Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Körperverletzung außer DienstText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 13.07.2021 nach der am 13.07.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig,
1. er hat am 08.07.2018 gegen 04.00 Uhr in N.N in Zivil und außer Dienst im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung den irakischen Staatsbürger A.A. am Körper verletzt,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.
Über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 1 BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Hingegen wird der Beamte von den Vorwürfen
2. er hat sich im Zuge der Rauferei durch Vorzeigen seines Dienstausweises vorschriftswidrig in den Dienst gestellt,
3. er hat sowohl während der Auseinandersetzung als auch nach Einschreiten der herbeigerufenen Polizei diskriminierende Äußerungen über den Iraker von sich gegeben – wie: „Des is a Witz, de kennan sich alles erlauben. Wenn sie die jungen Weiber schon anbraten. Jetzt reicht‘s mal, die haben schon alle Recht bei uns,“ und habe gegen die in der RLV verankerte Achtung der Menschenwürde verstoßen,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. § 1 Abs. 3 RLV i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen.
Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des EKO Cobra (aufgrund einer mittlerweile aufgehobenen Dienstzuteilung) vom 19.07.2018 sowie den Erhebungen des SPK N.N.
Darstellung des Sachverhaltes
Der Beamte befand sich am 8. Juli 2018, gegen 04.00 Uhr, in seiner Freizeit, gemeinsam mit seiner Gattin nach Besuch des „Seefestes“ in N.N zu Fuß auf dem Heimweg.
In der C.C Straße 12, auf Höhe des Eissalons nahm der Beamte eine auf einer vor dem Eissalon befindlichen Bank sitzende junge Frau wahr, die von drei Männern angesprochen wurde. Der Beamte vermeinte gehört zu haben, dass einer der Männer gesagt habe, dass er die Frau „ficken“ werde.
Aufgrund dessen zog sich der Beamte sein T-Shirt aus, näherte sich der Szene und stellte sich unter Vorweisen seines Dienstausweises in den Dienst. In der Folge begann er, ohne sich ein näheres Bild von der Lage zu machen, auf einen der Männer, den irakischen Stbg A.A. einzuschlagen während die beiden anderen Männer davonliefen.
Im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung kamen A.A. und der Beamte zu Boden, wobei der Beamte weiter gezielt auf den Kopf des am Boden liegenden Mannes einschlug und dies selbst dann nicht unterließ, als zwei hinzugekommene Zeugen versuchten, den irakischen Stbg. von dem Beamten wegzuzerren. Im Zuge der Auseinandersetzung schrie der Beamte: „Des is a Witz, de kennan sich alles erlauben. Wenn sie die jungen Weiber schon anbraten. Jetzt reichts mal, die haben schon alle Rechte bei uns.“
Erst die von Zeugen verständigten einschreitenden Polizeibeamten der PI Neufeld/Leitha beendeten die körperliche Auseinandersetzung indem sie den Beamten durch Körperkraftanwendung von A.A. wegzogen.
Der irakische Stbg erlitt durch die Schläge ein Schädel-Hirn-Trauma und wird diese Verletzung als dem Grad nach als „schwer“ befundet. Laut Laborbefund des Krankenhauses wurde bei A.A. ein Blutalkoholwert von 1 Promille und im Schnelltestverfahren wurde er positiv auf Cannabis getestet.
Der Beamte befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalles vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei er einen Alkovortest ohne Angabe von Gründen verweigerte und eine Blutalkoholuntersuchung in weiterer Folge aus ho unbekannten Gründen ebenfalls unterblieb.
Der Beamte hat, ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 verstoßen und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen.
Indienststellung:
§ 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) regelt hinsichtlich der Aufgabenerfüllung:
Abs. 3
Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dies falls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im Übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hiervon zu verständigen.
§5 Abs. 1 Richtlinien-Verordnung - Achtung der Menschenwürde
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Der Beamte ist seit 1.7.2007 Exekutivbeamter und hat langjährige Erfahrung als Polizeibeamter bei der LPD N.N. Er ist seit März 2013 dem Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten als Einsatzbeamter dienstzugeteilt.
Sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter der LPD, insbesondere aber auch als Angehöriger des EKO Cobra, ist er in Anwendung von Körperkraft und polizeilicher Einsatztaktiken, unter Würdigung der Verhältnismäßigkeit beim Einschreiten, besonders geschult.
Nicht nur hat er es unterlassen, sich vor seiner Indienststellung und Einschreiten einen konkreten Überblick über die vorliegende Situation zu schaffen (z.B. keine Ansprache des vermeintlichen Belästigungsopfers) und zu versuchen den vorliegenden Sachverhalt zu klären, er hat sich auch trotz vermutlicher Alkoholisierung in den Dienst gestellt, wobei ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
Selbst bei Vorliegen einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des vermeintlichen Belästigungsopfers hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen und hat durch sein bewusstes Handeln, das eine schwere Körperverletzung des irakischen Stbg A.A. zur Folge hatte, eine Rechtsnorm verletzt, deren Schutz ausdrücklich zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben zählt.
Durch seine von Zeugen wahrgenommene Aussage im Zuge des Vorfalles „Des is a Witz, de kennan sich alles erlauben. Wenn sie die jungen Weiber schon anbraten. Jetzt reichts mal, die haben schon alle Rechte bei uns“ hat er ein Verhalten an den Tag gelegt das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund der nationalen oder ethnischen Herkunft von A.A. empfunden zu werden.
Das Verhalten des Beamten ist bei objektiver Betrachtung geeignet, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben als Einsatzbeamter des EKO Cobra nicht in sachlicher Weise erfüllen.
Zum Vorfall:
In Amtsvermerken vom 8.7.2018 und vom 11.7.2018 wurden die Wahrnehmungen der erstintervenierenden Polizeibeamten sowie erste Erkenntnisse des vorerst mit den Ermittlungen betrauten Landeskriminalamtes dokumentiert, insbesondere in Zusammenhang mit
- den Verletzungen des A.A.
- den Verletzungen des Beamten und dessen Erstangaben
- der Alkoholisierung des Beamten
- der Indienststellung des Beamten
- den Erstangaben des vermeintlichen Belästigungsopfers B.B.
Zur Alkoholisierung:
Den verfassten Amtsvermerken der erstintervenierenden Polizeibeamten/-beamtinnen der Polizeiinspektionen X.X ist zu entnehmen, dass der Beamte einen leicht bis stark alkoholisierten Eindruck gemacht hat. Es konnte bei ihm von den Beamten Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch, gerötete Augen und schwankender Gang wahrgenommen werden.
Einen Alkovortest hat der Beamte ohne Angabe von Gründen verweigert.
Zur Indienststellung:
Aus Zeugenaussagen wie auch aus den Erstangaben des Beamten gegenüber den erstintervenierenden Beamten bzw. seinen Angaben gegenüber seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten C.C. sowie der von dem Beamten gelegten Meldung (Indienststellung gem. RLV, Anwendung von Körperkraft, Anwendung andere Mittel gem. § 9 Waffengebrauchsgesetz und Verletzung im Dienst) ist eindeutig zu entnehmen, dass sich der Beamte am 8.7.2018, gegen 04.00 Uhr, aus eigenem Antrieb in den Dienst gestellt hat.
Verletzungen:
Den gelegten Amtsvermerken der erstintervenierenden Beamten/Beamtinnen ist zu entnehmen, das A.A. am Ort des Vorfalles ca. 45 Minuten vom Notarzt versorgt wurde. Er war nicht ansprechbar, wurde vom Notarzt intubiert und beatmet und in diesem Zustand in das Krankenhaus eingeliefert.
Als Erst-Diagnose wurde ein Schädel-Hirn-Trauma, welches dem Grad nach als schwer eingestuft wurde, gestellt.
Zudem wurde ein Blutalkoholgehalt von 1 Promille festgestellt und wurde er positiv auf Cannabis getestet.
A.A. wurde bereits tags darauf, am 9.7.2018, aus dem Krankenhaus entlassen.
Zur Feststellung des tatsächlichen Grades seiner Verletzung wurde dieser zu einer amtsärztlichen Untersuchung am 10.08.2018 geladen, zu der er jedoch nicht erschienen ist.
