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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §31 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des Dr. G in W, auf Ablehnung folgender Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes:
Senatspräsident i.R. Dr. Baumgartner, Senatspräsident i.R. Dr. Hoffmann, Senatspräsident i.R. Dr. Herberth sowie der Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten in dem zur hg. Zl. 96/12/0371 anhängigen, den Antragsteller betreffenden Verfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Beim Verwaltungsgerichtshof sind Verfahren über zahlreiche Beschwerden des Beschwerdeführers, darunter jenes über die zur Zl. 96/12/0371 protokollierte Beschwerde, anhängig. Im Beschwerdeschriftsatz werden u.a. die aus dem Spruch genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes wegen Befangenheit abgelehnt; dies wird im wesentlichen damit begründet, daß verschiedene den Antragsteller betreffende Vorerkenntnisse Auftragsjudikate darstellten; es sei eine altbekannte Tatsache, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Domäne einer bestimmten politischen Partei bilde, die bundesweit an Wählerschwindsucht leide. Aus der bisherigen Judikatur des Senates 12 des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich seiner Person brauche er nicht damit zu rechnen, daß die vorliegende Beschwerde nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens behandelt werde, solange keine personelle Änderungen in der Zusammensetzung des Dreiersenates einträten.
Die in § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 4 VwGG normierten Befangenheitsgründe kommen im Beschwerdefall ihrer Art nach nicht in Betracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet aber auch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen des in § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG genannten Befangenheitsgrundes. Nach der zuletzt zitierten Vorschrift haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den in Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters gefolgert werden kann (vgl. z.B. den Beschluß vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0190 m.w.N.). Mit den oben wiedergegebenen, jeder Grundlage entbehrenden Darlegungen des Beschwerdeführers wird kein Befangenheitsgrund aufgezeigt.
Was die Ablehnung der Senatspräsidenten i.R. Dr. Herberth, Dr. Hoffmann und Dr. Baumgartner anlangt, so kommt eine solche deshalb nicht in Betracht, weil die Genannten dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als aktive Mitglieder angehören.
Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, daß der vorliegende Beschluß nicht über die behauptete Befangenheit des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Meinl abspricht. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ist Senatspräsident Dr. Meinl auch nicht zu einer Mitwirkung an der gegenständlichen in die Zuständigkeit des Senates 12 fallenden Angelegenheit berufen, sodaß die Beurteilung der behaupteten Befangenheit diesbezüglich vorbehalten bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120029.X00Im RIS seit
20.11.2000