Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
FPG §46Spruch
1) L504 2202040-1/10E
2) L504 2202045-1/10E
3) L504 2202047-1/10E
4) L504 2202048-1/10E
5) L504 2202037-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, 2. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, 3. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zlen.
XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.-III. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. gem. § 53 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten herabgesetzt wird.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Herabsetzung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2202040.1.00Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021