TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/13 W122 2231046-1

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Entscheidungsdatum

13.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z2
ZDG §15 Abs2 Z3

Spruch


W122 2231046-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.01.2020, Zl. 463958/23/ZD/0120, in Angelegenheit einer Nichteinrechnung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 2 und 3 ZDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 13.09.2017, Zl. 463958/1/ZD/17, wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

Mit Bescheid vom 28.05.2019, Zl. 463958/15/ZD/0519 wurde der Beschwerdeführer dem Zivildienst in einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.

In der Zeit vom XXXX bis XXXX blieb der Beschwerdeführer dem Dienst fern.

Am XXXX meldete sich der Beschwerdeführer bei der Einrichtung telefonisch krank und übermittelte am XXXX eine ärztliche Krankmeldung, welche als Datum des Krankheitsbeginns den XXXX anführte und kein Ausstellungsdatum enthielt. Auf Hinweis, dass es sich hierbei offensichtlich um ein falsches Datum handle, legte der Beschwerdeführer noch am selben Tag erneut eine Krankmeldung vor, welche nach Ansicht der belangten Behörde von ihm selbst manipuliert, indem das Datum mit Korrekturflüssigkeit ausgebessert worden sei. Weiterhin hätten das Ausstellungsdatum sowie die voraussichtliche Dauer der Erkrankung des Beschwerdeführers gefehlt.

Am 13.12.2019 legte der Beschwerdeführer eine Krankmeldung für den Zeitraum XXXX bis XXXX , ausgestellt am 11.12.2019, vor, auf welcher der Arztstempel nicht lesbar war.

Mit Schreiben vom 17.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dem Dienst in der Zeit vom XXXX bis XXXX fern geblieben zu sein, ohne bis spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG vorgelegt zu haben, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde eingeräumt, binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit 22.12.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19a Abs. 2 ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, da er insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 14.01.2020, Zl. 463958/23/ZD/0120, wurde festgestellt, dass der näher genannte Zeitraum von sechs Tagen nicht in die verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.10.2019 bis 30.06.2020 eingerechnet werde. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den gegenständlichen Zeitraum am 13.12.2019, datiert mit 11.12.2019, an die Einrichtung übermittelt habe. Die ärztliche Bestätigung gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG sei somit nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden, obwohl dies dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG werde daher die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet.

Der Beschwerdeführer erhob am 17.01.2020, eingelangt am 21.01.2020, Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er am XXXX seinen Hausarzt aufgesucht habe, der ihn aufgrund seines Gesundheitszustandes auf unbestimmte Zeit krankschrieb. Bei Ausstellung der Krankschreibung seien dem Arzt zwei Fehler unterlaufen, einerseits habe er den Beschwerdeführer nicht ab XXXX , sondern erst ab XXXX krankgemeldet. Andererseits habe er als Beginndatum ein völlig anderes Datum, nämlich den XXXX angeführt, was dem Beschwerdeführer zunächst nicht aufgefallen sei. Auf Hinweis seitens der Behörde habe er erneut die Ordination aufgesucht und den Fehler gemeldet. Die Krankmeldung sei durch die Ordinationshilfe des Arztes ausgebessert worden. Einige Tage später erst sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass er erst ab XXXX krankgemeldet worden sei, weshalb er nochmals die Ordination aufgesucht und um eine neue Krankmeldung gebeten habe. Der Arzt habe ihn am 11.12.2019 nachträglich ab dem XXXX krankgemeldet. Dass der Arztstempel schlecht lesbar sei, sei ihm nicht zuzurechnen. Der Arzt habe keine voraussichtliche Dauer der Erkrankung prognostizieren können und somit keine vermerkt. Der Beschwerdeführer habe alle Krankmeldungen sofort an die zuständige Dienststelle übermittelt. Die Fehler seien bedauerlich, doch habe er in keiner Weise bewusst bzw. absichtlich Dokumente manipuliert. Das Schreiben der Behörde vom 17.12.2019, in dem er zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, habe er nicht erhalten; es habe im Zusammenhang mit der Postzustellung bereits in der Vergangenheit Probleme gegeben.

Mit Schreiben vom 14.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX verpflichtet, bei der XXXX , zugeteilt zur XXXX , seinen ordentlichen Zivildienst zu leisten.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX erkrankt und suchte am XXXX einen Arzt auf.

