TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/7 VGW-103/048/14696/2020

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Veröffentlicht am 07.05.2021
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Entscheidungsdatum

07.05.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §12 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn A. C., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 06.10.2020, Geschäftszahl: …, betreffend Waffenverbot, Vorstellung - Abweisung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mittels Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 03.08.2020 ein Waffenverbot erlassen, weil er Selbstmord durch Erschießen angekündigt hatte und auch im Besitz einer unbefugten Schusswaffe der Kategorie B waren.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht.

Die Vorstellung wurde verworfen und dazu festgestellt, dass im Hinblick auf den dem Waffengesetz 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Es müsse ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen.

Bei einer Selbstmordankündigung durch Erschießen und den tatsächlichen Besitz einer unbefugten Schusswaffe der Kategorie B im August 2020 kann daher in keinster Weise von einem ausreichend langen Beobachtungszeitraum gesprochen werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass lediglich eine kleine Auseinandersetzung mit Ihrer Tochter D. solche Äußerungen hervorruft. So die belangte Behörde.

Da der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.09.2020, wiederholt angegeben hatte, die Äußerung des intendierten Suizides getätigt und auch die unbefugte Waffe, aus dem Nachlass seines Vaters, besessen zu haben, können diese entscheidungswesentlichen Verbotselemente festgestellt werden.

Das Gericht führte den Beschwerdeführer einer fachärztlich sachverständigen Untersuchung zu, die mit 24.02.2021 aktuell keine Suizidialität attestierte.

Gutachten und Befund wurden in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 07.05.2021 erörtert. Die Landespolizeidirektion Wien gab am 09.03.2021 zum fachärztlichen Gutachten des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ab:

„Das fachärztliche Gutachten des Herrn Dr. E. vom 24.02.2021 wird zur Kenntnis genommen. Dieses erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurden im ha. Verfahren eine psychische Erkrankung und akute Suizidalität nicht vorgehalten. Auf den bisherigen Akteninhalt darf verwiesen werden. Der Sachverhalt ist insofern unstrittig, als der Beschwerdeführer im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Tochter angab, Selbstmord durch Erschießen üben zu können. Ebenso unstrittig ist der unbefugte Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B. Diese beiden kombinierten Umstände und der evidente waffenrechtliche Bezug waren ausschlaggebend für die von ha. vorgenommene Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG und stellen nach ha. Ansicht bestimmte Tatsachen dar, welche Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich verwenden könnte.

Es wird angemerkt, dass die Ausfolgung der Schusswaffe an den Beschwerdeführer selbst mangels Innehabung einer waffenrechtlichen Urkunde auch im der Beschwerde stattgebenden Falle nicht erfolgen kann. Diese ist, ungeachtet der behaupteten Funktionsuntüchtigkeit, gemäß §§ 2 Abs 4 WaffG als Schusswaffe der Kategorie B zu qualifizieren. Eine Deaktivierung gemäß § 42b leg cit wurde nicht behauptet.“

§ 12 Abs 1 WaffG idF BGBl. I Nr. 97/2018bestimmt:

Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde in Besonderheit für die Kategorisierung der sachverständigen Äußerung an.

Unbestritten kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Selbstmordabsicht, wenn auch nicht ernst gemeint, durch Erschießen geäußert hat. Zu diesem Zeitpunkt besaß er unbefugt eine Waffe der Kategorie B. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich um ein Erinnerungsstück, also eine Dienstwaffe seines Vaters aus dem Zweiten Weltkrieg gehandelt hat. Erschwerend tritt hinzu, dass die Äußerung der Selbstmordabsicht aus einem weit zu vernachlässigendem Grund erfolgte. Die Tochter war, wiederholt, zu spät gekommen, im gegenständlichen Fall zwei Stunden. Das Äußern der Selbstmordabsicht durch Erschießen sollte ein schlechtes Gewissen bei der Tochter herbeiführen, mithin einer erwachsenen Frau.

Unbestritten attestierte der psychiatrische Sachverständige das Fehlen einer Selbstmordabsicht, auch einer akuten. Grundlage für die Entscheidung ist aber nicht ausschlaggebend das fachärztliche Gutachten, sondern der Vorfall selbst. Die Einschätzung einer Gefährdung stützt sich auf die Selbstmordäußerung selbst und den unbefugten Besitz einer Handfeuerwaffe der Kategorie B. Bei der Einschätzung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein derartig geringfügiger Anlass, um mit einem Selbstmord zu drohen, dies unter Zuhilfenahme einer unbefugt besessenen Waffe, rechtfertigt das Verhängen eines Waffenverbots. Das Abweichen vom Normalverhalten in einer derartigen minimen familiären Konfliktsituation ist enorm.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Waffenverbot; Gefährdung; Gefahrenprognose; Selbstmordabsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.103.048.14696.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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