Der Beamte erlitt bei der körperlichen Auseinandersetzung ebenfalls Verletzungen leichten Grades (ca. 2 cm lange, oberflächliche Schnittverletzung sowie zwei ca. 1 cm lange Rissquetschwunden im Kinnbereich, Prellmarken und oberflächliche Abschürfungen) und befindet sich seit dem Vorfall im Krankenstand.
Videoaufnahme:
Das vermeintliche Belästigungsopfer, die Zeugin B.B. hat zum Zeitpunkt des Vorfalles mit ihrem Mobiltelefon ein Video der körperlichen Auseinandersetzung zwischen A.A. und dem Beamten aufgenommen, welches von der Ermittlungsbehörde forensisch gesichert wurde. (Dauer der Aufnahme: 9 sec.)
Inhaltsbeschreibung:
Das Video zeigt 5 Personen, die sich auf der Fahrbahn vor dem Haus X.straße Nr. 12 in N.N befinden. Bei den Personen handelt es sich um 2 unbekannte männliche Personen, A.A., dem Beamten und dessen Gattin D.D.
Es ist ersichtlich, dass A.A. und der Beamte auf der Fahrbahn liegen und D.D. daneben kniet.
Der Beamte umklammert den A.A. Der Beamte trägt keine Oberbekleidung, sein Oberkörper ist nackt. Er trägt keine Schuhe, seine Socken hängen lose an den Füßen.
Die beiden unbekannten männlichen Personen versuchen den A.A. wegzuziehen.
Der Beamte umklammert den A.A. D.D. hält vorerst den A.A. fest, lässt aber dann aus.
Dabei schlägt der Beamte zweimal mit der Faust auf den Kopf des A.A.
Die beiden unbekannten männlichen Personen ziehen den A.A. auf den Gehsteig.
Dabei schlägt der Beamte einmal mit der Faust auf den Kopf des A.A.
Der Beamte hält sich an A.A. an und wird mitgezogen, seine Socken werden dabei abgestreift.
Akustisch wahrnehmbar ist dabei:
„Hör auf – Geh weg Oida – Hearst geh weg“. „Lost´sn aus“
Von wem diese Ausrufe kommen ist nicht mit absoluter Bestimmtheit anzugeben.
D.D. bleibt kniend auf der Fahrbahn.
Zeugen:
Der irakische Stbg. A.A. gab an, dass er am 7.7.2018 mit zwei Freunden auf dem Seefest am Neufelder See gewesen sei. Er habe das Fest mit seinen Freunden gegen 02.00 Uhr verlassen. Er habe zwei große Bier getrunken und zwei Züge von einem Joint geraucht.
Vor dem Eissalon Statzinger habe er ein junges Mädchen und direkt vor dem Eissalon am Boden einen Mann und eine Frau gesehen. Er habe das Mädchen gefragt ob sie alleine und wie alt sie sei. Seine Freunde hätten das Mädchen nicht angesprochen.
Plötzlich sei der Mann, der am Boden gesessen sei, zu ihm hergekommen, habe ihm einen Polizeiausweis gezeigt (er habe tatsächlich das Wort POLIZEI gesehen) und gesagt, er sei Polizist. Plötzlich sei der Beamte dann ohne T-Shirt dagestanden.
Der Beamte habe dann sofort auf ihn eingeschlagen. Der Beamte habe mit der Faust gegen die Schläfe geschlagen sodass er kurz ohnmächtig geworden und hingefallen sei. Die Freundin des Beamten sei ebenfalls da gewesen und habe sich auf ihn draufgesetzt und gerufen „fick ihn“ und „gib ihm weiter, gib ihm“. Er könne sich erinnern, dass der Beamte immer wieder auf ihn eingeschlagen habe. Auch als er versucht habe von ihm wegzukommen habe er weiter geschlagen.
Er könne sich nicht erinnern ob jemand versucht habe sie zu trennen und habe erst die uniformierten Polizisten bemerkt die gesagt hätten, er solle sich nicht bewegen. Etwas später sei dann die Rettung gekommen.
Er habe sich gegen den Angriff nur verteidigt und versucht, den Beamten von sich weg zu stoßen, habe sich mit Händen und Füßen gewehrt, habe nach ihm getreten und geschlagen. Er glaube, dass der Beamte betrunken gewesen sei.