Am XXXX übermittelte er zunächst eine Krankmeldung mit unrichtigem Datum. Auf Hinweis der Dienststelle legte er am selben Tag eine weitere, mit korrektem Beginndatum versehene Krankmeldung vor, bei der jedoch Ausstellungsdatum und voraussichtliche Dauer der Erkrankung fehlten.

Erst am 13.12.2019 legte der Beschwerde vollständige Krankmeldungen für den Zeitraum von XXXX bis XXXX , mit Ausstellungsdatum 11.12.2019, vor.

Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist die korrekte und vollständige Ausstellung einer Krankschreibung zu veranlassen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum bei der genannten Einrichtung, Zivildienst zu leisten entstammt dem Bescheid vom 28.05.2019, Zl. 463958/15/ZD/0519.

Der Feststellung, die ärztliche Bestätigung der Krankmeldung erst am 13.12.2019 vorgelegt zu haben trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Er verwies darauf, dass dem Arzt bei der Ausstellung Fehler unterlaufen waren, die er erst zu spät bemerkt habe.

Der Beschwerdeführer konnte keine Begründung darlegen, weshalb ihm die Übermittlung einer korrekten und vollständigen Krankmeldung innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist nicht zumutbar gewesen sei. Das Vorbringen, er habe den Fehler bzw. die Mängel in den vorgelegten Krankmeldungen zu spät bemerkt, vermag eine Unzumutbarkeit noch nicht zu begründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung, die Belege nicht rechtzeitig vollständig erbracht zu haben, weder nach behördlichem Vorhalt noch im Zuge der Beschwerde entgegen. Es blieb daher lediglich die einfache Rechtsfrage, ob die verspätete bzw. unvollständige Übermittlung einer ärztlichen Bestätigung zu einer ungerechtfertigten Abwesenheit führt. Diese konnte ohne Verhandlung gelöst werden.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 23/2020 von Bedeutung:

„§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

…“

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

…“

§ 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wurde am 01.11.2010 vor dem Hintergrund eingeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt im Fall der Nichtvorlage einer ärztlichen Bestätigung lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung bestand. Diesem Defizit sollte durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können (vgl. ErläutRV 871 BlgNR 24. GP 7). Die damals vorgesehene Frist von drei Tagen zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung wurde mit BGBl. I 163/2013 mit 01.10.2013 auf sieben Tage erhöht, wodurch Härtefälle aufgrund einer einmaligen verspäteten Vorlage vermieden werden sollten (vgl. ErläutRV 2406 BlgNR 24. GP 14 f.).

Im gegenständlichen Fall blieb der Beschwerdeführer wegen Krankheit von seinem Dienst an der näher genannten Einrichtung fern. Als Zivildienstpflichtiger ist der Beschwerdeführer gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG verpflichtet, sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln. Zwar brachte der Beschwerdeführer mehrere Krankmeldungen vor, diese waren jedoch mangelhaft. Zunächst wurde ein unrichtiges Beginndatum vermerkt, auch fehlte die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Eine weitere Krankmeldung wurde am 13.12.2019, also nach Ablauf der Frist zur Übermittlung, vorgelegt. Somit legte er keine Krankmeldung entsprechend den Erfordernissen des § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG innerhalb der dort vorgesehenen Frist vor.

Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass der Fehler des Arztes in der Ausstellung ihm nicht zurechenbar sei, so ist dem entgegen zu halten, dass den Zivildienstpflichtigen im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit die Pflicht trifft, eine entsprechende Bescheinigung über Art und Dauer dieser zu übermitteln und es diesem somit - in eigenem Interesse - ebenfalls obliegt, die ihm ausgestellte Krankmeldung auf Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen.

Die Nichteinrechnung gemäß § 15 Abs. 2 ZDG erfolgte zu Recht, da der Beschwerdeführer keine ärztliche Bestätigung über seine Erkrankung iSd § 23c Abs. 1 und 2 ZDG innerhalb der vorgesehenen Frist vorgelegt hat. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die ihm ausgestellte Krankmeldung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen bzw. anschließend rechtzeitig die Ausstellung nach den Kriterien des § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG zu veranlassen. Somit war der genannte Zeitraum von sechs Tagen in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht einzurechnen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf krankheitsbedingte Abwesenheit Krankmeldung Mangelhaftigkeit Nichteinrechnung ordentlicher Zivildienst Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2231046.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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