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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung des Verlusts des Diensteinkommens gemäß § 32 Abs. 1 DO 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag vom 6. Mai 2021 wurde mit E-Mail vom 21. Mai 2021 an das Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 12.11.2020, Fr 2020/08/0013, mwN).
Wien, am 29. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120016.F00Im RIS seit
18.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021