Das vermeintliche Belästigungsopfer, B.B., gab bei zwei Zeugenvernehmungen an, dass sie am 7.7.2018 das Seefest besucht und dieses gegen 02.00 Uhr mit einem Bekannten verlassen habe. Dieser sei dann nach Hause gegangen und sie habe sich nach einer Weile auf eine Sitzbank vor dem Eissalon gesetzt um auf einen Nachbarn zu warten, der sie mit dem Auto abholen wollte.
Nach einiger Zeit konnte sie zwei Personen am Gehsteig ihr entgegenkommend wahrnehmen. Da sie ihre Brille nicht aufhatte sei ihr nicht aufgefallen, dass es sich um Ausländer gehandelt habe. Einer der beiden habe sie dann gefragt, wie alt sie sei und warum sie hier alleine sei. Sie habe ihn gesagt sie sei 17 Jahre alt und warte auf einen Freund. Nach dieser Antwort habe er auch schon wieder weitergehen wollen. Er habe sicher nicht die Frage gestellt „willst du ficki ficki?“.
Unmittelbar vor dem Eissalon sei auch ein Pärchen gesessen und unmittelbar nachdem sie dem unbekannten Mann geantwortet hätte, habe der Mann des Pärchens zu schreien begonnen, sich das Leibchen ausgezogen und sei auf den unbekannten Mann zugelaufen und habe sofort begonnen mit den Fäusten auf dessen Gesicht einzuschlagen. Schließlich seien beide auf der Fahrbahn herumgekugelt bis ein Fahrzeug anhielt und zwei Männer ausgestiegen seien. Diese hätten versucht, den Angreifer wegzuziehen, was ihnen aber nicht gelungen sei, deshalb seien sie wieder weggefahren. Danach sei ein Mann aus einem Haus gekommen und habe gesagt, er werde nun die Polizei rufen. Sie selbst habe ebenfalls bereits die Polizei angerufen gehabt.
Sie habe nicht gesehen, dass der Beamte einen Polizeiausweis hergezeigt habe und habe auch nicht gehört, dass er gerufen hätte, er sei Polizist.
Die Frau des Beamten sei ebenfalls mitten in der Rauferei gewesen und habe dem Ausländer eine „Watschn“ gegeben. Die Frau habe ihr später auch gesagt, dass sie gehört habe, dass der Ausländer Sex von mir wollte, was jedoch nicht der Fall war.
Sie hätte den Eindruck gehabt, dass das Pärchen ausländerfeindlich gewesen wäre da die Frau zu den ankommenden Polizisten geschrien habe „nehmts den Scheiß Ausländer mit“.
Die Zeugin stellte ihr Handy zur Sicherung der von ihr angefertigten Videodatei (s. Videoaufnahme) zur Verfügung.
Da sie in der Einvernahme zudem angegeben hat, ihre Brille nicht aufgehabt zu haben und offenbar an einer Sehschwäche leidet, wurde in weiterer Folge festgestellt, dass die Zeugin 3 Dioptrien aufweist.
Der afghanische Stbg. E.E. gab an, dass er seit zweieinhalb Jahren in Österreich und sein Asylverfahren noch im Laufen sei.
Am 7.7.2018 sei er mit Bekannten aus der Asylunterkunft auf dem Seefest in X.X. gewesen und habe dort A.A. getroffen. Getrunken habe er zwei Bier. Gemeinsam mit einem Bekannten, F.F., habe er A.A. nach Hause begleitet da dieser betrunken gewesen sei.
Vor einem Eisgeschäft hätten sie ein junges Mädchen sitzen sehen. Er und F.F. seien an diesem vorbeigegangen, A.A. sei stehen geblieben und habe mit dem Mädchen gesprochen. Was, habe er jedoch nicht verstanden. Einige Meter weiter seien ein Mann und eine Frau gewesen die dann zu A.A. gelaufen seien.
