die Auffassung vertreten, dass kein Ruhen seiner Funktion vorliegen würde. Nach 21 Abs. 6 PVG wäre der Zentralwahlausschuss dazu berufen diesen Streitfall zu lösen. Der Zentralwahlausschuss wäre allerdings im gegenständigen Fall noch nicht angerufen worden.

Hinsichtlich der Sitzung vom 11.02.2021 hätte der Vorsitzende gesetzeskonform gehandelt, indem er sich vertreten hätte lassen. Nachdem allerdings für die Sitzung am 11.02.2021 auch der Stellvertreter nicht zur Verfügung gestanden sei, wäre richtigerweise § 4 PVGO zum Tragen gekommen, welche auch nach dem verfassten Protokoll Anwendung fand. Die Geschäftsführung des Ausschusses in der Sitzung am 11.02.2021 hätte vollinhaltlich den Vorgaben der PVGO entsprochen. Da die Sitzung vom 11.02.2021 somit gesetzesmäßig vorgenommen worden wäre, hätte für die belangte Behörde auch keine Rechtsgrundlage bestanden, die allenfalls in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse als rechtswidrig aufzuheben.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, welche rechtzeitig eingebracht wurde, wurde folgendes zusammengefasst ausgeführt:

„Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid und begehre den Spruchpunkt drei des Bescheides abzuändern. Darin stellt die belangte Behörde fest, dass der Ausschuss nicht von der Suspendierung des Vorgesetzten durch die Dienst den Leitung informiert worden wäre. Das ist nicht richtig.“

In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer das die Anstaltsleiterin am 02.02.2021 ein E-Mail an den Ausschuss übermittelt hätte. Aus diesem E-Mail wäre klar ersichtlich gewesen, dass der Vorsitzende des Ausschusses suspendiert worden wäre. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der Vorsitzende selbst als Personalvertreter die Pflicht gehabt hätte, jenes Organ dem er angehört unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass er suspendiert worden wäre. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag einer mündlichen Verhandlung.

Der Verwaltungsakt langte am 24.06.2021 beim ho Verwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftserteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

2.       Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.

Es liegt keine Beschwerde gegen den Spruchpunkt des Bescheides vor.

3.       Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich der Sachverhalt alleine aus der Aktenvorlage gänzlich erschließen ließ. Zudem wurde eine solche auch nicht verlangt.

Der Beschwerdeführer sprach in der Beschwerde lediglich gegen das Verhalten des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses aus. Er brachte in der Beschwerde nicht vor, das der Dienststellenausschuss bzw. die darin gefassten Beschlüsse gesetzwidrig wären.

4.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Rechtsgrundlage

§ 41 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz (kurz „PVG“) bestimmt:

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

Mit dem gegenständigen Bescheid wurde festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2021, nämlich die Prüfung ob die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in der Sitzung vom 11.02.2021 sowie die Prüfung der Geltung der in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzmäßig waren, nicht gegeben waren. Als zentraler Punkt galt der Streitfall in dem der Beschwerdeführer vermeinte, dass das Mandat des Vorsitzenden anlässlich seiner vorläufigen Suspendierung ruhe, während hingegen die anderen Mitglieder dieses Ausschusses die gegenteilige Auffassung vertraten. Der Behörde ist zuzustimmen, dass entsprechend dem PVG der Zentralwahlausschuss für diese Streitigkeit zuständig ist. Dieser wurde allerdings vom keinen angerufen. Es ist somit nicht rechtlich geklärt ob das Mandat des Vorsitzenden anlässlich der der am 11.02.2021 wirksamen Suspendierung, nun als ruhend gestellt anzusehen ist oder nicht.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass Spruchpunkt drei des Bescheides aufzuheben sei, weil dem Ausschuss die Suspendierung des Vorsitzenden bekannt gewesen sein hätte müssen, verkennt er, dass der von ihn angesprochene Punkt drei nicht im Spruch des Bescheides, sondern lediglich in der Begründung angeführt ist. In Rechtskraft gelangt allerdings nur der Spruch des Bescheides und nicht die Begründung, weswegen festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Spruch des Bescheides richtet. Es liegt somit keine Beschwer vor.

Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienststellenausschuss Geschäftsführung mangelnde Beschwer Personalvertretungsaufsichtsbehörde Suspendierung Zentralwahlausschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2243743.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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