TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/12 W122 2232229-1

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Veröffentlicht am 12.07.2021
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Entscheidungsdatum

12.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
WG 2001 §26 Abs1 Z2

Spruch


W122 2232229-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael DREXLER, 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 14.04.2020, GZ P1555923/3-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2019 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2020 GZ P1555923/3-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2019 (3) betreffend befristete Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Er wurde am XXXX der Stellung unterzogen und für tauglich befunden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 02.06.2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.

2. Am 29.11.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um befristete Befreiung vom Grundwehrdienst aus wirtschaftlichen Gründen bis 01.10.2021.

Begründend wurde ausgeführt, dass der der Beschwerdeführer als Alleinverdiener in einem Einpersonenhaushalt lebe und über geringe finanzielle Rücklagen verfüge. Die Ableistung des Grundwehrdienstes würde für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden bedeuten und wäre es ihm unmöglich, seine laufenden Lebenserhaltungskosten zu finanzieren. Dem Ansuchen wurde ein Abrechnungsbeleg für November 2019, ein Lohnzettel vom November 2019 sowie ein Dienstvertrag vom 11.08.2011 bzw. die Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag vom XXXX beigelegt.

3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Sache des Wehrpflichtigen sei, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (vgl. 27.06.1984, 83/11/0017; 26.05.1986, 85/12/01250). Seit dem Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers am XXXX , insbesondere jedoch seit der Verleihung der Staatsbürgerschaft am XXXX hätte er die Planung und Gestaltung seiner wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten im Interesse der Harmonisierungspflicht mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert werden. Sofern die Voraussetzungen nach dem fünften Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 2001 gegeben seien, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen auf das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen.

Er brachte im Wesentlichen vor, dass er bis zu seinem 34. Lebensjahr ungarischer Staatsbürger gewesen sei und aufgrund seiner Antragstellung nicht erkennen habe können, wann ihm tatsächlich die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde. Die Antragstellung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem er in Österreich bereits eine fixe Arbeitsstelle gehabt habe und einem Spezialarbeitsplatz als Software/System Engineer zugeordnet gewesen sei. Mangels Kenntnis des konkreten Verleihungstermins habe sich der Beschwerdeführer sich bei seiner Berufswahl nicht derart auf die Verpflichtung zum Bundesheer einzurücken einstimmen, wie ein geborener österreichischer Staatsbürger, der sich bereits Jahre lang darauf vorbereiten könne. Aus diesem Grund sei er mehr belastet als ein geborener österreichischer Staatsbürger, da er durch seine Arbeitsleistung in Österreich integrativ verfestigt habe und das Herausreißen aus seinem Arbeitsplatz seine berufliche Entwicklung erheblich mehr gefährde als einen geborenen österreichischen Staatsbürger in einer ähnlichen Situation. Als Software/System Engineer habe er eine Führungsfunktion und verfüge über Spezialwissen, welches für das Unternehmen unbedingt erforderlich sei. Im Falle einer Einberufung zum Grundwehrdienst würde sein Arbeitgeber eine neue Spezialarbeitskraft einschulen müssen und würde dies seinen Arbeitsplatz ersetzen, welchen er daher mit Sicherheit verlieren würde. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz würden im gegenständlichen Fall erfüllt sein, da die genannten besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen eine Befreiung erfordern würden.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befristet befreit werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 05.05.2020 gegen den Bescheid vom 14.04.2020 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und des Sachverhaltes sowie der vorgebrachten Beschwerdegründe im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer zwar wirtschaftliche Interessen vorbringt, diese jedoch nicht derart besonders rücksichtswürdig seien, dass deshalb eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes erforderlich wäre. Wehrpflichtige hätten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu regeln, dass diese nicht im Widerspruch zur Ableistung des Grundwehrdienstes stehen und war es dem Beschwerdeführer seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am XXXX bekannt, dass er mit der Präsenzdienstleistung zu rechnen habe. Mit Bescheid vom 18.03.2019 der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, sei dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden. Seit Erhalt dieses Bescheides, spätestens aber seit der Verleihung seiner Staatsbürgerschaft am XXXX hätte der Beschwerdeführer bei der Planung seiner Berufslaufbahn und seiner wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes auf seine bevorstehende Präsenzdienstleistung Bedacht zu nehmen gehabt. Der Grundsatz der Dispositionspflicht im Hinblick auf eine bevorstehende Präsenzdienstleistung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch auf den Fall zu übertragen, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung berufe. Es würde zu weit gehen, ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse darin zu erblicken, dass der Wehrpflichtige durch seine eigene mangelnde Voraussicht in Schwierigkeiten gerate.

Mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft seien Rechte und Pflichten verbunden. Eine wesentliche Pflicht für männliche Staatsbürger sei die Wehrpflicht (§ 10 WG 2001). Taugliche Wehrpflichtige seien nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach der jeweiligen Heranziehbarkeit zum Präsenzdienst einzuberufen, wobei der erstmalige Antrittszeitpunkt vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen habe (§ 20 WG 2001). Der Beschwerdeführer hätte sich wie alle österreichischen Staatsbürger über die geltende Rechtslage zu informieren und gegebenenfalls mit der Beantragung der Staatsbürgerschaft zuzuwarten, bis nach Vollendung des 35. Lebensjahres eine Einberufung zum Grundwehrdienst nicht mehr möglich sei. Zudem müsse nicht nur der Beschwerdeführer, sondern alle Wehrpflichtigen für die Dauer des Grundwehrdienstes auf ihr berufliches Einkommen zu verzichten und ihre berufliche Tätigkeit für die Dauer des Präsenzdienstes zu unterbrechen.

Das aufrechte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX , sei durch die Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683, geschützt. Betreffend das Vorbringen es Beschwerdeführers, dass sein Arbeitgeber eine Spezialarbeitskraft einschulen müsse, die ihn auf seinem Arbeitsplatz ersetzen würde, und er aufgrund seiner Führungsfunktion über unbedingt erforderliches Spezialwissen verfüge, führte die Behörde aus, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, eine Anregung zur Prüfung eventuell gesamtwirtschaftlicher Interessen beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen.

Familiäre Interessen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und haben solche auch im Zuge des Verwaltungsverfahren nicht erkannt werden können.

Sofern die Voraussetzungen nach dem fünften Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 2001 gegeben seien, hätte der Beschwerdeführer außerdem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.

In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der maßgebliche Sachverhalt bekannt war, hätte die Durchführung eines Parteiengehörs unterbleiben können.

7. Nach Vorlageantrag vom 18.06.2020 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.06.2020 den Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX als Software Engineer tätig. Sein aufrechtes Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes 1991.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.09.2018 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 18.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung zugesichert und am XXXX erfolgte die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer der Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Mit Einberufungsbefehl wurde er verpflichtet, den Präsenzdienst am 02.06.2020 anzutreten.

Am 29.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes.

2. Beweiswürdigung

Obige Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage und sowie dem Parteienvorbringen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

§ 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013, lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. ..."

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil dessen wirtschaftliches Interesse an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes aufgrund Verletzung seiner Harmonisierungspflicht als nicht besonders rücksichtwürdig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden. Wenn es der Wehrpflichtige unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, 2008/11/0096).

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gegensatz zu geborenen österreichischen Staatsbürgern habe er keine mehrjährige Vorlaufzeit gehabt, da er nicht habe wissen können, wann genau ihm die Staatsbürgerschaft verliehen werden würde. Die Kenntnis über jene mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten war ihm jedoch bereits vor der Verleihung zuzumuten. Der Beschwerdeführer hätte sich im Zuge der Antragstellung mit der geltenden Rechtslage auseinandersetzen können und ab dem Zeitpunkt, an ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wurde - somit ab dem 18.03.2019 - mit einer zeitnahen Einberufung nach der Verleihung rechnen müssen. Spätestens mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am XXXX hätte der Beschwerdeführer eine Harmonisierung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Interessen mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Wehrdienstes anstreben können.

Wenn der Beschwerdeführer zudem anführt, dass ihm im Falle einer Einberufung der Verlust seines Arbeitsplatzes droht, ist dem entgegen zu halten, dass sein aufrechtes Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber durch die Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes 1991 geschützt ist, wonach Arbeitnehmer, die zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) sind, einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Selbst bei einer Kündigung ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm vorgebrachten besonderen Wissensstandes und seiner Qualifikationen durchaus in Lage sein wird, eine andere Arbeitsstelle zu finden. Insofern ist der Beschwerdeführer demnach keiner größeren Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz ausgesetzt, als andere Wehrpflichtige. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Zusammengefasst kann der belangten Behörde daher vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneinte. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.

Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung waren im vorliegenden Fall solche zu verneinen.

Schlagworte

Befreiungsantrag befristete Befreiung besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht Präsenzdienst Tauglichkeit wirtschaftliche Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2232229.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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