Er und F.F. seien dann zurück zu A.A. und hätten diesen überreden wollen weiterzugehen. Der Beamte habe ihnen dann eine Karte gezeigt auf der POLIZEI gestanden habe. Dann habe er gesagt „Könnt ihr das lesen? Geht weg.“
Er sei dann weitergegangen und habe wahrgenommen, wie A.A. und der Beamte aufeinander eingeschlagen hätten. Er sei nochmals hingegangen um den Streit zu beenden, habe sich jedoch nicht getraut dazwischen zugehen. Die anwesende Frau habe auch versucht die beiden zu trennen, das Mädchen habe gar nichts gemacht.
Er habe sich dann gedacht, Polizei ist Polizei, und dieser Beamte werde dann schon anrufen, er ist ja selber Polizei. Aus Angst sei er dann zu seiner Unterkunft zurückgelaufen.
Der afghanische Stbg. F.F. gab an, dass er seit zweieinhalb Jahren in Österreich und sein Asylverfahren noch im Laufen sei und bestätigt dem Grunde nach die Aussagen von E.E. Auch er habe gedacht A.A. und der Beamte kämen selbst zurecht und sei deshalb mit E.E. weggegangen. Er habe sich hilflos gefühlt, weil er nur wenig Deutsch könne und so nicht helfen könne.
Sowohl von E.E. wie auch F.F. konnte nicht angegeben werden, von wem die körperliche Auseinandersetzung ausgegangen ist.
Der österreichische Stbg. G.G. gab an, dass er gegenüber dem Eissalon in X.X. wohne.
Am 8.7.2018, gegen 03.15 Uhr, habe er ein erbärmliches Schreien von der Straße her gehört. Er habe dies als Hilferuf in einer anderen Sprache empfunden. Aus einem Fenster habe er dann wahrgenommen, dass eine männliche Person am Boden gelegen sei und eine andere männliche Person auf ihn mit der Faust unkontrolliert, meistens in Richtung Gesicht, hingeschlagen habe. Er habe ihn auch im Würgegriff gehalten. Er habe drei Personen wahrgenommen, die beiden Männer die am Boden lagen und eine weibliche Person in unmittelbarer Nähe, die auch geschrien habe. Aus dem Augenwinkel habe er auch ein junges Mädchen wahrgenommen. Er habe zu der Person, die hinschlug, gesagt, dass er den anderen nicht so in das Gesicht schlagen soll, worauf die weibliche Person gesagt habe, dass ich nicht auf ihn losgehen solle, der andere habe ein Mädchen belästigt. Die Frau habe zu ihm gesagt, dass der Mann bei der Cobra sei und die Polizei sei schon verständigt.
In der Zwischenzeit sei der andere der Umklammerung entkommen und aufgesprungen, sei jedoch vom Beamten wieder eingeholt und am Boden fixiert worden, dieser habe dann auch wieder zugeschlagen. Er habe nicht wahrgenommen, dass der andere Mann zurückgeschlagen habe.
Der Beamte sei ihm alkoholisiert vorgekommen und ihn sei dessen nackter Oberkörper aufgefallen. Er habe den Beamten auch schreien gehört „Des is a Witz, de kennan sich alles erlauben. Wenn sie die jungen Weiber schon anbraten. Jetzt reichts mal, die haben schon alle Recht bei uns.“
Der österreichische Stbg. H.H. gab an, dass er am 8.7.2018, als das Seefest in Neufeld gewesen sei, mit seinem Auto aus Richtung Seefest nach Haus gefahren sei. Er habe einen silbernen BMW.
Etwa auf Höhe des Eissalons seien zwei Männer mitten auf der Straße gewesen und hätten und gerauft. Er könne nicht sagen, wer wen geschlagen hat, sie hätten einfach gerauft.
Er sei nicht ausgestiegen und habe aus dem Fenster einen jungen Burschen, der da gestanden habe, gefragt, was da los sei. Dieser habe gesagt, er wisse es nicht, aber die Polizei sei eh angerufen worden.
Als die Polizei gekommen sei habe er dann geparkt und weiter zugeschaut, was passiert. Der eine Mann habe weiter geschlagen, der andere Mann sei gelegen. Die Polizisten hätten dann geschrien „Stopp“ oder „Jetzt ist aber aus“. Der Mann habe dann aufgehört und die Rauferei sei aus gewesen.
Einer der Männer sei dunkel und mit Bart, der andere Mann blond gewesen. Der Mann der geschlagen habe, hätte einen nackten Oberkörper gehabt.
