TE Vfgh Beschluss 1995/6/12 B1333/94

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §87 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §64 Abs1 Z3

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrags

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Einschreiterin beantragt unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (nachträglichen) Antrages auf Abtretung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 13. April 1994, Z460/2-10/F-1993, deren Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995, B1333/94-8, abgelehnt wurde, im Umfange des §64 Abs1 Z1 und 3 ZPO.

II. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 19.1.1995 B21/95). Die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes ist gemäß §64 Abs1 Z3 weiters nur dann zu bewilligen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder eine solche nach Lage des Falles erforderlich erscheint.

Da für einen (nachträglichen) Antrag auf Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VerfGG) noch für die Setzung dieses Verfahrensschrittes die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, und nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Einschreiterin - sie bezieht laut ihrem Vermögensbekenntnis ein monatliches Einkommen von S 7.000,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 120,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.

Der Antrag ist daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1333.1994

Dokumentnummer

JFT_10049388_94B01333_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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