TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/1 VGW-042/013/13785/2020

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Veröffentlicht am 01.02.2021
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Entscheidungsdatum

01.02.2021

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs2 Z7
AZG §28 Abs8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … von 2.9.2020, Zl.  …, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, welche sich lediglich gegen die Strafhöhe richtet, zu Recht erkannt:

I.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und die zu den Punkten 1 bis 12 verhängten Geldstrafen werden auf jeweils EUR 72,00, und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Stunden herabgesetzt.

II.      Dementsprechend reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf EUR 86,40, das sind 10% der verhängten Geldstrafen.

III.    Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.      Die Revision ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.       Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

1.   „Datum:           27.10.2019

Ort:                 Wien, C.-straße

Funktion:        Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr D. E., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

2.   Datum:     27.10.2019

Ort:          Wien, C.-straße

Funktion:                   Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr F. G., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

3.   Datum:                      27.10.2019

Ort:                         Wien, C.-straße

Funktion:                   Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr H. I., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

4.   Datum:                      27.10.2019

Ort:                         Wien, C.-straße

Funktion:                   Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr J. K., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

5.   Datum:                      27.10.2019

Ort:                         Wien, C.-straße

Funktion:                   Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Frau L. M., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

6.   Datum:                       27.10.2019

Ort:                         Wien, C.-straße

Funktion:                   Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr N. O., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

7.   Datum:                       27.10.2019

Ort:                         Wien, C.-straße

Funktion:                   Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr P. Q., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwoni Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

8. Datum:      27.10.2019

     Ort:   Wien, C.-straße

Funktion:    Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Frau R. S., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

9.   Datum:                      27.10.2019

Ort:                         Wien, C.-straße

Funktion:                   Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr T. U., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

10.  Datum:                      27.10.2019

Ort:                         Wien, C.-straße

Funktion:                   Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr V. W., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

11. Datum:    27.10.2019

     Ort:      Wien, C.-straße

Funktion.                        Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wien, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr X. Y., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

12. Datum:        27.10.2019

Ort:                 Wien, C.-straße

Funktion:   Gewerbeinhaber/in

Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens B. A. mit Sitz in Wen, C.-straße, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 27.10.2019 in der Arbeitsstätte in Wien, C.-straße für den am 27.10.2019 beschäftigten Arbeitnehmer: Herr Z. Ab., SVNR: …

keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte geführt haben und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleiteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerlnnen nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben. Es standen auch keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten der Arbeitnehmerlnnen zur Verfügung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

2.   § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

3.   § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

4.   § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

5.   § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

6.   § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

7.   § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

8.   § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

9.   § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

10.  § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

11.  § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

12.  § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBL. 461/69 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ensatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

2. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

3. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

4. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

5. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

6. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

7. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

8. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

9. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

10. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

11. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

12. €230,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 2 Ziffer 7 erster Strafsatz iVm Abs. 8 Arbeitszeitgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 276,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.036,00“

2.       In seinem form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsfreunde vor, es sei unrichtig, dass keine Arbeitszeitaufzeichnung geführt worden wären, richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer diese zum Zeitpunkt der Überprüfung in seiner Betriebsstätte nicht habe vorlegen können. Er habe sie zu diesem Zeitpunkt in seinen Privaträumlichkeiten aufbewahrt. Die Behörde habe außerdem nicht berücksichtigt, dass er sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen am 11.11.2019, somit zeitnah, an die Behörde übergeben habe, welche Kopien davon angefertigt habe. In der Vergangenheit sei es zu keinen vergleichbaren verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen gekommen, und seine geständige Verantwortung sei strafmildernd zu würdigen. Daher wird eine Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß beantragt.

In seiner Stellungnahme vom 27.11.2020 hat das Arbeitsinspektorat Wien Zentrum zur Beschwerde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Arbeitszeitaufzeichnungen, wie im Akt angeführt, fristgerecht an die Behörde übermittelt hat, sodass eindeutig nachvollziehbar sei, dass die Aufzeichnungen geführt und nur zwischenzeitlich im privaten Bereich aufbewahrt worden seien. Es könne daher aufgrund der Umstände einer Herabsetzung der verhängten Strafe auf das Mindestmaß zugestimmt werden.

3.     Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der raschen Einsehbarkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen durch das kontrollierende Arbeitsinspektorat erheblich beeinträchtigt, weshalb das Unrecht der Tat nicht gering war.

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Beschwerdeführer weist zwei nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, welche jedoch nicht einschlägig sind. Es kommt ihm daher nicht mehr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Die geständige Verantwortung stellt keinen echten Milderungsgrund dar, zumal sie nicht mehr wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Es liegt daher kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe vor, weshalb eine Unterschreitung der vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG nicht in Betracht kommt.

Allerdings ist sowohl aus der geständigen Verantwortung als auch aus der nachgewiesenen zeitnahen Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen an das Arbeitsinspektorat abzuleiten, es keiner die Mindeststrafe übersteigenden Strafe bedarf, um den Beschwerdeführer zur künftigen genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Im Hinblick auf das nach außen erkennbare Bemühen des Beschwerdeführers, die einschlägigen Vorschriften künftig einzuhalten, genügt die Mindeststrafe auch dem generalpräventiven Strafzweck und ist darüber hinaus schuldangemessen, sodass im Hinblick auf alle betroffenen Arbeitnehmer spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitszeit; Arbeitszeitaufzeichnungen; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.042.013.13785.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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