Er habe ein junges blondes Mädchen gesehen, welches geweint habe. Dann wäre noch die Frau von diesem Mann gewesen, ebenfalls blond. Diese habe den Polizisten gesagt, dass ihr Mann das Leben von dem jungen Mädchen gerettet habe. Er habe den dunklen Mann gehört der dauernd „Asylant“ geschrien habe und habe auch gehört, dass der blonde Mann von der Cobra sei.
Die österreichische Stbg. I.I. gab an, dass sie in der Nacht des Sonntages, 08.07.2018, ca. um 04.00 Uhr früh, in ihrem Schlafzimmer einen lauten Knall gegen ein Blech gehört habe. Als sie aus dem Arbeitszimmerfenster geschaut habe, habe sie zuerst nur eine Frauenstimme laut schreien gehört: „Es reicht, hör auf!“ Als nächstes habe sie gesehen, dass sich ein Mann ein hellblaues Hemd vom Körper reißt und gegen das Blechtor vis a vis geschmissen habe. Der habe das Hemd mit beiden Händen so richtig heruntergerissen und sei dann so gestanden, wie in einer Droh- oder Machtgebärde.
Dann habe sie einen Mann furchtbar röcheln hören, das habe geklungen, als ob er knapp vor dem Ersticken sei. Gesehen habe sie den Mann nicht.
Gerichtsverfahren:
Seitens des LG wurde der Beamte am 19.05.2020 zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 14.700,- verurteilt wurde. Nach erfolgter Berufung sowohl von Seiten des Beamten als auch der Staatsanwaltschaft wurde vom OLG mit Urteil vom 18.03.2021 die Strafhöhe auf € 10.500,- herabgesetzt.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 14.08.2018 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung nach rechtskräftigem Urteil des OLG für 13.07.2021 anberaumt und durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Zum Schuldspruch:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beamte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zu Punkt 1 schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte einen anderen am Körper verletzt hat
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beamten und den Feststellungen des Gerichts.
Der Beamte wurde wegen Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung und Verleumdung seitens des LG zu € 14.700,- verurteilt. Aufgrund einer sowohl vom Beamten als auch der Staatsanwaltschaft eingebrachten Berufung wurde die Geldstrafe vom OLG auf € 10.500,- herabgesetzt.
Seitens der Dienstbehörde wurde jedoch lediglich der Tatbestand der Körperverletzung, die rechtswidrige Indienststellung und die diskriminierende Beschimpfung in der Disziplinaranzeige angelastet, sodass weder der § 313 StGB noch die Verleumdung vom Einleitungsbescheid umfasst sind und sohin auch nicht Gegenstand der mündlichen Disziplinarverhandlung waren.
Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt unter anderem zugrunde, dass der Beamte den A.A. am Körper verletzte, indem er ihm mehrfach Schläge gegen den Körper versetzte, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung und Hautabschürfungen erlitt, wobei er die Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich seiner Tätigkeit als Polizeibediensteter im Dienst vornahm.
Das Gericht hat weiters festgestellt, dass der Beamte Angriffe bzw. Tathandlungen in Form von Schlägen gegen A.A. gesetzt hat, die über eine bloße Notwehrhandlung hinausgingen, wobei diesbezüglich auf die kurze Sequenz eines Videos, aufgenommen von der Zeugin B.B., verwiesen wurde, auf dem ersichtlich ist, dass der Beamte sich an A.A. klammerte und noch zweimal auf ihn einschlägt, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt von 2 Personen festgehalten wurde. Zudem hat der Beamte noch beim Eintreffen der Polizei auf den am Rücken liegenden A.A. eingeschlagen und konnte erst unter Anwendung von Körperkraft von diesem getrennt werden.
Als mildernd wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die lange Verfahrensdauer und die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend (unter Berücksichtigung der Verleumdung) das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.
Das OLG wiederum hat als zusätzliche Milderungsgründe sowohl die Berauschung (tatsächlich wurde jedoch die Alkoholisierung des Beamten während des Ermittlungsverfahrens zu keiner Zeit festgestellt) als auch die achtenswerten Beweggründe der Zivilcourage herangezogen, wodurch das Strafausmaß reduziert werden konnte.
