TE Bvwg Beschluss 2021/7/13 W254 2243528-1

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Entscheidungsdatum

13.07.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W254 2243528-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 25.05.2021, Zl. VIIIHa18/314-2021 den Beschluss:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 16.05.2021 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Erstbeschwerdeführers mit ausgefülltem Formular die Teilnahme am häuslichen Unterricht des Erstbeschwerdeführers für die 5. Schulstufe an.

Mit gegenständlichen Bescheid vom 25.05.2021 wurde der angezeigte häusliche Unterricht untersagt. Mit Schreiben vom 02.06.2021 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid. Am 17.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 02.07.2021 versendete das Bundesverwaltungsgericht Ladungen für eine mündliche Beschwerdeverhandlung am 14.07.2021.

Mit E-Mail vom 09.07.2021 teilte die Zweitbeschwerdeführerin und gesetzliche Vertreterin des Erstbeschwerdeführers mit, dass die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückgezogen werde und eine Verhandlung somit nicht mehr notwendig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.

2.       Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und Inhalt der schriftlichen Erklärung mittels E-Mail vom 09.07.2021 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Wille der beschwerdeführenden Parteien auf die Zurückziehung der mit 02.06.2021 datierten Beschwerde gerichtet ist.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit E-Mail vom 09.07.2021 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2243528.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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