An diese vom Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden.
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Dabei wird es insbesondere um jene Fälle gehen, in denen ein außerdienstliches Verhalten vorliegt, das keine spezifischen Dienstpflichten verletzt.
Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich die Ansicht, dass der nach § 43 Abs. 2 BDG wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird.
Der disziplinäre Überhang wird sohin seitens des Senates bejaht.
Der Beamte hat glaubhaft vermittelt, Vorort erkannt zu haben, dass offenbar eine Belästigung einer minderjährigen weiblichen Person, die er aufgrund ihrer Statur auf 13 Jahre geschätzt hatte, erfolgte, dies aufgrund seiner langjährigen polizeilichen Erfahrung und den vorangegangenen verbalen Äußerungen der 3 Asylwerber sowohl zu seiner Frau als auch zu dem Mädchen. Er wollte die 3 Männer wegschicken und als sich diese „stellten“ und nunmehr offenbar gegen ihn selbst vorgehen wollten, zeigte er den Polizeiausweis vor in der Annahme, damit die Situation zu deeskalieren. Es war jedoch das Gegenteil der Fall, der Ausweis wurde ihm aus der Hand geschlagen und es kam zur körperlichen Auseinandersetzung.
Der Beamte zeigte durch das Ansprechen bzw. Wegschicken der 3 fremden Männern nicht nur Zivilcourage, sondern implementiert der Beruf Polizist grundsätzlich, sich Gefahrensituationen zu stellen und nicht wegzuschauen. Nichtsdestotrotz muss ihm zum Vorwurf gemacht werden, den A.A. am Körper verletzt zu haben.
Zu den Freisprüchen:
Punkt 2)
Es ist zu beachten, dass die Disziplinarbehörde jedenfalls an die dem Spruch eines – auch freisprechenden – rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden ist und überdies nicht Tatsachen als erwiesen annehmen darf, die das Strafgericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat (§ 95 Abs. 2 BDG).
Seitens des Gerichts wurde für den Freispruch begründend angeführt, dass der Beamte zum Zeitpunkt des Einschreitens und Vorzeigen des Dienstausweises berechtigt von einem bevorstehenden gefährlichen Angriff im Sinne des SPG auf seine Gattin bzw. sich selbst ausgehen konnte, zumal nicht nur er selbst, sondern auch die beiden ausländischen Zeugen in der Gerichtsverhandlung durch Nachstellen der Szene verdeutlichten, wie nah sie tatsächlich dem Beamten gegenüberstanden, dabei kräftig gestikulierten und lautstark in einer Sprache schrien, die der Beamte nicht verstanden hatte.
Punkt 3)
Unter Diskriminierung wird nach Definition im Duden eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund ethnischer Herkunft, Religion, Hautfarbe usw. verstanden.
Der Beamte führte jedoch glaubhaft an, dass er auch bei einem Inländer so reagiert hätte und diesen genauso aufgefordert hätte, sein Verhalten einzustellen und heimzugehen. Er wäre nun einmal Polizist, der wahrscheinlich auch zukünftig nicht wegsehen werde können. Vom Zeugen G.G. wurde in der mündlichen Verhandlung vor Gericht die Erstaussage bei der Polizei relativiert - er führte an, dass die Aussage: „ihr glaubt ihr könnt euch alles leisten und unsere Weiber anbraten…“ so nicht vom Beamten, sondern von dessen Gattin getätigt wurde.
Auf die Ladung des Zeugen wurde verzichtet, da dieser nichts Anderes sagen hätte können als in der Gerichtsverhandlung.
Da die vorliegende diskriminierende Äußerung nicht mit der für eine Verurteilung an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte, wurde diese Anlastung im Zweifel zugunsten des Beamten freigesprochen.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Beamten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine Sanktion. Angesichts der immens hohen Gerichtsstrafe ist der Senat der Ansicht, dass es nur mehr einer geringen Disziplinarstrafe bedarf, um dem Beamten das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen.
Im konkreten Fall war jedoch das teilweise Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die ausgezeichnete Dienstbeschreibung sowie die positive Zukunftsprognose aus heutiger Sicht mildernd zu werten. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021